Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt, wann eine Person oder ein Unternehmen als in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig gilt, um Doppelbesteuerung zu vermeiden. Es legt Kriterien fest, um den steuerlichen Wohnsitz eindeutig zu bestimmen.
Was es regelt
- Die Definition einer "in einem Vertragsstaat ansässigen Person" für Steuerzwecke.
- Die Kriterien zur Bestimmung des steuerlichen Wohnsitzes einer natürlichen Person, wenn diese in beiden Staaten ansässig sein könnte.
- Die Kriterien zur Bestimmung des steuerlichen Wohnsitzes einer juristischen Person (nicht-natürliche Person), wenn diese in beiden Staaten ansässig sein könnte.
- Verfahren zur Klärung von Ansässigkeitsfragen bei Staatsangehörigkeit oder fehlendem gewöhnlichen Aufenthalt.
Wen es betrifft
- Natürliche Personen, die in beiden Vertragsstaaten steuerpflichtig sein könnten.
- Juristische Personen (z.B. Unternehmen), die in beiden Vertragsstaaten steuerpflichtig sein könnten.
Eckpunkte
- Eine Person ist in einem Staat ansässig, wenn sie dort aufgrund von Wohnsitz, ständigem Aufenthalt oder Ort der Geschäftsleitung steuerpflichtig ist.
- Für natürliche Personen mit Ansässigkeit in beiden Staaten entscheidet zuerst die ständige Wohnstätte, dann der Mittelpunkt der Lebensinteressen, danach der gewöhnliche Aufenthalt und zuletzt die Staatsangehörigkeit.
- Können die Kriterien nicht angewendet werden, regeln die zuständigen Behörden die Frage im gegenseitigen Einvernehmen.
- Für juristische Personen mit Ansässigkeit in beiden Staaten ist der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung entscheidend.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen – Einkommen- und Vermögensteuern (Algerien)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 176/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 176 aus 2006,
TypVertrag - Algerien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 4Artikel 4
Inkrafttretensdatum01.12.2006
Index39/03 Doppelbesteuerung
TextArtikel 4ANSÄSSIGE PERSON(1)Absatz eins,Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat und seine Gebietskörperschaften. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.
(2)Absatz 2,Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:
a)Litera a
Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
b)Litera b
kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
c)Litera c
hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;
d)Litera d
ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
(3)Absatz 3,Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
Zuletzt aktualisiert am21.09.2017
Gesetzesnummer20005149
DokumentnummerNOR40085258
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.