← Österreich

Kurz gesagt

Dieses Gesetz ist ein Abkommen zwischen Österreich und Australien, das die Zusammenarbeit im Bereich der sozialen Sicherheit regelt. Es ersetzt frühere Abkommen zwischen den beiden Ländern.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Australien) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 22/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2017, TypVertrag – Australien §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 0Paragraph 0 Inkrafttretensdatum01.03.2017 Unterzeichnungsdatum12.08.2015 Index69/03 Soziale Sicherheit LangtitelAbkommen zwischen der Republik Österreich und Australien im Bereich der sozialen Sicherheit StF: BGBl. III Nr. 22/2017 (NR: GP XXV RV 779 AB 833 S. 96. BR: AB 9463 S. 846.) SprachenDeutsch, Englisch RatifikationstextDer Notenwechsel gemäß Art. 24 Abs. 1 des Abkommens erfolgte am 21. Dezember 2016; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 24 Abs. 1 mit 1. März 2017 in Kraft.Der Notenwechsel gemäß Artikel 24, Absatz eins, des Abkommens erfolgte am 21. Dezember 2016; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 24, Absatz eins, mit 1. März 2017 in Kraft. Präambel/PromulgationsklauselDer Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigtDer Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND AUSTRALIEN, in dem Wunsche, die bestehenden guten Beziehungen zwischen den beiden Staaten zu festigen, in der Erwägung, das am 1. April 1992 zwischen Österreich und Australien geschlossene Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit1, das am 26. Juni 2001 geschlossene Zusatzabkommen2 zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und Australien und das am 17. Februar 2010 geschlossene 2. Zusatzabkommen3 zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und Australien im Bereich der sozialen Sicherheit zu überprüfen und zu ersetzen, und in der Absicht, im Bereich der sozialen Sicherheit zusammenzuarbeiten, haben Folgendes vereinbart: _____________________________ 1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 656/1992.1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1992,. 2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 192/2002.2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 192 aus 2002,. 3 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 169/2011.3 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 169 aus 2011,. Zuletzt aktualisiert am10.02.2025 Gesetzesnummer20009817 DokumentnummerNOR40191377

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.