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Kurz gesagt

Dieses Abkommen regelt die Verbindung der österreichischen S 7 Fürstenfelder Schnellstraße und der ungarischen Schnellstraße M 80 an der gemeinsamen Staatsgrenze. Es dient der Verbesserung der Verkehrsverbindungen und der Stärkung der Beziehungen zwischen Österreich und Ungarn.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Verbindung der österreichischen S 7 Fürstenfelder Schnellstraße und der ungarischen Schnellstraße M 80 an der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze (Ungarn) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 198/2024Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 198 aus 2024, TypVertrag – Ungarn §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 0Paragraph 0 Inkrafttretensdatum14.12.2024 Unterzeichnungsdatum23.07.2024 Index99/01 Straßenverkehr LangtitelAbkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung Ungarns über die Verbindung der österreichischen S 7 Fürstenfelder Schnellstraße und der ungarischen Schnellstraße M 80 an der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze StF: BGBl. III Nr. 198/2024 SprachenDeutsch, Ungarisch RatifikationstextDie Notifikationen gemäß Art. 7 Abs. 2 des Abkommens wurden am 4. November bzw. 14. November 2024 vorgenommen; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 7 Abs. 2 mit 14. Dezember 2024 in Kraft und wird gemäß seinem Art. 7 Abs. 3 ab 5. November 2024 vorläufig angewandt.Die Notifikationen gemäß Artikel 7, Absatz 2, des Abkommens wurden am 4. November bzw. 14. November 2024 vorgenommen; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 7, Absatz 2, mit 14. Dezember 2024 in Kraft und wird gemäß seinem Artikel 7, Absatz 3, ab 5. November 2024 vorläufig angewandt. Präambel/PromulgationsklauselDie Österreichische Bundesregierung und die Regierung Ungarns (im Folgenden: Vertragsparteien) kommen –Strichaufzählung im Bewusstsein der wechselseitigen Vorteile und des Interesses an der Verbindung der österreichischen S 7 Fürstenfelder Schnellstraße und der ungarischen Schnellstraße M 80 an der gemeinsamen Staatsgrenze, –Strichaufzählung im Bestreben der Verwirklichung des Transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-T) der Europäischen Union und der darin übernommenen Verpflichtungen, –Strichaufzählung zur Sicherung besserer Voraussetzungen für die Entwicklung und Stärkung der gegenseitigen gutnachbarlichen und freundschaftlichen Verbindungen sowie der Ausweitung des internationalen Tourismus, des Handels und der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Mobilität wie folgt überein: Zuletzt aktualisiert am09.12.2024 Gesetzesnummer20012774 DokumentnummerNOR40266904

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.