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Europaius

Kurz gesagt

Dieses Abkommen regelt die Verbindung der österreichischen S 7 Fürstenfelder Schnellstraße und der ungarischen Schnellstraße M 80 an der gemeinsamen Staatsgrenze. Es dient der Verbesserung der Verkehrsverbindungen und der Stärkung der Beziehungen zwischen Österreich und Ungarn.

Was es regelt

  • Die Verbindung der österreichischen S 7 Fürstenfelder Schnellstraße und der ungarischen Schnellstraße M 80.
  • Die Umsetzung des Transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-T) der Europäischen Union.
  • Die Förderung des internationalen Tourismus, Handels und der Zusammenarbeit im Bereich Mobilität.

Wen es betrifft

  • Die Österreichische Bundesregierung.
  • Die Regierung Ungarns.

Eckpunkte

  • Das Abkommen tritt am 14. Dezember 2024 in Kraft.
  • Es wird ab dem 5. November 2024 vorläufig angewandt.
  • Die Notifikationen wurden am 4. November bzw. 14. November 2024 vorgenommen.
  • Das Abkommen wurde am 23. Juli 2024 unterzeichnet.
Gesetzestext
Gesetzestext

RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Verbindung der österreichischen S 7 Fürstenfelder Schnellstraße und der ungarischen Schnellstraße M 80 an der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze (Ungarn) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 198/2024Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 198 aus 2024, TypVertrag – Ungarn §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 0Paragraph 0 Inkrafttretensdatum14.12.2024 Unterzeichnungsdatum23.07.2024 Index99/01 Straßenverkehr LangtitelAbkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung Ungarns über die Verbindung der österreichischen S 7 Fürstenfelder Schnellstraße und der ungarischen Schnellstraße M 80 an der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze StF: BGBl. III Nr. 198/2024 SprachenDeutsch, Ungarisch RatifikationstextDie Notifikationen gemäß Art. 7 Abs. 2 des Abkommens wurden am

  1. November bzw.
  2. November 2024 vorgenommen; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 7 Abs. 2 mit
  3. Dezember 2024 in Kraft und wird gemäß seinem Art. 7 Abs. 3 ab
  4. November 2024 vorläufig angewandt.Die Notifikationen gemäß Artikel 7, Absatz 2, des Abkommens wurden am
  5. November bzw.
  6. November 2024 vorgenommen; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 7, Absatz 2, mit
  7. Dezember 2024 in Kraft und wird gemäß seinem Artikel 7, Absatz 3, ab
  8. November 2024 vorläufig angewandt. Präambel/PromulgationsklauselDie Österreichische Bundesregierung und die Regierung Ungarns (im Folgenden: Vertragsparteien) kommen –Strichaufzählung im Bewusstsein der wechselseitigen Vorteile und des Interesses an der Verbindung der österreichischen S 7 Fürstenfelder Schnellstraße und der ungarischen Schnellstraße M 80 an der gemeinsamen Staatsgrenze, –Strichaufzählung im Bestreben der Verwirklichung des Transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-T) der Europäischen Union und der darin übernommenen Verpflichtungen, –Strichaufzählung zur Sicherung besserer Voraussetzungen für die Entwicklung und Stärkung der gegenseitigen gutnachbarlichen und freundschaftlichen Verbindungen sowie der Ausweitung des internationalen Tourismus, des Handels und der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Mobilität wie folgt überein: Zuletzt aktualisiert am09.12.2024 Gesetzesnummer20012774 DokumentnummerNOR40266904

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.