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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Berechnung und Meldung von Risiken im Zusammenhang mit Derivaten, insbesondere das Gesamtrisiko von Kapitalanlagefonds.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

RIS Dokument Kurztitel

  1. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 169/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 266/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 169 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2011, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 14Paragraph 14 Inkrafttretensdatum24.05.2008 Außerkrafttretensdatum31.08.2011 BeachteZum Bezugszeitraum vgl. § 18 Abs. 1.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 18, Absatz eins, Text
  2. HauptstückRisiken
  3. AbschnittGesamtrisiko§ 14.Paragraph 14,

(1)Absatz eins,Unter Berücksichtigung der sonstigen im Fondsvermögen befindlichen Vermögensgegenstände kann gemäß § 21 Abs. 3 InvFG 1993 ein Gesamtrisiko von 200 vH des Nettovermögens erreicht werden. Das Risiko eines Kapitalanlagefonds darf durch vorübergehende Kreditaufnahme nicht um mehr als 10 vH erhöht werden, so dass das Gesamtrisiko unter keinen Umständen und zu keinem Zeitpunkt 210 vH des Nettovermögens überschreitet. § 13 Abs. 4 gilt sinngemäß.Unter Berücksichtigung der sonstigen im Fondsvermögen befindlichen Vermögensgegenstände kann gemäß Paragraph 21, Absatz 3, InvFG 1993 ein Gesamtrisiko von 200 vH des Nettovermögens erreicht werden. Das Risiko eines Kapitalanlagefonds darf durch vorübergehende Kreditaufnahme nicht um mehr als 10 vH erhöht werden, so dass das Gesamtrisiko unter keinen Umständen und zu keinem Zeitpunkt 210 vH des Nettovermögens überschreitet. Paragraph 13, Absatz 4, gilt sinngemäß.
(2)Absatz 2,Zur Berechnung des mit den Derivaten verbundenen Gesamtrisikos ist der aus dem Commitment Approach errechnete Wert heranzuziehen. Kommt gemäß § 15 Abs. 1 der VaR-Approach zur Anwendung, ist für die Ermittlung des Gesamtrisikos der maßgebliche Wert aus diesem erfahren heranzuziehen, wobei anzuführen ist, ob es sich um einen relativen oder absoluten Wert handelt.Zur Berechnung des mit den Derivaten verbundenen Gesamtrisikos ist der aus dem Commitment Approach errechnete Wert heranzuziehen. Kommt gemäß Paragraph 15, Absatz eins, der VaR-Approach zur Anwendung, ist für die Ermittlung des Gesamtrisikos der maßgebliche Wert aus diesem erfahren heranzuziehen, wobei anzuführen ist, ob es sich um einen relativen oder absoluten Wert handelt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.