Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt Ausnahmen von der Genehmigungspflicht für bestimmte internationale Straßentransporte zwischen Österreich und dem Iran. Es listet spezifische Beförderungsarten auf, für die keine besondere Genehmigung erforderlich ist.
Was es regelt
- Gelegentliche Güterbeförderung zu und von Flughäfen bei Umleitung von Flugdiensten.
- Beförderung von Gepäck in verschiedenen Fahrzeugtypen.
- Transport von Postsendungen und beschädigten Fahrzeugen.
- Beförderung von Kunstgegenständen, Werbematerial, Umzugsgut und Gütern für medizinische Notfälle.
Wen es betrifft
- Unternehmen und Personen, die Güter auf der Straße zwischen Österreich und dem Iran transportieren.
- Unternehmer, die Umzugsgut befördern.
Eckpunkte
- Keine Genehmigung ist erforderlich für die Beförderung von Gepäck in Anhängern von Personenfahrzeugen oder in Fahrzeugen aller Art zu und von Flughäfen.
- Postsendungen und beschädigte Fahrzeuge können ohne Genehmigung befördert werden.
- Güterbeförderungen mit Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger 6 t nicht überschreitet oder deren zulässige Nutzlast einschließlich Anhänger 3,5 t nicht übersteigt, sind genehmigungsfrei.
- Leerfahrten von im Güterverkehr eingesetzten Fahrzeugen benötigen keine Genehmigung.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den internationalen Straßenverkehr zwischen Österreich und dem Iran
KundmachungsorganBGBl. Nr. 329/1989Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1989,
TypVertrag – Iran
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 6Artikel 6
Inkrafttretensdatum07.08.1989
Index99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
TextARTIKEL 6Ausnahmen von der GenehmigungspflichtKeine Genehmigung ist für folgende Beförderungen erforderlich:
a)Litera a
die gelegentliche Beförderung von Gütern zu und von Flughäfen bei Umleitung der Flugdienste;
b)Litera b
die Beförderung von Gepäck in Anhängern von Fahrzeugen zur Personenbeförderung sowie die Beförderung von Gepäck in Fahrzeugen aller Art zu und von Flughäfen;
c)Litera c
die Beförderung von Postsendungen;
d)Litera d
die Beförderung beschädigter Fahrzeuge;
e)Litera e
die Beförderung von Kunstgegenständen und Kunstwerken, die für Ausstellungen oder Messen bestimmt sind;
f)Litera f
die Beförderung von Gegenständen und Zubehör, die ausschließlich zur Werbung und Information bestimmt sind;
g)Litera g
die Beförderung von Umzugsgut durch Unternehmer, die über entsprechende Fachkräfte und Ausrüstungen verfügen;
h)Litera h
die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich des Gewichtes der Anhänger 6 t nicht überschreitet oder deren zulässige Nutzlast, einschließlich der der Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt;
i)Litera i
die Beförderung der für die ärztliche Behandlung in Notfällen erforderlichen Güter, insbesondere bei Naturkatastrophen;
j)Litera j
die Leerfahrt eines im Güterverkehr eingesetzten Austauschfahrzeuges, das ein funktionsuntüchtig gewordenes Fahrzeug ersetzen soll, sowie die Fortsetzung der Beförderung durch das Austauschfahrzeug mittels der für das funktionsuntüchtig gewordene Fahrzeug erteilten Genehmigung;
k)Litera k
Leerfahrten von im Güterverkehr eingesetzten Fahrzeugen;
l)Litera l
die Beförderung von Gütern mit Übermaßen oder Übergewicht, unter der Bedingung, daß der Unternehmer im Besitz der erforderlichen besonderen Genehmigungen ist.
Zuletzt aktualisiert am16.04.2019
Gesetzesnummer10011865
DokumentnummerNOR12151550
alte DokumentnummerN9198910843L
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