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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Nutzung von Luft- und Wasserfahrzeugen für den Katastrophenschutz zwischen den Vertragsparteien, insbesondere für den Transport von Hilfsgütern und Personal.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Zusammenarbeit beim Katastrophenschutz (Serbien) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 173/2024Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 173 aus 2024, TypVertrag – Serbien §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 10Artikel 10 Inkrafttretensdatum01.01.2025 Index49/12 Zivilschutz TextArtikel 10Verwendung von Luft- und Wasserfahrzeugen(1)Absatz eins,Luft- und Wasserfahrzeuge können für den Notfalltransport von Rettungsteams oder einzelnen Experten, die Hilfe leisten, von Schutz-, Rettungs- und sonstiger Ausrüstung und anderen Arten von Hilfsleistungen gemäß diesem Abkommen verwendet werden. (2)Absatz 2,Die zuständige Behörde des Empfangsstaats muss darüber informiert werden, dass Katastrophenhilfe geleistet wird und dass Luft- und Wasserfahrzeuge für Schutz- und Rettungsmaßnahmen verwendet werden, und genaue Angaben über die Typen und Kennzeichen der Luft- und Wasserfahrzeuge, ihre Besatzung, Fracht und andere erforderliche Parameter erhalten. Der Empfangsstaat legt die Zeit, die geplante Flug- oder Navigationsroute und den Ort der Ankunft fest. (3)Absatz 3,Die Bestimmungen von Artikel 8 dieses Abkommens gelten jeweils auch für die Besatzungen von Luft- und Wasserfahrzeugen sowie für die Rettungsteams und einzelnen Experten, die Hilfe leisten, in Bezug auf das Überschreiten der Staatsgrenze. Die Bestimmungen von Artikel 9 dieses Abkommens gelten für Luft- und Wasserfahrzeuge, die beförderte Schutz- und Rettungsausrüstung und die Katastrophenhilfe. (4)Absatz 4,Für die Verwendung von Luftfahrzeugen gelten die Regelungen der Parteien, die die Flüge der Luftfahrzeuge verwalten. Jeder Flugplan muss die erforderlichen Angaben zum geplanten Flug des Luftfahrzeugs oder einen Teil davon enthalten und den Flugsicherungsdiensten vorgelegt werden. Die Parteien sind an die Standards und Richtlinien der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation gebunden. (5)Absatz 5,Für die Verwendung von Wasserfahrzeugen gelten die Regelungen der Parteien zum Binnenwasserverkehr sowie internationale Regelungen und Standards. SchlagworteLuftfahrzeug, Schutzausrüstung, Rettungsausrüstung, Flugroute Zuletzt aktualisiert am06.11.2024 Gesetzesnummer20012722 DokumentnummerNOR40266175

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.