Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Schulpflicht für Sonderschüler im 9. Schuljahr, insbesondere wenn sie die 8. Stufe der Sonderschule nicht erfolgreich abgeschlossen haben. Es legt fest, ob sie einen Polytechnischen Lehrgang besuchen müssen oder die Sonderschule weiter besuchen.
Was es regelt
- Die Schulpflicht im 9. Schuljahr für Sonderschüler.
- Den Besuch eines Polytechnischen Lehrgangs für Sonderschüler.
- Die Weiterführung der Sonderschule unter bestimmten Bedingungen.
- Die Zulässigkeit des Besuchs von Polytechnischen Lehrgängen für Sonderschüler.
Wen es betrifft
- Sonderschüler, die am Ende des 8. Schuljahres die 8. Stufe der Sonderschule nicht erfolgreich abschließen.
- Sonderschüler, die nicht von ihrem Recht Gebrauch machen, die Sonderschule weiter zu besuchen.
Eckpunkte
- Sonderschüler, die die 8. Stufe der Sonderschule nicht erfolgreich abschließen und die Sonderschule nicht weiter besuchen, müssen im 9. Schuljahr einen für ihre Behinderungsart passenden Polytechnischen Lehrgang besuchen.
- Wenn kein passender Polytechnischer Lehrgang existiert oder der Schulweg unzumutbar ist, müssen diese Sonderschüler die Sonderschule weiter besuchen.
- Der Besuch eines Polytechnischen Lehrgangs, der nicht ausdrücklich für die spezifische Behinderungsart des Schülers bestimmt ist, ist unzulässig.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel9. Schuljahr für sonderschulbedürftige Kinder
KundmachungsorganBGBl. Nr. 199/1966 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 295/2012Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum01.09.1966
Außerkrafttretensdatum31.08.2012
Text§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Sonderschüler, die am Ende des 8. Schuljahres der allgemeinen Schulpflicht die 8. Stufe der Sonderschule nicht erfolgreich abschließen und nicht von dem Recht gemäß § 18 des Schulpflichtgesetzes Gebrauch machen, die Sonderschule weiter zu besuchen, haben im 9. Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht einen für Sonderschüler der betreffenden Behinderungsart in Betracht kommenden Polytechnischen Lehrgang zu besuchen.Sonderschüler, die am Ende des 8. Schuljahres der allgemeinen Schulpflicht die 8. Stufe der Sonderschule nicht erfolgreich abschließen und nicht von dem Recht gemäß Paragraph 18, des Schulpflichtgesetzes Gebrauch machen, die Sonderschule weiter zu besuchen, haben im 9. Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht einen für Sonderschüler der betreffenden Behinderungsart in Betracht kommenden Polytechnischen Lehrgang zu besuchen.
(2)Absatz 2,Wenn ein nach der Behinderungsart in Betracht kommender Polytechnischer Lehrgang nicht besteht oder der Schulweg unzumutbar ist, haben die im Abs. 1 genannten Sonderschüler gemäß § 5 Abs. 1 lit. d im Zusammenhalt mit § 8 des Schulpflichtgesetzes die Sonderschule weiter zu besuchen; der Besuch eines nicht ausdrücklich für Schüler der betreffenden Behinderungsart bestimmten Polytechnischen Lehrganges ist für die im Abs. 1 genannten Sonderschüler unzulässig.Wenn ein nach der Behinderungsart in Betracht kommender Polytechnischer Lehrgang nicht besteht oder der Schulweg unzumutbar ist, haben die im Absatz eins, genannten Sonderschüler gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera d, im Zusammenhalt mit Paragraph 8, des Schulpflichtgesetzes die Sonderschule weiter zu besuchen; der Besuch eines nicht ausdrücklich für Schüler der betreffenden Behinderungsart bestimmten Polytechnischen Lehrganges ist für die im Absatz eins, genannten Sonderschüler unzulässig.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.