KURZ GESAGT
Dieses Gesetz regelt die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten sowie Kasachstan. Es legt ergänzende Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe fest, die zur effektiven Durchsetzung dieser Rechte erforderlich sind.
WAS ES REGELT
- Die Pflichten der Vertragsparteien aus dem TRIPS-Übereinkommen, insbesondere aus Teil III.
- Ergänzende Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums.
- Die Anforderungen an diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe, wie Fairness, Gerechtigkeit und Wirksamkeit.
- Die Vermeidung von Schranken für den rechtmäßigen Handel und den Schutz vor Missbrauch bei der Anwendung dieser Maßnahmen.
WEN ES BETRIFFT
- Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten.
- Kasachstan.
WICHTIGE PUNKTE
- Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Pflichten aus dem TRIPS-Übereinkommen.
- Die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen fair, gerecht, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
- Sie dürfen nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen.
- Der Begriff „Rechte des geistigen Eigentums“ umfasst mindestens Urheberrecht, verwandte Schutzrechte, Schutzrechte sui generis der Hersteller von Datenbanken, Schutzrechte der Schöpfer von Topografien von Halbleitererzeugnissen, Markenrechte, Geschmacksmusterrechte, Patentrechte, geografische Angaben, Gebrauchsmusterrechte, Sortenschutzrechte und Handelsnamen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 35/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 97Artikel 97
Inkrafttretensdatum01.03.2020
Index59/04 EU – EWR
TextABSCHNITT 3DURCHSETZUNG DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMSARTIKEL 97Allgemeine Verpflichtungen(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Pflichten aus dem TRIPS-Übereinkommen, insbesondere aus Teil III, und sehen die in diesem Abschnitt dargelegten ergänzenden Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vor, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums1 erforderlich sind.Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Pflichten aus dem TRIPS-Übereinkommen, insbesondere aus Teil römisch drei, und sehen die in diesem Abschnitt dargelegten ergänzenden Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vor, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums1 erforderlich sind.
(2)Absatz 2,Diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen fair und gerecht sein, außerdem dürfen sie nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen. Sie müssen darüber hinaus wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und so angewendet werden, dass die Errichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.
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1 Für die Zwecke der Artikel 98 bis 110 umfasst der Begriff „Rechte des geistigen Eigentums“ mindestens die folgenden Rechte: Urheberrecht, dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte, Schutzrechte sui generis der Hersteller von Datenbanken, Schutzrechte der Schöpfer von Topografien von Halbleitererzeugnissen, Markenrechte, Geschmacksmusterrechte, Patentrechte einschließlich der aus ergänzenden Schutzzertifikaten abgeleiteten Rechte, geografische Angaben, Gebrauchsmusterrechte, Sortenschutzrechte und Handelsnamen, soweit diese nach dem internen Recht als ausschließliche Rechte geschützt sind.
Zuletzt aktualisiert am17.03.2025
Gesetzesnummer20011102
DokumentnummerNOR40222045
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.