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KURZ GESAGT

Dieses Gesetz regelt die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten sowie Kasachstan. Es legt ergänzende Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe fest, die zur effektiven Durchsetzung dieser Rechte erforderlich sind.

WAS ES REGELT

WEN ES BETRIFFT

WICHTIGE PUNKTE

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan KundmachungsorganBGBl. III Nr. 35/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 97Artikel 97 Inkrafttretensdatum01.03.2020 Index59/04 EU – EWR TextABSCHNITT 3DURCHSETZUNG DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMSARTIKEL 97Allgemeine Verpflichtungen(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Pflichten aus dem TRIPS-Übereinkommen, insbesondere aus Teil III, und sehen die in diesem Abschnitt dargelegten ergänzenden Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vor, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums1 erforderlich sind.Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Pflichten aus dem TRIPS-Übereinkommen, insbesondere aus Teil römisch drei, und sehen die in diesem Abschnitt dargelegten ergänzenden Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vor, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums1 erforderlich sind. (2)Absatz 2,Diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen fair und gerecht sein, außerdem dürfen sie nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen. Sie müssen darüber hinaus wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und so angewendet werden, dass die Errichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist. ___________________ 1 Für die Zwecke der Artikel 98 bis 110 umfasst der Begriff „Rechte des geistigen Eigentums“ mindestens die folgenden Rechte: Urheberrecht, dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte, Schutzrechte sui generis der Hersteller von Datenbanken, Schutzrechte der Schöpfer von Topografien von Halbleitererzeugnissen, Markenrechte, Geschmacksmusterrechte, Patentrechte einschließlich der aus ergänzenden Schutzzertifikaten abgeleiteten Rechte, geografische Angaben, Gebrauchsmusterrechte, Sortenschutzrechte und Handelsnamen, soweit diese nach dem internen Recht als ausschließliche Rechte geschützt sind. Zuletzt aktualisiert am17.03.2025 Gesetzesnummer20011102 DokumentnummerNOR40222045

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.