Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Rechte für den internationalen Luftverkehr zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits. Es legt fest, welche Flugrechte die Luftfahrtunternehmen der jeweiligen Vertragsparteien erhalten.
Was es regelt
- Das Überfliegen des Gebiets der jeweils anderen Vertragspartei ohne Landung.
- Landungen zu nichtgewerblichen Zwecken im Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei.
- Landungen zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Fracht und/oder Post im internationalen Flugverkehr auf festgelegten Strecken.
- Weitere in diesem Abkommen festgelegte Rechte.
Wen es betrifft
- Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten.
- Luftfahrtunternehmen Georgiens.
Eckpunkte
- Luftfahrtunternehmen Georgiens dürfen keine Fluggäste, Gepäck, Fracht oder Post gegen Entgelt innerhalb eines EU-Mitgliedstaates befördern.
- Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union dürfen keine Fluggäste, Gepäck, Fracht oder Post gegen Entgelt innerhalb Georgiens befördern.
- Die Rechte werden gemäß Anhang I und Anhang II gewährt.
- Das Abkommen ist am 02.08.2020 in Kraft getreten.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 103/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 103 aus 2020,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 2Artikel 2
Inkrafttretensdatum02.08.2020
Index99/04 Luft- und Weltraumfahrt
TextTITEL ITITEL römisch einsWIRTSCHAFTLICHE BESTIMMUNGENARTIKEL 2Gewährung von Rechten(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien gewähren einander gemäß Anhang I und Anhang II für die Durchführung des internationalen Luftverkehrs durch die Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei die folgenden Rechte:Die Vertragsparteien gewähren einander gemäß Anhang römisch eins und Anhang römisch zwei für die Durchführung des internationalen Luftverkehrs durch die Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei die folgenden Rechte:
a)Litera a
das Recht, ihr Gebiet ohne Landung zu überfliegen,
b)Litera b
das Recht, in ihrem Gebiet zu anderen Zwecken zu landen als zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Gepäck, Fracht und/oder Post im Luftverkehr (Landung zu nichtgewerblichen Zwecken),
c)Litera c
beim Betrieb eines vereinbarten Dienstes auf einer festgelegten Strecke das Recht, Landungen in ihrem Gebiet zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Fracht und/oder Post im internationalen Flugverkehr, entweder getrennt oder zusammen, durchzuführen, und
d)Litera d
die in diesem Abkommen anderweitig festgelegten Rechte.
(2)Absatz 2,Aus diesem Abkommen können nicht abgeleitet werden:
a)Litera a
für Luftfahrtunternehmen Georgiens das Recht, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates Fluggäste, Gepäck, Fracht oder Post an Bord zu nehmen, die gegen Entgelt befördert werden und deren Ziel ein anderer Ort im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaates ist,
b)Litera b
für Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union das Recht, im Gebiet Georgiens Fluggäste, Gepäck, Fracht und/oder Post an Bord zu nehmen, die gegen Entgelt befördert werden und deren Ziel ein anderer Ort im Gebiet Georgiens ist.
Zuletzt aktualisiert am21.07.2020
Gesetzesnummer20011226
DokumentnummerNOR40224777
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.