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Kurz gesagt

Dieses Abkommen regelt die Rechte für den internationalen Luftverkehr zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits. Es legt fest, welche Flugrechte die Luftfahrtunternehmen der jeweiligen Vertragsparteien erhalten.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits KundmachungsorganBGBl. III Nr. 103/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 103 aus 2020, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 2Artikel 2 Inkrafttretensdatum02.08.2020 Index99/04 Luft- und Weltraumfahrt TextTITEL ITITEL römisch einsWIRTSCHAFTLICHE BESTIMMUNGENARTIKEL 2Gewährung von Rechten(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien gewähren einander gemäß Anhang I und Anhang II für die Durchführung des internationalen Luftverkehrs durch die Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei die folgenden Rechte:Die Vertragsparteien gewähren einander gemäß Anhang römisch eins und Anhang römisch zwei für die Durchführung des internationalen Luftverkehrs durch die Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei die folgenden Rechte: a)Litera a das Recht, ihr Gebiet ohne Landung zu überfliegen, b)Litera b das Recht, in ihrem Gebiet zu anderen Zwecken zu landen als zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Gepäck, Fracht und/oder Post im Luftverkehr (Landung zu nichtgewerblichen Zwecken), c)Litera c beim Betrieb eines vereinbarten Dienstes auf einer festgelegten Strecke das Recht, Landungen in ihrem Gebiet zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Fracht und/oder Post im internationalen Flugverkehr, entweder getrennt oder zusammen, durchzuführen, und d)Litera d die in diesem Abkommen anderweitig festgelegten Rechte. (2)Absatz 2,Aus diesem Abkommen können nicht abgeleitet werden: a)Litera a für Luftfahrtunternehmen Georgiens das Recht, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates Fluggäste, Gepäck, Fracht oder Post an Bord zu nehmen, die gegen Entgelt befördert werden und deren Ziel ein anderer Ort im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaates ist, b)Litera b für Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union das Recht, im Gebiet Georgiens Fluggäste, Gepäck, Fracht und/oder Post an Bord zu nehmen, die gegen Entgelt befördert werden und deren Ziel ein anderer Ort im Gebiet Georgiens ist. Zuletzt aktualisiert am21.07.2020 Gesetzesnummer20011226 DokumentnummerNOR40224777

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.