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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien zur Förderung und zum Schutz von Investitionen. Es sollte günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche Zusammenarbeit schaffen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

RIS Dokument KurztitelAbkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Kroatien) KundmachungsorganBGBl. Nr. 152/1991 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 180/1999Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 180 aus 1999, Inkrafttretensdatum08.10.1991 Außerkrafttretensdatum31.10.1999 BeachteAus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. Nr. 474/1996Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1996, kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt. Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 12 Abs. 4, BGBl. III Nr. 180/1999.Zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 12, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 180 aus 1999,. LangtitelABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK JUGOSLAWIEN ÜBER DIE FÖRDERUNG UND DEN SCHUTZ VON INVESTITIONEN (NR: GP XVII RV 1132 AB 1375 S.

  1. BR: AB 3948 S. 533.) StF: BGBl. Nr. 152/1991 ÄnderungidF: BGBl. Nr. 474/1996 BGBl. III Nr. 180/1999 (NR: GP XX RV 612 AB 1667 S.
  2. BR: AB 5907 S. 653.) Sonstige Textteile Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt. Ratifikationstext Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am
  3. März 1991 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 10 Abs. 1 mit
  4. Juni 1991 in Kraft. Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am
  5. März 1991 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 10, Absatz eins, mit
  6. Juni 1991 in Kraft. Präambel/Promulgationsklausel DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE SOZIALISTISCHE FÖDERATIVE REPUBLIK JUGOSLAWIEN, im folgenden die „Vertragsparteien” genannt, VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen; IN DER ERKENNTNIS, daß die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur Vornahme solcher Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen leisten können, SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.