Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen Österreich und Ungarn im Bereich des Fremdenverkehrs. Es zielt darauf ab, die Beziehungen zwischen den beiden Ländern zu vertiefen und das gegenseitige Verständnis zu fördern.
Was es regelt
- Die Erweiterung und Vertiefung der Beziehungen zwischen Österreich und Ungarn.
- Die Förderung des Fremdenverkehrs als Mittel zur Kenntnis des Lebens, der Kultur und der Geschichte anderer Länder.
- Die Verbesserung der Kontakte und die umfassendere Freizeitgestaltung zwischen den Völkern.
- Die enge und dauerhafte Zusammenarbeit im Bereich des Fremdenverkehrs.
Wen es betrifft
- Die Österreichische Bundesregierung.
- Die Regierung der Ungarischen Volksrepublik.
Eckpunkte
- Das Abkommen trat am 16. Dezember 1980 in Kraft.
- Es basiert auf dem Wunsch, die Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zu erweitern und zu vertiefen.
- Es ist überzeugt davon, dass der Fremdenverkehr zu einer vollständigeren Kenntnis des Lebens, der Kultur und der Geschichte anderer Länder beiträgt.
- Es wurde auf der Grundlage von Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, die am 4. Juni 1954 in New York unterzeichnet wurden, vereinbart.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Ungarn
KundmachungsorganBGBl. Nr. 3/1981Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1981,
Inkrafttretensdatum16.12.1980
LangtitelABKOMMEN über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik
StF: BGBl. Nr. 3/1981
RatifikationstextDas vorstehende Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 12 am 16. Dezember 1980 in Kraft.
Präambel/PromulgationsklauselDie Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Ungarischen Volksrepublik
–Strichaufzählung
geleitet von dem Wunsche, die Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zu erweitern und zu vertiefen,
–Strichaufzählung
überzeugt davon, daß der Fremdenverkehr zu einer vollständigeren Kenntnis des Lebens, der Kultur und der Geschichte anderer Länder, zu wachsendem Verständnis zwischen den Völkern, zur Verbesserung der Kontakte und zur umfassenderen Freizeitgestaltung beiträgt, wie dies in der am 1. August 1975 in Helsinki unterzeichneten Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa festgelegt ist,
–Strichaufzählung
eingedenk der Bedeutung, die die Entwicklung des Fremdenverkehrs bei der weiteren Festigung der Beziehungen zwischen den beiden Staaten spielen kann,
–Strichaufzählung
erfüllt von dem Wunsche, auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs eine enge und dauerhafte Zusammenarbeit zu fördern,
–Strichaufzählung
bestimmt von der Bedeutung enger regionaler Zusammenarbeit,
haben,
auf der Grundlage des anläßlich der Konferenz der Vereinten Nationen über Zollformalitäten bei der vorübergehenden Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge und im Reiseverkehr beschlossenen Abkommens über Zollerleichterungen im Reiseverkehr und des Zusatzprotokolls zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr *), die am 4. Juni 1954 in New York unterzeichnet wurden,
folgendes vereinbart:
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 131/1956*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1956,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.