Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen für Projekte, die im Rahmen eines Abkommens über finanzielle Kooperation finanziert werden. Es stellt sicher, dass diese Beschaffung nach bestimmten Prinzipien und Verfahren erfolgt.
Was es regelt
- Die Konsultation von Anbietern von Gütern und Dienstleistungen.
- Die Auswahl von Unternehmen für die Umsetzung von Projekten.
- Die Einhaltung des Wettbewerbsprinzips bei der Beschaffung.
- Die Bereitstellung von Informationen an die Republik Österreich zur Überprüfung der Einhaltung der Grundsätze.
Wen es betrifft
- Die Republik Kap Verde als durchführende Partei.
- Unternehmen, die Güter und Dienstleistungen für die Projekte anbieten.
Eckpunkte
- Die Beschaffung muss in Übereinstimmung mit dem „Decree law n°2/2009 (Procurement Law)“ erfolgen.
- Es muss das Wettbewerbsprinzip eingehalten werden.
- Die Auswahl der Anbieter erfolgt durch ein offenes oder beschränktes Ausschreibungsverfahren.
- Es dürfen keine ungesetzlichen Handlungen oder Praktiken vorgeschlagen, angeboten, angenommen oder aufrechterhalten werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die finanzielle Kooperation
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 91/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 91 aus 2010,
TypVertrag – Kap Verde
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 4Artikel 4
Inkrafttretensdatum08.07.2010
Außerkrafttretensdatum08.07.2014
Index39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe
TextArtikel 4Die Republik Kap Verde wird in Übereinstimmung mit „Decree law n°2/2009 (Procurement Law)“, kundgemacht im Amtsblatt Nr. 1, Serie I, und dem Wettbewerbsprinzip verschiedene Anbieter von Gütern und Dienstleistungen, die für die Umsetzung des unter dem gegenständlichen Abkommen zu finanzierenden Projektes notwendig sind, durch ein offenes oder beschränktes Ausschreibungsverfahren konsultieren, um sicherzustellen, dass die Umsetzung von Projekten Unternehmen anvertraut wird, die dazu die Fähigkeiten und die entsprechende Fachkenntnis aufweisen und keine gemäß dem Recht des Landes ungesetzmäßige Handlung oder Praxis vorgeschlagen, angeboten, angenommen oder aufrechterhalten wird.Die Republik Kap Verde wird in Übereinstimmung mit „Decree law n°2/2009 (Procurement Law)“, kundgemacht im Amtsblatt Nr. 1, Serie römisch eins, und dem Wettbewerbsprinzip verschiedene Anbieter von Gütern und Dienstleistungen, die für die Umsetzung des unter dem gegenständlichen Abkommen zu finanzierenden Projektes notwendig sind, durch ein offenes oder beschränktes Ausschreibungsverfahren konsultieren, um sicherzustellen, dass die Umsetzung von Projekten Unternehmen anvertraut wird, die dazu die Fähigkeiten und die entsprechende Fachkenntnis aufweisen und keine gemäß dem Recht des Landes ungesetzmäßige Handlung oder Praxis vorgeschlagen, angeboten, angenommen oder aufrechterhalten wird.
Die Republik Kap Verde wird der Republik Österreich alle jene Informationen und Erläuterungen zur Verfügung stellen, welche die Zweitgenannte für angebracht hält, um die durch diesen Artikel begründeten Grundsätze und Regeln zu überprüfen, welche sich das Recht vorbehält die Finanzierung von Projekten, die diesen Grundsätzen und Regeln widersprechen, nicht zu genehmigen.
Zuletzt aktualisiert am25.04.2025
Gesetzesnummer20006915
DokumentnummerNOR40121769
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.