Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Fehlerbandbreiten und die Berechnung von Beurteilungswerten für Messungen bei der Abfallverbrennung. Es legt fest, wie Messfehler bei bestimmten Schadstoffen berücksichtigt werden müssen.
Was es regelt
- Fehlerbandbreiten für Messmethoden von Schadstoffen wie HCl, HF, NH3.
- Fehlerbandbreiten für Messmethoden von Schwermetallen, Dioxinen und Furanen.
- Die Formel zur Berechnung des Beurteilungswertes (BW).
- Die Anwendung dieser Regeln in Bezug auf Grenzwerte (Halbstundenmittelwerte oder Mittelwerte über mehrere Stunden).
Wen es betrifft
- Betreiber von Abfallverbrennungsanlagen.
- Personen oder Stellen, die Messungen bei der Abfallverbrennung durchführen und auswerten.
Eckpunkte
- Die Fehlerbandbreite für HCl und NH3 beträgt 25%.
- Die Fehlerbandbreite für HF beträgt 30%.
- Die Fehlerbandbreite für Schwermetalle beträgt 40%.
- Die Fehlerbandbreite für Dioxine und Furane beträgt 50%.
- Der Beurteilungswert (BW) wird berechnet als: Messwert (MW) minus (MW multipliziert mit Fehlerbandbreite (F) geteilt durch 100).
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallverbrennungsverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 389/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 118/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 118 aus 2024,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 4Anlage 4
Inkrafttretensdatum12.07.2013
Außerkrafttretensdatum31.12.2024
AbkürzungAVV
Index50/01 Gewerbeordnung; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
BeachteDie AVV idF BGBl. II Nr. 476/2010 gilt soweit sie aufgrund von Bestimmungen des EG-K, BGBl. I Nr. 150/2004, erlassen wurde bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß §§ 4 Abs. 4, 6 Abs. 10, 10 Abs. 6, 25 Abs. 5, 34 Abs. 7 und 8, 35 Abs. 6, 36 Abs. 8 und 38 Abs. 2 als Bundesgesetz weiter (vgl. § 49 Abs. 1, BGBl. I Nr. 127/2013).Die AVV in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2010, gilt soweit sie aufgrund von Bestimmungen des EG-K, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2004,, erlassen wurde bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß Paragraphen 4, Absatz 4, 6, Absatz 10, 10, Absatz 6, 25, Absatz 5, 34, Absatz 7 und 8, 35 Absatz 6, 36, Absatz 8 und 38 Absatz 2, als Bundesgesetz weiter vergleiche Paragraph 49, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,).
TextAnlage 4 (zu § 12 Abs. 1)(zu Paragraph 12, Absatz eins,)Fehlerbandbreiten und Berechnung des Beurteilungswertes bei diskontinuierlichen Messungen1. Fehlerbandbreiten bezogen auf die Grenzwerte (Halbstundenmittelwerte) der Messmethoden:Parameter
Fehlerbandbreite in %
HCl
25
HF
30
NH3
25
2. Fehlerbandbreiten bezogen auf die Grenzwerte (Mittelwerte über mehrere Stunden) der Messmethoden:Parameter
Fehlerbandbreite in %
Schwermetalle
40
Dioxine und Furane
50
3. Berechnung des Beurteilungswertes (BW):BW = MW - MW x F/100
MW
Messwert (Halbstundenmittelwert oder Mittelwert über mehrere Stunden)
F
Fehlerbandbreite in Prozent
AnmerkungFassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2013Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,
Zuletzt aktualisiert am15.05.2024
Gesetzesnummer20002239
DokumentnummerNOR40153191
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.