Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Beförderung von gefährlichen Abfällen und legt fest, welche Dokumente während des Transports mitzuführen sind und wie bei einer nicht bestimmungsgemäßen Zustellung zu verfahren ist.
Was es regelt
- Die Mitführungspflicht von Dokumenten bei der Beförderung gefährlicher Abfälle.
- Die Vorlagepflicht dieser Dokumente gegenüber Behörden und Organen.
- Das Vorgehen bei nicht bestimmungsgemäßer Zustellung gefährlicher Abfälle.
Wen es betrifft
- Transporteure von gefährlichen Abfällen.
- Abfallbesitzer, die gefährliche Abfälle intern transportieren.
Eckpunkte
- Bei der Beförderung gefährlicher Abfälle (ausgenommen Problemstoffe) müssen Begleitscheine oder Abschriften von Versand-/Begleitscheinformularen und Bewilligungen mitgeführt werden.
- Bei internen Transporten gefährlicher Abfälle sind Unterlagen mitzuführen, die Angaben zum Abfall, Name und Anschrift des Abfallbesitzers sowie den Bestimmungsort enthalten.
- Diese Dokumente sind auf Verlangen jederzeit den Behörden, Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder Zollorganen vorzuweisen.
- Können gefährliche Abfälle nicht bestimmungsgemäß zugestellt werden, muss der Transporteur diese dem Übergeber zurückstellen oder auf eigene Kosten eine Behandlung durchführen lassen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 19Paragraph 19
Inkrafttretensdatum02.11.2002
Außerkrafttretensdatum31.03.2006
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextBeförderung von gefährlichen Abfällen§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Während der Beförderung der gefährlichen Abfälle, ausgenommen Problemstoffe, sind
1.Ziffer eins
Begleitscheine (§ 18 Abs. 1) oderBegleitscheine (Paragraph 18, Absatz eins,) oder
2.Ziffer 2
im Falle einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen (§§ 66 ff) Abschriften des Versand-/Begleitscheinformulars für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen und Abschriften der erforderlichen Bewilligung (§ 69) oderim Falle einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen (Paragraphen 66, ff) Abschriften des Versand-/Begleitscheinformulars für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen und Abschriften der erforderlichen Bewilligung (Paragraph 69,) oder
3.Ziffer 3
im Falle einer Beförderung von gefährlichen Abfällen von einem Standort eines Abfallbesitzers zu einem anderen Standort desselben Abfallbesitzers (interner Transport) Unterlagen, die Angaben zum Abfall (Beschreibung), Name und Anschrift des Abfallbesitzers und den Bestimmungsort beinhalten,
mitzuführen und den Behörden, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 82) oder den Zollorganen (§ 83) auf Verlangen jederzeit vorzuweisen.mitzuführen und den Behörden, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Paragraph 82,) oder den Zollorganen (Paragraph 83,) auf Verlangen jederzeit vorzuweisen.
(2)Absatz 2,Können die gefährlichen Abfälle nicht bestimmungsgemäß zugestellt werden, hat der Transporteur diese Abfälle dem Übergeber zurückzustellen. Ist dies nicht möglich oder für den Transporteur nicht zumutbar, hat er eine entsprechende Behandlung der gefährlichen Abfälle auf seine Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen. Ersatzansprüche an den Übergeber bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40032830
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.