Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt den Zugang zu geheimen Informationen zwischen zwei Vertragsparteien und die gegenseitige Anerkennung von Sicherheitsüberprüfungen für Personen, Unternehmen und Anlagen. Es stellt sicher, dass der Umgang mit Verschlusssachen nach den jeweiligen nationalen Gesetzen erfolgt und die Sicherheitsbehörden zusammenarbeiten.
Was es regelt
- Den Zugang von Personen zu Verschlusssachen mit unterschiedlichen Geheimhaltungsgraden.
- Die gegenseitige Unterstützung bei Sicherheitsüberprüfungen von Personen, Unternehmen und Anlagen.
- Die Anerkennung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen, die von der anderen Vertragspartei ausgestellt wurden.
- Die Mitteilung von Änderungen an Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen.
Wen es betrifft
- Personen, die Zugang zu Verschlusssachen haben oder erhalten sollen.
- Unternehmen und Anlagen, die mit Verschlusssachen umgehen.
Eckpunkte
- Für den Zugang zu Verschlusssachen ab dem Geheimhaltungsgrad POUFNE/VERTRAULICH ist eine Sicherheitsüberprüfung nach nationalem Recht erforderlich.
- Der Zugang zu Verschlusssachen mit dem Geheimhaltungsgrad ZASTRZEŻONE/EINGESCHRÄNKT wird ebenfalls nach nationalem Recht geregelt.
- Die Vertragsparteien erkennen Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen, Unternehmen und Anlagen ab dem Geheimhaltungsgrad POUFNE/VERTRAULICH oder höher gegenseitig an.
- Änderungen an Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen (insbesondere Widerruf oder Änderung der Klassifizierungsstufe) müssen unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Polen)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 218/2014Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 218 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 5Artikel 5
Inkrafttretensdatum01.12.2014
TextArtikel 5Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen und Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen und Anlagen1.Ziffer eins
Für den Zugang von Personen zu den mit dem Geheimhaltungsgrad POUFNE/VERTRAULICH oder höher gekennzeichneten Verschlusssachen ist eine Sicherheitsüberprüfung gemäß dem innerstaatlichen Recht der jeweiligen Vertragspartei erforderlich.
2.Ziffer 2
Der Zugang von Personen zu den mit dem Geheimhaltungsgrad ZASTRZEŻONE/EINGESCHRÄNKT gekennzeichneten Verschlusssachen wird gemäß dem innerstaatlichen Recht der jeweiligen Vertragspartei geregelt, die diese Informationen erhält.
3.Ziffer 3
Die zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien unterstützen einander gemäß dem innerstaatlichen Recht auf Ersuchen bei für die Anwendung dieses Abkommens notwendigen Sicherheitsüberprüfungen von Personen, die sich im Staatsgebiet der anderen Partei aufhalten oder aufgehalten haben und zu Zwecken von Sicherheitsüberprüfungen von Unternehmen und Anlagen mit Sitz in der anderen Vertragspartei.
4.Ziffer 4
Im Anwendungsbereich dieses Abkommens anerkennen die Vertragsparteien die gemäß dem innerstaatlichen Recht der anderen Vertragspartei ab dem Geheimhaltungsrad POUFNE/VERTRAULICH oder höher ausgestellten Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen und Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen und Anlagen.
5.Ziffer 5
Im Anwendungsbereich dieses Abkommens teilen die zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien einander schriftlich unverzüglich alle Änderungen von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen und Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen und Anlagen, die gemäß dem innerstaatlichen Recht der jeweiligen Vertragspartei ab dem Geheimhaltungsgrad POUFNE/VERTRAULICH oder höher ausgestellt werden, insbesondere deren Widerruf oder eine Änderung der Klassifizierungsstufe, mit.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.