Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt den Schutz von geheimen Informationen, die zwischen Finnland und Österreich ausgetauscht werden, insbesondere wie diese Informationen übersetzt, kopiert und vernichtet werden müssen.
Was es regelt
- Die Kennzeichnung und den Schutz von Kopien und Übersetzungen klassifizierter Informationen.
- Die Beschränkung der Anzahl von Übersetzungen und Kopien auf das notwendige Minimum.
- Die Bedingungen für die Übersetzung, Vervielfältigung und Vernichtung von Informationen mit den höchsten Geheimhaltungsstufen.
- Die Vernichtung von klassifizierten Informationen in Krisensituationen.
Wen es betrifft
- Beide Parteien des Abkommens (Finnland und Österreich), die klassifizierte Informationen austauschen.
- Empfänger von klassifizierten Informationen, die diese übersetzen, kopieren oder vernichten müssen.
Eckpunkte
- Alle Kopien und Übersetzungen müssen die gleichen Geheimhaltungsstufen wie die Originale tragen und geschützt werden.
- Übersetzungen und Kopien sind auf ein Minimum für den amtlichen Zweck zu beschränken.
- Informationen der höchsten Stufe (ERITTÄIN SALAINEN / YTTERST HEMLIG oder STRENG GEHEIM) dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der herausgebenden Partei übersetzt, vervielfältigt oder vernichtet werden.
- Informationen der höchsten Stufe, die nicht mehr benötigt werden, müssen an die herausgebende Partei zurückgesendet werden.
- Informationen der Stufe SALAINEN / HEMLIG oder GEHEIM oder niedriger sind nach nationalen Gesetzen zu vernichten, wenn sie nicht mehr benötigt werden.
- In Krisensituationen müssen klassifizierte Informationen sofort vernichtet werden, und die herausgebende Partei ist darüber zu informieren.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Finnland)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 77/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 77 aus 2018,
TypVertrag - Finnland
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 8Artikel 8
Inkrafttretensdatum01.06.2018
Index49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
TextARTIKEL 8ÜBERSETZUNG, VERVIELFÄLTIGUNG UND VERNICHTUNG VON KLASSIFIZIERTEN INFORMATIONEN(1) Alle Kopien und Übersetzungen klassifizierter Informationen tragen entsprechende Kennzeichnungen der Klassifizierungsstufen und sind wie Originale zu schützen. Die Übersetzungen und die Anzahl der Kopien sind auf ein für den amtlichen Zweck erforderliches Minimum zu beschränken.
(2) Alle Übersetzungen enthalten eine entsprechende Anmerkung in der Sprache der Übersetzung, mit dem Hinweis, dass sie klassifizierte Informationen der herausgebenden Partei enthalten.
(3) Als ERITTÄIN SALAINEN / YTTERST HEMLIG oder STRENG GEHEIM gekennzeichnete klassifizierte Informationen dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der herausgebenden Partei übersetzt oder vervielfältigt werden.
(4) Als ERITTÄIN SALAINEN / YTTERST HEMLIG oder STRENG GEHEIM gekennzeichnete klassifizierte Informationen dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der herausgebenden Partei nicht vernichtet werden. Sie sind an die herausgebende Partei rückzuübermitteln, nachdem sie von den Parteien als nicht mehr notwendig erachtet werden.
(5) Als SALAINEN / HEMLIG oder GEHEIM oder mit einer niedrigeren Klassifizierungsstufe gemäß Artikel 4 gekennzeichnete klassifizierte Informationen sind, nachdem sie vom Empfänger als nicht mehr notwendig erachtet werden, gemäß seinen innerstaatlichen Gesetzen und Verordnungen zu vernichten.
(6) Im Falle einer Krisensituation, in der es unmöglich ist, klassifizierte Informationen, die in Anwendung dieses Abkommens zur Verfügung gestellt wurden, zu schützen, sind die klassifizierte Informationen umgehend zu vernichten. Der Empfänger informiert die zuständige Sicherheitsbehörde der herausgebenden Partei sobald wie möglich über die Vernichtung.
Zuletzt aktualisiert am16.05.2018
Gesetzesnummer20010199
DokumentnummerNOR40201986
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.