Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelte die Einreise und den Aufenthalt italienischer Staatsangehöriger in Österreich. Es legte fest, welche Dokumente für die Einreise erforderlich waren und unter welchen Bedingungen ein visumfreier Aufenthalt möglich war.
Was es regelt
- Die visumfreie Einreise von italienischen Staatsangehörigen nach Österreich.
- Die Dauer des Aufenthalts für italienische Staatsangehörige in Österreich.
- Die erforderlichen Dokumente für die Einreise und den Aufenthalt.
- Sonderregelungen für berufliche Tätigkeiten und längere Aufenthalte.
Wen es betrifft
- Italienische Staatsangehörige, die nach Österreich einreisen oder sich dort aufhalten wollten.
- Die Republik Österreich als Empfängerstaat.
Eckpunkte
- Italienische Staatsangehörige durften mit bestimmten Dokumenten visumfrei nach Österreich einreisen und sich dort drei Monate aufhalten.
- Für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten war ein gültiger Reisepass und ein Einreisesichtvermerk der Republik Österreich erforderlich.
- Für die Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Arbeit war ein gültiger Reisepass und ein Sichtvermerk der Republik Österreich notwendig.
- Bei beruflicher Tätigkeit im künstlerischen, kulturellen oder sportlichen Bereich war ein visumfreier Aufenthalt von 30 Tagen mit den in Absatz 1 genannten Dokumenten gestattet.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den Personenverkehr (Italien) KundmachungsorganBGBl. Nr. 373/1972Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1972, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1Artikel eins Inkrafttretensdatum15.10.1972 Außerkrafttretensdatum31.12.1993 BeachteDas Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 186/2012).Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) als beendet anzusehen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 186 aus 2012,). TextArtikel 1