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Kurz gesagt

Dieses Abkommen regelte die Einreise und den Aufenthalt italienischer Staatsangehöriger in Österreich. Es legte fest, welche Dokumente für die Einreise erforderlich waren und unter welchen Bedingungen ein visumfreier Aufenthalt möglich war.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den Personenverkehr (Italien) KundmachungsorganBGBl. Nr. 373/1972Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1972, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1Artikel eins Inkrafttretensdatum15.10.1972 Außerkrafttretensdatum31.12.1993 BeachteDas Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 186/2012).Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) als beendet anzusehen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 186 aus 2012,). TextArtikel 1(1)Absatz eins,Italienische Staatsangehörige dürfen mit einem der nachgenannten Dokumente der Italienischen Republik sichtvermerksfrei in das Gebiet der Republik Österreich einreisen und sich dort drei Monate aufhalten: gültiger Reisepaß, Sammelreisepaß, amtlicher Personalausweis, Identitätskarte für Staatsbeamte, Geburtsurkunde, die mit einem Lichtbild versehen und von der Polizei gestempelt ist, sofern es sich um Minderjährige unter 15 Jahren handelt. (2)Absatz 2,Für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten benötigen italienische Staatsangehörige einen gültigen Reisepaß der Italienischen Republik und einen Einreisesichtvermerk der Republik Österreich. (3)Absatz 3,Für den Aufenthalt zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Arbeit im Gebiet der Republik Österreich benötigen italienische Staatsangehörige einen gültigen Reisepaß der Italienischen Republik und einen Sichtvermerk der Republik Österreich. Wenn jedoch eine berufliche Tätigkeit auf künstlerischem, kulturellem oder sportlichem Gebiet ausgeübt wird, dürfen italienische Staatsangehörige mit einem der in Absatz 1 erwähnten Dokumente sichtvermerksfrei in das Gebiet der Republik Österreich einreisen und sich dort 30 Tage aufhalten. (4)Absatz 4,Italienischen Staatsangehörigen, die sichtvermerksfrei oder mit einem zeitlich befristeten Sichtvermerk nach Österreich eingereist sind, kann, falls sie im Besitze eines gültigen Reisepasses der Italienischen Republik sind, ein weiterer Aufenthalt durch die Erteilung eines Wiedereinreisesichtvermerkes gestattet werden.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.