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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Vollziehung bestimmter Teile des Abfallwirtschaftsgesetzes. Es legt fest, wie diese Organe bei der Verhinderung von Verwaltungsübertretungen und der Unterstützung von Kontrollen mitwirken sollen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 155/1994Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1994, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 40Artikel eins, Paragraph 40 Inkrafttretensdatum05.03.1994 Außerkrafttretensdatum20.08.1996 AbkürzungAWG Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextMitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes§ 40.Paragraph 40, (1)Absatz eins,Die Bundesgendarmerie, in Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dieser Behörden haben bei der Vollziehung des § 39 Abs. 1 lit. a Z 4 und 19 (Anm.: richtig: lit. b Z 19) und lit. cDie Bundesgendarmerie, in Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dieser Behörden haben bei der Vollziehung des Paragraph 39, Absatz eins, Litera a, Ziffer 4 und 19 Anmerkung, richtig: Litera b, Ziffer 19,) und Litera c Z 4 sowie - eingeschränkt auf den Verkehr auf Straßen mit öffentlichem Verkehr - des § 39 Abs. 1 lit. b Z 14 mitzuwirken durchZiffer 4, sowie - eingeschränkt auf den Verkehr auf Straßen mit öffentlichem Verkehr - des Paragraph 39, Absatz eins, Litera b, Ziffer 14, mitzuwirken durch 1.Ziffer eins Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen, 2.Ziffer 2 Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind. (2)Absatz 2,Die Bundesgendarmerie und die Bundespolizeibehörden haben den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse (§ 33) im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.Die Bundesgendarmerie und die Bundespolizeibehörden haben den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse (Paragraph 33,) im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten. Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer10010615 DokumentnummerNOR12137009 alte DokumentnummerN8199433519J

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.