Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Vollziehung bestimmter Teile des Abfallwirtschaftsgesetzes. Es legt fest, wie diese Organe bei der Verhinderung von Verwaltungsübertretungen und der Unterstützung von Kontrollen mitwirken sollen.
Was es regelt
- Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen.
- Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
- Die Unterstützung von Behörden und Organen bei der Sicherung von Kontrollbefugnissen.
Wen es betrifft
- Die Bundesgendarmerie.
- Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Orten mit Bundespolizeibehörden.
Eckpunkte
- Die Mitwirkung erfolgt bei der Vollziehung von § 39 Abs. 1 lit. a Z 4 und 19 (Anm.: richtig: lit. b Z 19) und lit. c.
- Eingeschränkt auf den Verkehr auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, auch bei § 39 Abs. 1 lit. b Z 14.
- Die Bundesgendarmerie und Bundespolizeibehörden leisten auf Ersuchen Hilfe zur Sicherung der Ausübung von Kontrollbefugnissen (§ 33).
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 155/1994Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1994,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 40Artikel eins, Paragraph 40
Inkrafttretensdatum05.03.1994
Außerkrafttretensdatum20.08.1996
AbkürzungAWG
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextMitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Die Bundesgendarmerie, in Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dieser Behörden haben bei der Vollziehung des § 39 Abs. 1 lit. a Z 4 und 19 (Anm.: richtig: lit. b Z 19) und lit. cDie Bundesgendarmerie, in Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dieser Behörden haben bei der Vollziehung des Paragraph 39, Absatz eins, Litera a, Ziffer 4 und 19 Anmerkung, richtig: Litera b, Ziffer 19,) und Litera c
Z 4 sowie - eingeschränkt auf den Verkehr auf Straßen mit öffentlichem Verkehr - des § 39 Abs. 1 lit. b Z 14 mitzuwirken durchZiffer 4, sowie - eingeschränkt auf den Verkehr auf Straßen mit öffentlichem Verkehr - des Paragraph 39, Absatz eins, Litera b, Ziffer 14, mitzuwirken durch
1.Ziffer eins
Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
2.Ziffer 2
Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
(2)Absatz 2,Die Bundesgendarmerie und die Bundespolizeibehörden haben den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse (§ 33) im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.Die Bundesgendarmerie und die Bundespolizeibehörden haben den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse (Paragraph 33,) im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer10010615
DokumentnummerNOR12137009
alte DokumentnummerN8199433519J
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.