Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Vollziehung bestimmter Teile des Abfallwirtschaftsgesetzes. Es legt fest, wie diese Organe bei der Verhinderung von Verwaltungsübertretungen und der Unterstützung von Kontrollen mitwirken sollen.
Was es regelt
- Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen.
- Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
- Die Unterstützung von Behörden und Organen bei der Sicherung von Kontrollbefugnissen.
Wen es betrifft
- Die Bundesgendarmerie.
- Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Orten mit Bundespolizeibehörden.
Eckpunkte
- Die Mitwirkung erfolgt bei der Vollziehung von § 39 Abs. 1 lit. a Z 4 und 19 (Anm.: richtig: lit. b Z 19) und lit. c.
- Eingeschränkt auf den Verkehr auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, auch bei § 39 Abs. 1 lit. b Z 14.
- Die Bundesgendarmerie und Bundespolizeibehörden leisten auf Ersuchen Hilfe zur Sicherung der Ausübung von Kontrollbefugnissen (§ 33).
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 155/1994Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1994, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 40Artikel eins, Paragraph 40 Inkrafttretensdatum05.03.1994 Außerkrafttretensdatum20.08.1996 AbkürzungAWG Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextMitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes§ 40.Paragraph 40,