Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Privilegien und Immunitäten für bestimmte Personen, die für die OPEC tätig sind oder von ihr eingeladen werden, insbesondere in Bezug auf ihre amtlichen Obliegenheiten und ihren Aufenthalt in Österreich.
Was es regelt
- Befreiung von der Gerichtsbarkeit für amtliche Äußerungen und Handlungen.
- Schutz und Repatriierungsmöglichkeiten in Krisenzeiten.
- Steuerliche Befreiungen, insbesondere für Gehälter und Bezüge von der OPEC.
- Befreiung von Fremdenverkehrsabgaben.
Wen es betrifft
- Personen, die keine Angestellten der OPEC sind, aber Aufträge für die OPEC ausführen oder in deren Organen arbeiten.
- Vertreter anderer Organisationen oder sonstige Personen, die von der OPEC in amtlichen Obliegenheiten eingeladen werden.
Eckpunkte
- Befreiung von jeglicher Jurisdiktion für mündliche oder schriftliche Äußerungen und Handlungen, die in unmittelbarer Verbindung mit amtlichen Obliegenheiten stehen.
- Gleicher Schutz und Repatriierungsmöglichkeiten wie Diplomaten vergleichbaren Ranges in Krisenzeiten für sich selbst und ihre Angehörigen.
- Aufenthaltszeiten zur Erfüllung von Aufgaben werden nicht als Aufenthaltszeiträume für die Steuerpflicht angesehen.
- Befreiung von der Steuerzahlung für von der OPEC empfangene Gehälter und Bezüge sowie von allen Fremdenverkehrsabgaben.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC)
KundmachungsorganBGBl. Nr. 382/1974 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 97/2010Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 97 aus 2010,
TypVertrag - OPEC
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 24Artikel 24
Inkrafttretensdatum01.09.2010
Außerkrafttretensdatum27.09.2010
Index19/20 Amtssitzabkommen
TextArtikel 24(1)Absatz eins,Personen, die keine Angestellten der OEL sind und die Aufträge ausführen, zu denen sie von der OEL ermächtigt wurden, oder in Spezialorganen der OEL, in Arbeitsgruppen oder sonstigen Hilfsorganen der OEL arbeiten, und Vertreter anderen Organisationen oder sonstige Personen, die von der OEL in amtlichen Obliegenheiten in den Amtssitzbereich eingeladen werden, genießen unbeschadet sonstiger Privilegien und Immunitäten, die ihnen aus anderen Gründen zustehen, Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in unmittelbarer Verbindung mit ihren amtlichen Obliegenheiten gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und in bezug auf alle von ihnen in unmittelbarer Verbindung mit ihren amtlichen Obliegenheiten gesetzten Handlungen.
(2)Absatz 2,Weiters genießen sie den gleichen Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten für sich selbst, ihre Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten Verwandten und sonstige Haushaltsangehörige, wie sie die Regierung den Mitgliedern vergleichbaren Ranges der diplomatischen Vertretungsbehörden in der Republik Österreich in Zeiten internationaler Krisen einräumt.
(3)Absatz 3,In jenen Fällen, in denen der Anfall irgendeiner Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume, während derer sich die in Absatz 1 genannten Personen in der Republik Österreich zur Erfüllung ihrer Aufgaben aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen. Diese Personen sind insbesondere von der Steuerzahlung für ihre von der OPEC empfangenen Gehälter und Bezüge während eines derartigen Dienstzeitraumes sowie von allen Fremdenverkehrsabgaben befreit.
Zuletzt aktualisiert am21.04.2023
Gesetzesnummer10000559
DokumentnummerNOR40121971
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.