Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die verstärkte Zusammenarbeit und den Dialog zwischen der Europäischen Union und Kasachstan im Bereich der Zivilgesellschaft. Es zielt darauf ab, die Rolle der Zivilgesellschaft in der Politikgestaltung und Entwicklung zu stärken.
Was es regelt
- Stärkung von Kontakten, Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen Zivilgesellschaften.
- Sicherstellung der Beteiligung der Zivilgesellschaft an den Beziehungen zwischen der EU und Kasachstan, insbesondere bei der Umsetzung dieses Abkommens.
- Förderung des Kapazitätsausbaus, der Unabhängigkeit und Transparenz der Zivilgesellschaft.
- Aufbau von Beziehungen zwischen Nichtregierungsorganisationen (NROs) der EU und Kasachstan.
Wen es betrifft
- Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten.
- Die Republik Kasachstan.
Eckpunkte
- Die Vertragsparteien setzen ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit hinsichtlich der Rolle der Zivilgesellschaft verstärkt fort.
- Zivilgesellschaftliche Vertreter sollen sich mit den Verfahren der Konsultation und des Dialogs der jeweils anderen Seite vertraut machen.
- Die Zivilgesellschaft soll stärker in den Prozess der Politikgestaltung einbezogen werden.
- Die Vertragsparteien unterstützen Einrichtungen und NROs, die im Bereich der Menschenrechte tätig sind, und tauschen mindestens einmal pro Jahr relevante Informationen über Kooperationsprogramme aus.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 35/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 251Artikel 251
Inkrafttretensdatum01.03.2020
Index59/04 EU – EWR
TextKAPITEL 5ZUSAMMENARBEIT MIT DER ZIVILGESELLSCHAFTARTIKEL 251Die Vertragsparteien setzen im Rahmen von Sitzungen und Konsultationen ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit hinsichtlich der Rolle der Zivilgesellschaft verstärkt fort, um folgende Ziele zu erreichen:
a)Litera a
die Kontakte und der Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen allen Bereichen der Zivilgesellschaft in der Europäischen Union und in der Republik Kasachstan werden gestärkt, und zivilgesellschaftlichen Vertretern beider Vertragsparteien wird die Möglichkeit gegeben, sich mit den Verfahren der Konsultation und des Dialogs mit öffentlichen Einrichtungen und Sozialpartnern der jeweils anderen Seite vertraut zu machen, womit insbesondere eine stärkere Einbeziehung der Zivilgesellschaft in den Prozess der Politikgestaltung angestrebt wird;
b)Litera b
Sicherstellung der Beteiligung der Zivilgesellschaft an den Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kasachstan, insbesondere an der Umsetzung dieses Abkommens;
c)Litera c
Förderung eines umfassenderen Kapazitätsausbaus sowie größerer Unabhängigkeit und Transparenz in der Zivilgesellschaft und Stärkung ihrer Rolle im Rahmen der wirtschaftlichen, sozialen und politischen Entwicklung der Vertragsparteien.
Die Vertragsparteien fördern den Aufbau von Beziehungen zwischen Nichtregierungsorganisationen der Europäischen Union und der Republik Kasachstan.
Die Vertragsparteien unterstützen die jeweiligen Einrichtungen und Nichtregierungsorganisationen, die im Bereich der Menschenrechte tätig sind. Die Vertragsparteien tauschen förmlich und regelmäßig – mindestens einmal pro Jahr – alle relevanten Informationen über Kooperationsprogramme aus.
SchlagworteInformationsaustausch
Zuletzt aktualisiert am17.03.2025
Gesetzesnummer20011102
DokumentnummerNOR40222199
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.