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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die verstärkte Zusammenarbeit und den Dialog zwischen der Europäischen Union und Kasachstan im Bereich der Zivilgesellschaft. Es zielt darauf ab, die Rolle der Zivilgesellschaft in der Politikgestaltung und Entwicklung zu stärken.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan KundmachungsorganBGBl. III Nr. 35/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 251Artikel 251 Inkrafttretensdatum01.03.2020 Index59/04 EU – EWR TextKAPITEL 5ZUSAMMENARBEIT MIT DER ZIVILGESELLSCHAFTARTIKEL 251Die Vertragsparteien setzen im Rahmen von Sitzungen und Konsultationen ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit hinsichtlich der Rolle der Zivilgesellschaft verstärkt fort, um folgende Ziele zu erreichen: a)Litera a die Kontakte und der Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen allen Bereichen der Zivilgesellschaft in der Europäischen Union und in der Republik Kasachstan werden gestärkt, und zivilgesellschaftlichen Vertretern beider Vertragsparteien wird die Möglichkeit gegeben, sich mit den Verfahren der Konsultation und des Dialogs mit öffentlichen Einrichtungen und Sozialpartnern der jeweils anderen Seite vertraut zu machen, womit insbesondere eine stärkere Einbeziehung der Zivilgesellschaft in den Prozess der Politikgestaltung angestrebt wird; b)Litera b Sicherstellung der Beteiligung der Zivilgesellschaft an den Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kasachstan, insbesondere an der Umsetzung dieses Abkommens; c)Litera c Förderung eines umfassenderen Kapazitätsausbaus sowie größerer Unabhängigkeit und Transparenz in der Zivilgesellschaft und Stärkung ihrer Rolle im Rahmen der wirtschaftlichen, sozialen und politischen Entwicklung der Vertragsparteien. Die Vertragsparteien fördern den Aufbau von Beziehungen zwischen Nichtregierungsorganisationen der Europäischen Union und der Republik Kasachstan. Die Vertragsparteien unterstützen die jeweiligen Einrichtungen und Nichtregierungsorganisationen, die im Bereich der Menschenrechte tätig sind. Die Vertragsparteien tauschen förmlich und regelmäßig – mindestens einmal pro Jahr – alle relevanten Informationen über Kooperationsprogramme aus. SchlagworteInformationsaustausch Zuletzt aktualisiert am17.03.2025 Gesetzesnummer20011102 DokumentnummerNOR40222199

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.