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Kurz gesagt

Dieser Gesetzestext legt Strafen für verschiedene Verstöße im Bereich der Abfallwirtschaft fest, insbesondere im Umgang mit Abfällen und Altölen. Er definiert, welche Handlungen als Verwaltungsübertretungen gelten und mit Geldstrafen geahndet werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 39Artikel eins, Paragraph 39 Inkrafttretensdatum01.01.2002 Außerkrafttretensdatum01.11.2002 AbkürzungAWG Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextIX. ABSCHNITTrömisch neun. ABSCHNITTSchluß- und ÜbergangsbestimmungenStrafbestimmungen§ 39.Paragraph 39, (1)Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen a)Litera a mit Geldstrafe bis 36 340 Euro, wer 1.Ziffer eins die Tätigkeit eines Abfall(Altöl)sammlers oder Abfall(Altöl)behandlers ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 15 Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder sie entgegen § 15 Abs. 5 oder 6 oder nach einer Entziehung gemäß § 15 Abs. 8 ausübt;die Tätigkeit eines Abfall(Altöl)sammlers oder Abfall(Altöl)behandlers ausübt, ohne im Besitz der gemäß Paragraph 15, Absatz eins, erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder sie entgegen Paragraph 15, Absatz 5, oder 6 oder nach einer Entziehung gemäß Paragraph 15, Absatz 8, ausübt; 2.Ziffer 2 gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen § 17 Abs. 1 lagert, behandelt oder ablagert oder gefährliche Abfälle oder Altöle oder entgegen § 11 Abs. 2 oder § 17 Abs. 1a vermischt oder vermengt;gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen Paragraph 17, Absatz eins, lagert, behandelt oder ablagert oder gefährliche Abfälle oder Altöle oder entgegen Paragraph 11, Absatz 2, oder Paragraph 17, Absatz eins a, vermischt oder vermengt; 3.Ziffer 3 entgegen einer Verordnung gemäß § 21 Abs. 4, § 22 Abs. 3 oder bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 22 Abs. 3 entgegen den §§ 3 bis 6 der Altölverordnung, BGBl. Nr. 383/1987, Altöl verfeuert;entgegen einer Verordnung gemäß Paragraph 21, Absatz 4,, Paragraph 22, Absatz 3, oder bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Paragraph 22, Absatz 3, entgegen den Paragraphen 3 bis 6 der Altölverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1987,, Altöl verfeuert; 4.Ziffer 4 eine Abfall- oder Altölbehandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach den §§ 28 oder 29 erforderlichen Genehmigung zu sein;eine Abfall- oder Altölbehandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach den Paragraphen 28, oder 29 erforderlichen Genehmigung zu sein; 4a.Ziffer 4 a einen gemäß § 29a Abs. 2 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt;einen gemäß Paragraph 29 a, Absatz 2, erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt; 5.Ziffer 5 den in einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 18 festgelegten Pflichten betreffend die Qualität, Zuordnung, Kontrolle, Überwachung oder Nachsorge nicht nachkommt;den in einer Verordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 18, festgelegten Pflichten betreffend die Qualität, Zuordnung, Kontrolle, Überwachung oder Nachsorge nicht nachkommt; 5a.Ziffer 5 a entgegen § 30d Abs. 1 oder § 45a Abs. 1 Z 3 den jeweiligen Stand der Deponietechnik - unter Berücksichtigung einer Verordnung des Landeshauptmanns gemäß § 45a Abs. 7 - nicht einhält;entgegen Paragraph 30 d, Absatz eins, oder Paragraph 45 a, Absatz eins, Ziffer 3, den jeweiligen Stand der Deponietechnik - unter Berücksichtigung einer Verordnung des Landeshauptmanns gemäß Paragraph 45 a, Absatz 7, - nicht einhält; 5b.Ziffer 5 b ein Organ oder einen Sachverständigen der Kontrolle gemäß den §§ 33, 30e oder 30f Abs. 2 an der Ausübung seiner Tätigkeit hindert;ein Organ oder einen Sachverständigen der Kontrolle gemäß den Paragraphen 33, 30 e, oder 30f Absatz 2, an der Ausübung seiner Tätigkeit hindert; 5c.Ziffer 5 c als Bau- oder Deponieaufsicht die ihm obliegenden Überwachungs- oder Informationspflichten grob vernachlässigt; 6.Ziffer 6 eine Anlage nicht gemäß einer Verordnung nach § 9 Abs. 8 errichtet oder anpaßt oder entgegen § 29 Abs. 19 nicht an eine gemäß § 29 Abs. 18 erlassene Verordnung anpaßt oder sie entgegen einer gemäß § 29 Abs. 19 abgegebenen Erklärung nicht schließt;eine Anlage nicht gemäß einer Verordnung nach Paragraph 9, Absatz 8, errichtet oder anpaßt oder entgegen Paragraph 29, Absatz 19, nicht an eine gemäß Paragraph 29, Absatz 18, erlassene Verordnung anpaßt oder sie entgegen einer gemäß Paragraph 29, Absatz 19, abgegebenen Erklärung nicht schließt; 7.Ziffer 7 unbefugt ein Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 7a betreibt oder entgegen einem Bescheid gemäß § 7e Abs. 4 Entgelte einhebt;unbefugt ein Sammel- und Verwertungssystem gemäß Paragraph 7 a, betreibt oder entgegen einem Bescheid gemäß Paragraph 7 e, Absatz 4, Entgelte einhebt; 8.Ziffer 8 gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen § 20 Abs. 3 nicht zurückstellt oder eine entsprechende Behandlung nicht veranlaßt;gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen Paragraph 20, Absatz 3, nicht zurückstellt oder eine entsprechende Behandlung nicht veranlaßt; b)Litera b mit Geldstrafe von 360 bis 7 270 Euro, wer 1.Ziffer eins den Vorschriften einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3a, 5 oder 7, § 7 Abs. 2 oder 12, § 12 Abs. 1 oder § 38a zuwiderhandelt;den Vorschriften einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 3 a, 5, oder 7, Paragraph 7, Absatz 2, oder 12, Paragraph 12, Absatz eins, oder Paragraph 38 a, zuwiderhandelt; 2.Ziffer 2 eine genehmigungspflichtige Anlage ohne die gemäß § 9 Abs. 1 erforderliche Genehmigung errichtet, betreibt oder ändert oder Auflagen gemäß § 9 Abs. 2 nicht einhält;eine genehmigungspflichtige Anlage ohne die gemäß Paragraph 9, Absatz eins, erforderliche Genehmigung errichtet, betreibt oder ändert oder Auflagen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, nicht einhält; 3.Ziffer 3 Waren in Verkehr bringt, in denen nicht der gemäß § 10 Abs. 1 vorgeschriebene Altstoffanteil verarbeitet ist;Waren in Verkehr bringt, in denen nicht der gemäß Paragraph 10, Absatz eins, vorgeschriebene Altstoffanteil verarbeitet ist; 4.Ziffer 4 Abfälle entgegen einer Anordnung gemäß § 10 Abs. 2 nicht getrennt sammelt;Abfälle entgegen einer Anordnung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht getrennt sammelt; 5.Ziffer 5 gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen § 11 Abs. 1 nicht getrennt sammelt, befördert, lagert oder behandelt;gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen Paragraph 11, Absatz eins, nicht getrennt sammelt, befördert, lagert oder behandelt; 6.Ziffer 6 entgegen einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 3 Materialien nicht einer getrennten Sammlung, Lagerung oder Behandlung zuführt;entgegen einer Verordnung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Materialien nicht einer getrennten Sammlung, Lagerung oder Behandlung zuführt; 7.Ziffer 7 gefährliche Abfälle entgegen einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 4 sammelt;gefährliche Abfälle entgegen einer Verordnung gemäß Paragraph 11, Absatz 4, sammelt; 8.Ziffer 8 die gemäß § 7b oder § 15 Abs. 4 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält;die gemäß Paragraph 7 b, oder Paragraph 15, Absatz 4, vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält; 9.Ziffer 9 gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen § 16 nicht abholt, übernimmt oder entsprechend behandelt;gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen Paragraph 16, nicht abholt, übernimmt oder entsprechend behandelt; 10.Ziffer 10 nicht gefährliche Abfälle entgegen § 17 Abs. 1a vermischt oder vermengt;nicht gefährliche Abfälle entgegen Paragraph 17, Absatz eins a, vermischt oder vermengt; 11.Ziffer 11 gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen den §§ 17 Abs. 3 oder 5 sowie 20 Abs. 3 nicht rechtzeitig einem entsprechend Befugten übergibt;gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen den Paragraphen 17, Absatz 3, oder 5 sowie 20 Absatz 3, nicht rechtzeitig einem entsprechend Befugten übergibt; 12.Ziffer 12 beim Abbruch von Baulichkeiten gegen § 17 Abs. 2 verstößt;beim Abbruch von Baulichkeiten gegen Paragraph 17, Absatz 2, verstößt; 13.Ziffer 13 gefährliche Abfälle vor dem Ablagern auf einer Deponie entgegen § 17 Abs. 4 nicht behandelt;gefährliche Abfälle vor dem Ablagern auf einer Deponie entgegen Paragraph 17, Absatz 4, nicht behandelt; 14.Ziffer 14 gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen § 20 Abs. 1 oder 2 befördert;gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen Paragraph 20, Absatz eins, oder 2 befördert; 15.Ziffer 15 Altöl entgegen § 22 stofflich verwertet oder entgegen § 23 vermischt;Altöl entgegen Paragraph 22, stofflich verwertet oder entgegen Paragraph 23, vermischt; 16.Ziffer 16 Motoröle oder Ölfilter entgegen § 24 abgibt oder nicht gemäß § 24 zurücknimmt;Motoröle oder Ölfilter entgegen Paragraph 24, abgibt oder nicht gemäß Paragraph 24, zurücknimmt; 17.Ziffer 17 gegen die Vorschriften einer Verordnung gemäß § 25 verstößt;gegen die Vorschriften einer Verordnung gemäß Paragraph 25, verstößt; 18.Ziffer 18 die gemäß den §§ 28, 29 oder 30b vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält oder entgegen dem Verbot gemäß §§ 30d Abs. 8 oder 30f Abs. 5 Abfälle einbringt;die gemäß den Paragraphen 28, 29, oder 30b vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält oder entgegen dem Verbot gemäß Paragraphen 30 d, Absatz 8, oder 30f Absatz 5, Abfälle einbringt; 19.Ziffer 19 entgegen § 29 Abs. 14 die Auflassung oder seine Vorkehrungen anläßlich der Auflassung nicht anzeigt oder den Maßnahmenplan nicht dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorlegt;entgegen Paragraph 29, Absatz 14, die Auflassung oder seine Vorkehrungen anläßlich der Auflassung nicht anzeigt oder den Maßnahmenplan nicht dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorlegt; 19a.Ziffer 19 a entgegen § 30c Abs. 2 oder § 30d Abs. 7 oder 11 die erforderlichen Maßnahmen nicht anzeigt, entgegen § 45a Abs. 2 keine Sicherstellung leistet oder entgegen § 45a Abs. 4 die Anforderungen nicht einhält;entgegen Paragraph 30 c, Absatz 2, oder Paragraph 30 d, Absatz 7, oder 11 die erforderlichen Maßnahmen nicht anzeigt, entgegen Paragraph 45 a, Absatz 2, keine Sicherstellung leistet oder entgegen Paragraph 45 a, Absatz 4, die Anforderungen nicht einhält; 20.Ziffer 20 eine Sammelstelle ohne der nach § 30 erforderlichen Bewilligung oder entgegen eines Untersagungsbescheides errichtet, betreibt oder ändert;eine Sammelstelle ohne der nach Paragraph 30, erforderlichen Bewilligung oder entgegen eines Untersagungsbescheides errichtet, betreibt oder ändert; 21.Ziffer 21 eine Sammelstelle entgegen den nach § 30 erteilten Auflagen betreibt;eine Sammelstelle entgegen den nach Paragraph 30, erteilten Auflagen betreibt; 22.Ziffer 22 Aufträge oder Anordnungen gemäß § 7b Abs. 4 Z 2, § 9 Abs. 2, § 18 Abs. 2, 3, 4 oder 5, §§ 32, 37a oder 40a nicht befolgt;Aufträge oder Anordnungen gemäß Paragraph 7 b, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 18, Absatz 2, 3, 4, oder 5, Paragraphen 32, 37 a, oder 40a nicht befolgt; 23.Ziffer 23 entgegen § 36 Abfälle oder Altöle ohne die erforderliche Bewilligung oder entgegen Art. 25 Abs. 2 der EG-VerbringungsV verbringt oder Auflagen in Bescheiden gemäß § 36 nicht einhält;entgegen Paragraph 36, Abfälle oder Altöle ohne die erforderliche Bewilligung oder entgegen Artikel 25, Absatz 2, der EG-VerbringungsV verbringt oder Auflagen in Bescheiden gemäß Paragraph 36, nicht einhält; 24.Ziffer 24 entgegen den Vorschriften der Verordnung gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 2 Abfälle oder Altöle ohne die erforderliche Bewilligung oder Anzeige verbringt;entgegen den Vorschriften der Verordnung gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 Abfälle oder Altöle ohne die erforderliche Bewilligung oder Anzeige verbringt; 25.Ziffer 25 eine Verbringung von Abfällen oder Altölen, die dem Notifizierungsbegleitschein gemäß § 35a oder der Bewilligung gemäß § 36 nicht entspricht, vornimmt;eine Verbringung von Abfällen oder Altölen, die dem Notifizierungsbegleitschein gemäß Paragraph 35 a, oder der Bewilligung gemäß Paragraph 36, nicht entspricht, vornimmt; 26.Ziffer 26 entgegen § 37 eine notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen oder Altölen durchführt, ohne die erforderliche Sicherheit geleistet oder eine ausreichende Versicherung nachgewiesen zu haben;entgegen Paragraph 37, eine notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen oder Altölen durchführt, ohne die erforderliche Sicherheit geleistet oder eine ausreichende Versicherung nachgewiesen zu haben; 27.Ziffer 27 eine Verbringung von Abfällen oder Altölen, die nicht im Einklang mit den Art. 14, 16, 18, 19 oder 21 der EG-VerbringungsV steht, vornimmt;eine Verbringung von Abfällen oder Altölen, die nicht im Einklang mit den Artikel 14, 16, 18, 19, oder 21 der EG-VerbringungsV steht, vornimmt; 28.Ziffer 28 gegen die Vorschriften einer Verordnung gemäß § 40a verstößt;gegen die Vorschriften einer Verordnung gemäß Paragraph 40 a, verstößt; 29.Ziffer 29 in Verbindung mit § 29e gegen die Verpflichtungen gemäß dem § 84c Abs. 1, 2, 3 oder 4 der Gewerbeordnung 1994 verstößt;in Verbindung mit Paragraph 29 e, gegen die Verpflichtungen gemäß dem Paragraph 84 c, Absatz eins, 2, 3, oder 4 der Gewerbeordnung 1994 verstößt; c)Litera c mit Geldstrafe bis zu 2 910 Euro, wer 1.Ziffer eins Abfälle, Problemstoffe oder Altöle entgegen den §§ 7 Abs. 9 oder 12 Abs. 3 in die Haus- oder Sperrmüllabfuhr einbringt, ausgenommen Abfälle aus privaten Haushalten;Abfälle, Problemstoffe oder Altöle entgegen den Paragraphen 7, Absatz 9, oder 12 Absatz 3, in die Haus- oder Sperrmüllabfuhr einbringt, ausgenommen Abfälle aus privaten Haushalten; 2.Ziffer 2 entgegen § 9 Abs. 6 einen Abfallbeauftragten oder dessen Stellvertreter nicht bestellt oder eine Anzeige an die Behörde unterläßt;entgegen Paragraph 9, Absatz 6, einen Abfallbeauftragten oder dessen Stellvertreter nicht bestellt oder eine Anzeige an die Behörde unterläßt; 3.Ziffer 3 Problemstoffe oder Altöle nicht gemäß § 12 Abs. 2 entsorgt;Problemstoffe oder Altöle nicht gemäß Paragraph 12, Absatz 2, entsorgt; 4.Ziffer 4 Problemstoffe oder Altöle - anders als in Z 1 - entgegen § 12 Abs. 3 lagert oder ablagert;Problemstoffe oder Altöle - anders als in Ziffer eins, - entgegen Paragraph 12, Absatz 3, lagert oder ablagert; 5.Ziffer 5 die Aufnahme oder die Einstellung der Tätigkeit nicht gemäß § 13 Abs. 1 meldet oder unverzüglich anzeigt;die Aufnahme oder die Einstellung der Tätigkeit nicht gemäß Paragraph 13, Absatz eins, meldet oder unverzüglich anzeigt; 6.Ziffer 6 die in § 14 Abs. 1 oder 2 vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht oder nicht in ausreichender Weise führt oder aufbewahrt oder vorlegt;die in Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht oder nicht in ausreichender Weise führt oder aufbewahrt oder vorlegt; 7.Ziffer 7 entgegen § 2 Abs. 3c oder 3d, § 4a Abs. 1, § 7e Abs. 2 oder 6, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2 Z 2, § 30c Abs. 2, § 30d Abs. 2, 3, 5 oder 6 oder einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3a, § 7c Abs. 2, § 14 Abs. 3 oder 4, § 19 Abs. 4, § 29 Abs. 18 oder § 45 Abs. 15 oder Art. 5 Abs. 2, 5 oder 6, Art. 8 Abs. 2, 5 oder 6, Art. 15 Abs. 8, Art. 20 Abs. 7, 8 oder 9, Art. 23 Abs. 6 oder 7 der EG-VerbringungsV den Aufzeichnungs-, Nachweis- oder Meldepflichten nicht nachkommt;entgegen Paragraph 2, Absatz 3 c, oder 3d, Paragraph 4 a, Absatz eins,, Paragraph 7 e, Absatz 2, oder 6, Paragraph 13, Absatz 3,, Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 30 c, Absatz 2,, Paragraph 30 d, Absatz 2, 3, 5, oder 6 oder einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 3 a,, Paragraph 7 c, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz 3, oder 4, Paragraph 19, Absatz 4,, Paragraph 29, Absatz 18, oder Paragraph 45, Absatz 15, oder Artikel 5, Absatz 2, 5, oder 6, Artikel 8, Absatz 2, 5, oder 6, Artikel 15, Absatz 8,, Artikel 20, Absatz 7, 8, oder 9, Artikel 23, Absatz 6, oder 7 der EG-VerbringungsV den Aufzeichnungs-, Nachweis- oder Meldepflichten nicht nachkommt; 8.Ziffer 8 einen Geschäftsführer nach § 15 Abs. 6 nicht unverzüglich bestellt;einen Geschäftsführer nach Paragraph 15, Absatz 6, nicht unverzüglich bestellt; 9.Ziffer 9 die in § 15 Abs. 6a, 7 oder 11 oder § 45 Abs. 12 vorgeschriebene Anzeige nicht unverzüglich erstattet;die in Paragraph 15, Absatz 6 a, 7, oder 11 oder Paragraph 45, Absatz 12, vorgeschriebene Anzeige nicht unverzüglich erstattet; 10.Ziffer 10 Abfälle entgegen § 19 bei der Übergabe nicht richtig deklariert oder nicht analysiert oder die Begleitscheine, Analysen oder Proben entgegen § 19 nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt bzw. bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 19 Abs. 3 einer Verpflichtung gemäß § 9 Abs. 4 bis 6 des Altölgesetzes 1986 nicht nachkommt;Abfälle entgegen Paragraph 19, bei der Übergabe nicht richtig deklariert oder nicht analysiert oder die Begleitscheine, Analysen oder Proben entgegen Paragraph 19, nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt bzw. bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Paragraph 19, Absatz 3, einer Verpflichtung gemäß Paragraph 9, Absatz 4 bis 6 des Altölgesetzes 1986 nicht nachkommt; 11.Ziffer 11 entgegen § 26 Abs. 2 Erhebungen, Kontrollen oder Probenahmen nicht ermöglicht oder behindert;entgegen Paragraph 26, Absatz 2, Erhebungen, Kontrollen oder Probenahmen nicht ermöglicht oder behindert; 12.Ziffer 12 entgegen § 33 Abs. 2 Auskünfte nicht erteilt oder Einblick in Aufzeichnungen nicht gewährt oder Anordnungen nicht befolgt oder entgegen § 33 Abs. 3 die Probenahme nicht duldet;entgegen Paragraph 33, Absatz 2, Auskünfte nicht erteilt oder Einblick in Aufzeichnungen nicht gewährt oder Anordnungen nicht befolgt oder entgegen Paragraph 33, Absatz 3, die Probenahme nicht duldet; 13.Ziffer 13 die in den §§ 34 Abs. 4, 35 Abs. 3 oder 35 Abs. 5, jeweils in der Fassung BGBl. Nr. 504/1994, vorgeschriebenen Meldungen nicht fristgerecht erstattet;die in den Paragraphen 34, Absatz 4, 35, Absatz 3, oder 35 Absatz 5,, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 504 aus 1994,, vorgeschriebenen Meldungen nicht fristgerecht erstattet; 14.Ziffer 14 entgegen Art. 11 der EG-VerbringungsV die erforderlichen Angaben nicht mitführt oder vorweist;entgegen Artikel 11, der EG-VerbringungsV die erforderlichen Angaben nicht mitführt oder vorweist; 15.Ziffer 15 gegen die Vorschriften der Verordnung gemäß § 35a Abs. 2 verstößt;gegen die Vorschriften der Verordnung gemäß Paragraph 35 a, Absatz 2, verstößt; 16.Ziffer 16 entgegen § 37 Abs. 2 die Abschrift des Notifizierungsbegleitscheins oder die erforderliche Bewilligung nicht mitführt oder vorweist;entgegen Paragraph 37, Absatz 2, die Abschrift des Notifizierungsbegleitscheins oder die erforderliche Bewilligung nicht mitführt oder vorweist; 17.Ziffer 17 entgegen §§ 9 Abs. 5 oder 45 Abs. 6, 6a oder 6b ein Abfallwirtschaftskonzept nicht erstellt, vorlegt oder aktualisiert;entgegen Paragraphen 9, Absatz 5, oder 45 Absatz 6, 6 a, oder 6b ein Abfallwirtschaftskonzept nicht erstellt, vorlegt oder aktualisiert; 18.Ziffer 18 den Vorschriften einer Verordnung gemäß § 7 Abs. 2, soweit es sich um nicht gefährliche Abfälle aus Haushalten handelt, zuwiderhandelt;den Vorschriften einer Verordnung gemäß Paragraph 7, Absatz 2,, soweit es sich um nicht gefährliche Abfälle aus Haushalten handelt, zuwiderhandelt; 19.Ziffer 19 nicht gefährliche Abfälle aus privaten Haushalten entgegen einer Anordnung gemäß § 10 Abs. 2 nicht getrennt sammelt;nicht gefährliche Abfälle aus privaten Haushalten entgegen einer Anordnung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht getrennt sammelt; 20.Ziffer 20 in Verbindung mit § 29e gegen die Verpflichtungen gemäß den § 84c Abs. 5 bis 11, § 84f Abs. 1, 2, 3 oder 4 oder § 84g Abs. 1 oder 2 der Gewerbeordnung 1994 verstößt;in Verbindung mit Paragraph 29 e, gegen die Verpflichtungen gemäß den Paragraph 84 c, Absatz 5 bis 11, Paragraph 84 f, Absatz eins, 2, 3, oder 4 oder Paragraph 84 g, Absatz eins, oder 2 der Gewerbeordnung 1994 verstößt; d)Litera d mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro, wer Problemstoffe, die in privaten Haushalten oder in gemäß § 125 BAO nicht buchführungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben angefallen sind, entgegen den §§ 7 Abs. 9 oder 12 Abs. 3 in die Hausmüll- oder Sperrmüllsammlung einbringt;mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro, wer Problemstoffe, die in privaten Haushalten oder in gemäß Paragraph 125, BAO nicht buchführungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben angefallen sind, entgegen den Paragraphen 7, Absatz 9, oder 12 Absatz 3, in die Hausmüll- oder Sperrmüllsammlung einbringt; e)Litera e mit einer Geldstrafe bis zu 70 Euro, wer nicht gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten angefallen sind, entgegen den §§ 7 Abs. 9 oder 11 Abs. 3 in die Haus- oder Sperrmüllsammlung einbringt;mit einer Geldstrafe bis zu 70 Euro, wer nicht gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten angefallen sind, entgegen den Paragraphen 7, Absatz 9, oder 11 Absatz 3, in die Haus- oder Sperrmüllsammlung einbringt; f)Litera f mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 Euro, wer unter den Voraussetzungen des § 29a Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht ein Sanierungskonzept vorlegt.mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 Euro, wer unter den Voraussetzungen des Paragraph 29 a, Absatz eins, nicht oder nicht fristgerecht ein Sanierungskonzept vorlegt. (2)Absatz 2,In den Fällen des Abs. 1 lit. b Z 23 bis 25 oder 27 ist der Versuch strafbar. Weiters gilt in den Fällen des Abs. 1 lit. b Z 23 bis 25 oder 27 als Tatort der Sitz (die Niederlassung) des Unternehmens oder, sofern kein Sitz (keine Niederlassung) des Unternehmens im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegeben ist, der Ort der Anhaltung oder, sofern keine Anhaltung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erfolgt, der Ort des Grenzübertritts.In den Fällen des Absatz eins, Litera b, Ziffer 23 bis 25 oder 27 ist der Versuch strafbar. Weiters gilt in den Fällen des Absatz eins, Litera b, Ziffer 23 bis 25 oder 27 als Tatort der Sitz (die Niederlassung) des Unternehmens oder, sofern kein Sitz (keine Niederlassung) des Unternehmens im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegeben ist, der Ort der Anhaltung oder, sofern keine Anhaltung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erfolgt, der Ort des Grenzübertritts. (3)Absatz 3,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 434/1996)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1996,) (4)Absatz 4,Der Inhaber der Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 1 ist neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn er bei der Auswahl des Geschäftsführers es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.Der Inhaber der Erlaubnis gemäß Paragraph 15, Absatz eins, ist neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn er bei der Auswahl des Geschäftsführers es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen. (5)Absatz 5,Hat der Täter durch die Begehung einer im Abs. 1 lit. a und b mit Strafe bedrohten Handlung sich oder einen Dritten mit dessen Wissen unrechtmäßig vorsätzlich bereichert, so ist er bzw. der Dritte zur Zahlung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages zu verpflichten.Hat der Täter durch die Begehung einer im Absatz eins, Litera a und b mit Strafe bedrohten Handlung sich oder einen Dritten mit dessen Wissen unrechtmäßig vorsätzlich bereichert, so ist er bzw. der Dritte zur Zahlung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages zu verpflichten. (6)Absatz 6,Von einer Maßnahme gemäß Abs. 5 kann abgesehen werden, wenn der Vermögensvorteil geringfügig ist oder wenn die Maßnahme den Betroffenen unbillig hart träfe.Von einer Maßnahme gemäß Absatz 5, kann abgesehen werden, wenn der Vermögensvorteil geringfügig ist oder wenn die Maßnahme den Betroffenen unbillig hart träfe. (7)Absatz 7,Die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die die Geldstrafe verhängte. (8)Absatz 8,Soweit Hersteller und Vertreiber Verpflichtungen nach § 7 Abs. 2 Z 3 durch eine Beteiligung an einem Sammel- und Verwertungssystem (§ 7a) zu erfüllen haben, kann ihnen für den Fall der ungerechtfertigten Unterlassung der Beteiligung an einem solchen System eine Geldstrafe bis zum Zweifachen jenes Entgeltes auferlegt werden, das der Beteiligung an einem bestehenden Sammel- und Verwertungssystem entspricht. Der Betrag fließt jenem Rechtsträger zu, der den Aufwand jener Organe zu tragen hat, die mit der Durchführung der Überwachung betraut sind.Soweit Hersteller und Vertreiber Verpflichtungen nach Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, durch eine Beteiligung an einem Sammel- und Verwertungssystem (Paragraph 7 a,) zu erfüllen haben, kann ihnen für den Fall der ungerechtfertigten Unterlassung der Beteiligung an einem solchen System eine Geldstrafe bis zum Zweifachen jenes Entgeltes auferlegt werden, das der Beteiligung an einem bestehenden Sammel- und Verwertungssystem entspricht. Der Betrag fließt jenem Rechtsträger zu, der den Aufwand jener Organe zu tragen hat, die mit der Durchführung der Überwachung betraut sind. AnmerkungZur Novelle BGBl. I Nr. 108/2001, Art. 27 Z 2: In Abs. 1 lit. a Zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001,, Artikel 27, Ziffer 2 :, In Absatz eins, Litera a, konnte der Betrag 50 000 S nicht durch 3 630 Euro ersetzt werden, da die Wortfolge "von 50 000" vom VfGH aufgehoben wurde (vgl. BGBl. I die Wortfolge "von 50 000" vom VfGH aufgehoben wurde vergleiche Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 54/2001).Nr. 54 aus 2001,). SchlagworteBauaufsicht, Überwachungspflicht, Sammelsystem, Aufzeichnungspflicht, Nachweispflicht, Hausmüllsammlung Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer10010615 DokumentnummerNOR40022805

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