Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt Übergangsbestimmungen für die Abfallwirtschaft, insbesondere die Anpassung von Genehmigungen, Anlagen und Verfahren an neue oder geänderte Vorschriften. Es stellt sicher, dass bestehende Betriebe und Systeme schrittweise den aktuellen gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
Was es regelt
- Die Feststellung, welche Abfallarten bestehenden Genehmigungen entsprechen.
- Die Anpassung von Deponien an den Stand der Technik.
- Die Erstellung von Abfallwirtschaftskonzepten für bestimmte Anlagen.
- Den Weiterbetrieb von Sammel- und Verwertungssystemen unter bestimmten Bedingungen.
- Die Registrierungspflichten für Abfallsammler und -behandler.
Wen es betrifft
- Inhaber von Erlaubnissen zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen.
- Anlageninhaber, insbesondere von Deponien und IPPC-Behandlungsanlagen.
- Abfallsammler und -behandler.
Eckpunkte
- Die Behörde stellt auf Antrag fest, welche Abfallarten den Bezeichnungen in bestehenden Erlaubnissen oder Anlagengenehmigungen entsprechen.
- Anlagen mit mehr als 20 Arbeitnehmern, für die kein Abfallwirtschaftskonzept vorliegt, müssen dieses innerhalb von zwölf Monaten erstellen.
- Bestehende Sammel- und Verwertungssysteme dürfen bis zur rechtskräftigen Entscheidung weiterbetrieben werden, wenn innerhalb von drei Monaten eine Genehmigung beantragt wird.
- Abfallsammler und -behandler, die am 1. Jänner 2005 berechtigt waren, müssen sich bis spätestens 31. Juli 2005 elektronisch im Register registrieren oder schriftlich gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro.
- Bestehende IPPC-Behandlungsanlagen müssen den Anforderungen der §§ 43 Abs. 3 und 47 Abs. 3 spätestens am 31. Oktober 2007 entsprechen.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 78Paragraph 78 Inkrafttretensdatum11.12.2021 Außerkrafttretensdatum17.07.2024 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextAllgemeine Übergangsbestimmungen§ 78.Paragraph 78,
- Oktober 2007 zu entsprechen. Als bestehend gilt eine IPPC-Behandlungsanlage, wenn sie vor Ablauf des
- Oktober 1999 rechtskräftig genehmigt wurde oder ein Genehmigungsverfahren am
- Oktober 1999 anhängig war und die IPPC-Behandlungsanlage bis zum
- Oktober 2000 in Betrieb genommen wurde. § 57 Abs. 1 gilt sinngemäß.Eine bestehende IPPC-Behandlungsanlage hat den Anforderungen der Paragraphen 43, Absatz 3 und 47 Absatz 3, spätestens am
- Oktober 2007 zu entsprechen. Als bestehend gilt eine IPPC-Behandlungsanlage, wenn sie vor Ablauf des
- Oktober 1999 rechtskräftig genehmigt wurde oder ein Genehmigungsverfahren am
- Oktober 1999 anhängig war und die IPPC-Behandlungsanlage bis zum
- Oktober 2000 in Betrieb genommen wurde. Paragraph 57, Absatz eins, gilt sinngemäß.
- Jänner 2005 über eine Berechtigung gemäß den §§ 24 oder 25 verfügen oder deren Berechtigungen gemäß § 77 Abs. 1 übergeleitet wurden, haben bis spätestens
- Juli 2005 im Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 die Daten gemäß § 21 Abs. 1 elektronisch über die Internetseite des Umweltbundesamtes zu registrieren. Sofern dem Abfallsammler und -behandler keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann er gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen. Bei der Registrierung ist – sofern vorhanden – die Abfallbesitzer-Nummer anzugeben. Die zugeteilten international genormten Identifikationsnummern sind bei den Aufzeichnungen und Meldungen gemäß diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, bei einer Anzeige gemäß § 7 und bei einer Notifizierung gemäß EG-VerbringungsV zu verwenden.Abfallsammler und -behandler, welche am
- Jänner 2005 über eine Berechtigung gemäß den Paragraphen 24, oder 25 verfügen oder deren Berechtigungen gemäß Paragraph 77, Absatz eins, übergeleitet wurden, haben bis spätestens
- Juli 2005 im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, die Daten gemäß Paragraph 21, Absatz eins, elektronisch über die Internetseite des Umweltbundesamtes zu registrieren. Sofern dem Abfallsammler und -behandler keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann er gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen. Bei der Registrierung ist – sofern vorhanden – die Abfallbesitzer-Nummer anzugeben. Die zugeteilten international genormten Identifikationsnummern sind bei den Aufzeichnungen und Meldungen gemäß diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, bei einer Anzeige gemäß Paragraph 7 und bei einer Notifizierung gemäß EG-VerbringungsV zu verwenden.
- Juli 2004 erstellt wurde und der spätestens am
- Juli 2006 veröffentlicht wird, anzuwenden.Die Paragraphen 8 a und 8 b sind nicht auf einen Bundes-Abfallwirtschaftsplan, dessen erster förmlicher Vorbereitungsakt vor dem
- Juli 2004 erstellt wurde und der spätestens am
- Juli 2006 veröffentlicht wird, anzuwenden.
- Juli 2007 eine Empfangsbestätigung ausgestellt wurde, sind auf das anhängige Notifizierungsverfahren und die diesbezüglichen grenzüberschreitenden Verbringungen die Bestimmungen des AWG 2002, BGBl. I Nr. 102, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2006 anzuwenden. Weiters sind auf vor dem
- Juli 2007 durchgeführte grenzüberschreitende Verbringungen die Bestimmungen des AWG 2002, BGBl. I Nr. 102, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2006 anzuwenden.Sofern vor dem
- Juli 2007 eine Empfangsbestätigung ausgestellt wurde, sind auf das anhängige Notifizierungsverfahren und die diesbezüglichen grenzüberschreitenden Verbringungen die Bestimmungen des AWG 2002, BGBl. römisch eins Nr. 102, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2006, anzuwenden. Weiters sind auf vor dem
- Juli 2007 durchgeführte grenzüberschreitende Verbringungen die Bestimmungen des AWG 2002, BGBl. römisch eins Nr. 102, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2006, anzuwenden.
- Juli 2007 in Österreich tätig sind, haben bis spätestens
- Oktober 2007 ihre Berechtigung dem Landeshauptmann vorzulegen und eine inländische, für die Zustellung maßgebliche Geschäftsanschrift an das Register zu übermitteln.Abfallsammler und -behandler, die über eine gleichwertige Berechtigung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 6, oder Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 7, verfügen und zum
- Juli 2007 in Österreich tätig sind, haben bis spätestens
- Oktober 2007 ihre Berechtigung dem Landeshauptmann vorzulegen und eine inländische, für die Zustellung maßgebliche Geschäftsanschrift an das Register zu übermitteln.
- Juni 2009 § 48 Abs. 4 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 anzuwenden.Für Bodenaushubdeponien gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins,, die vor dem Inkrafttreten des Paragraph 48, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2008, (AWG-Novelle Batterien) genehmigt wurden, ist bis zum Ablauf des
- Juni 2009 Paragraph 48, Absatz 4, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, anzuwenden.
- Jänner 2012 eine verantwortliche Person gemäß § 26 Abs. 6 oder im Fall von Gemeinden eine fachkundige Person gemäß § 26 Abs. 4 namhaft zu machen.Wird die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Asbestzement zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der AWG-Novelle 2010 nicht von einer natürlichen Person ausgeübt, ist bis zum
- Jänner 2012 eine verantwortliche Person gemäß Paragraph 26, Absatz 6, oder im Fall von Gemeinden eine fachkundige Person gemäß Paragraph 26, Absatz 4, namhaft zu machen.
- Die Änderung hat der Inhaber der Behandlungsanlage unverzüglich der bisher für die Genehmigung zuständigen Behörde mitzuteilen. § 62 Abs. 3 bleibt anwendbar.Fällt aufgrund einer Änderung oder Erweiterung eine Behandlungsanlage gemäß Paragraph 37, Absatz 2, in die Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 37, Absatz eins, 3, oder 4, gilt die Behandlungsanlage entsprechend dem Umfang der bestehenden Genehmigung gemäß den Paragraphen 74, ff GewO 1994 als nach diesem Bundesgesetz genehmigt und bedarf nur die Änderung oder Erweiterung des Betriebes einer Genehmigung oder Anzeige nach Paragraph 37, Absatz eins, 3, oder
- Die Änderung hat der Inhaber der Behandlungsanlage unverzüglich der bisher für die Genehmigung zuständigen Behörde mitzuteilen. Paragraph 62, Absatz 3, bleibt anwendbar.
- Jänner 2015 im bisherigen Umfang weiter.Sofern Absatz 20 und 21 nicht anderes bestimmen gelten die Genehmigungen von Sammel- und Verwertungssystemen für Verpackungen auch nach dem
- Jänner 2015 im bisherigen Umfang weiter.
- Dezember
- Sofern ein derartiges Sammel- und Verwertungssystem bis spätestens drei Monate nach dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 193/2013 folgenden Tag einen Antrag zur Genehmigung für Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen stellt, darf dieses Sammel- und Verwertungssystem bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag im bisherigen Umfang weiterbetrieben werden. Neu beantragte Genehmigungen für Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen können frühestens mit Wirksamkeit
- Jänner 2015 erteilt werden. Bei einer Bescheiderlassung vor diesem Zeitpunkt ist in jedem Fall bereits die Rechtslage ab
- Jänner 2015 anzuwenden.Die Genehmigungen von haushaltsnahen (Paragraph 32, in der Fassung vor dem Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 2013,) Sammel- und Verwertungssystemen für Verpackungen erlöschen mit Ablauf des
- Dezember
- Sofern ein derartiges Sammel- und Verwertungssystem bis spätestens drei Monate nach dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 2013, folgenden Tag einen Antrag zur Genehmigung für Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen stellt, darf dieses Sammel- und Verwertungssystem bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag im bisherigen Umfang weiterbetrieben werden. Neu beantragte Genehmigungen für Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen können frühestens mit Wirksamkeit
- Jänner 2015 erteilt werden. Bei einer Bescheiderlassung vor diesem Zeitpunkt ist in jedem Fall bereits die Rechtslage ab
- Jänner 2015 anzuwenden.
- Jänner 2013 bestehendes Sammel- und Verwertungssystem für Verpackungen kann bis zum Ablauf seiner Genehmigung im bisherigen Umfang auf Basis der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 193/2013, weiterbetrieben werden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:Ein am
- Jänner 2013 bestehendes Sammel- und Verwertungssystem für Verpackungen kann bis zum Ablauf seiner Genehmigung im bisherigen Umfang auf Basis der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 2013,, weiterbetrieben werden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind: 1.Ziffer eins Das Sammel- und Verwertungssystem weist für das Kalenderjahr 2012 einen Anteil der bei ihm entpflichteten Massen aller Verpackungen im Vergleich zu allen entpflichteten Verpackungen von nicht mehr als 1% auf; 2.Ziffer 2 das Sammel- und Verwertungssystem entpflichtet Verpackungen, die nach Inkrafttreten des § 13h in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 193/2013, der Definition von Haushaltsverpackungen entsprechen, unddas Sammel- und Verwertungssystem entpflichtet Verpackungen, die nach Inkrafttreten des Paragraph 13 h, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 2013,, der Definition von Haushaltsverpackungen entsprechen, und 3.Ziffer 3 eine Entpflichtung kann nur für die mit dem am der Kundmachung folgenden Tag teilnehmenden Verpflichteten erfolgen. Ein Sammel- und Verwertungssystem, das diese Bestimmung in Anspruch nimmt, hat dies der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Darlegung der Erfüllung der Voraussetzungen bis spätestens drei Monate nach dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 193/2013 folgenden Tag anzuzeigen.Ein Sammel- und Verwertungssystem, das diese Bestimmung in Anspruch nimmt, hat dies der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Darlegung der Erfüllung der Voraussetzungen bis spätestens drei Monate nach dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 2013, folgenden Tag anzuzeigen.
- September 2013 über keine Genehmigung gemäß § 37 verfügt, jedoch eine Genehmigung gemäß §§ 74 ff GewO 1994, gemäß §§ 119 ff Mineralrohstoffgesetz, oder gemäß §§ 31a, 32 Abs. 2 lit. c, 34 und 38 WRG 1959 und alle sonstigen Genehmigungen, Bewilligungen oder Zurkenntnisnahmen vorliegen, gelten diese entsprechend ihrem Umfang als Genehmigung nach diesem Bundesgesetz, wenn bis
- Dezember 2021 ein Feststellungsantrag gemäß § 6 Abs. 7 Z 2 über den Umfang der Abfallarten, Abfallmengen, Behandlungsverfahren und der Anlagenkapazität beim Landeshauptmann gestellt wird. Die im § 42 genannten Parteien, die nicht im Genehmigungsverfahren gemäß §§ 74 ff GewO 1994, §§ 119 ff des Mineralrohstoffgesetzes oder gemäß §§ 31a, 32 Abs. 2 lit. c, 34 und 38 WRG 1959 und in allen sonstigen Genehmigungsverfahren beteiligt waren, haben im Feststellungsverfahren Parteistellung. Ergibt sich aus Anlass des Feststellungsverfahrens, dass die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der in der Genehmigung enthaltenen Nebenbestimmungen nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde gemäß § 62 Abs. 3 die erforderlichen, nach dem nunmehrigen Stand der Technik geeigneten Maßnahmen vorzuschreiben.Wenn eine gemäß Paragraph 37, genehmigungspflichtige Behandlungsanlage am
- September 2013 über keine Genehmigung gemäß Paragraph 37, verfügt, jedoch eine Genehmigung gemäß Paragraphen 74, ff GewO 1994, gemäß Paragraphen 119, ff Mineralrohstoffgesetz, oder gemäß Paragraphen 31 a, 32, Absatz 2, Litera c,, 34 und 38 WRG 1959 und alle sonstigen Genehmigungen, Bewilligungen oder Zurkenntnisnahmen vorliegen, gelten diese entsprechend ihrem Umfang als Genehmigung nach diesem Bundesgesetz, wenn bis
- Dezember 2021 ein Feststellungsantrag gemäß Paragraph 6, Absatz 7, Ziffer 2, über den Umfang der Abfallarten, Abfallmengen, Behandlungsverfahren und der Anlagenkapazität beim Landeshauptmann gestellt wird. Die im Paragraph 42, genannten Parteien, die nicht im Genehmigungsverfahren gemäß Paragraphen 74, ff GewO 1994, Paragraphen 119, ff des Mineralrohstoffgesetzes oder gemäß Paragraphen 31 a, 32, Absatz 2, Litera c,, 34 und 38 WRG 1959 und in allen sonstigen Genehmigungsverfahren beteiligt waren, haben im Feststellungsverfahren Parteistellung. Ergibt sich aus Anlass des Feststellungsverfahrens, dass die gemäß Paragraph 43, wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der in der Genehmigung enthaltenen Nebenbestimmungen nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde gemäß Paragraph 62, Absatz 3, die erforderlichen, nach dem nunmehrigen Stand der Technik geeigneten Maßnahmen vorzuschreiben.
- Juni 2022 eine verantwortliche Person gemäß § 26 Abs. 6 namhaft zu machen.Wird die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Asbestzement zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021,, nicht von einer natürlichen Person ausgeübt und ist noch keine verantwortliche Person namhaft gemacht worden, welche die Kriterien des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 erfüllt, ist der Behörde bis zum
- Juni 2022 eine verantwortliche Person gemäß Paragraph 26, Absatz 6, namhaft zu machen.
- Dezember 2025 abgegeben werden.Restbestände von Getränken in nicht bepfandeten Einwegverpackungen aus Kunststoff oder Metall gemäß Paragraph 14 c, Absatz eins, in Verbindung mit der Verordnung gemäß Paragraph 14 c, Absatz 2, dürfen bis zum Ablauf des
- Dezember 2025 abgegeben werden. SchlagworteSammelsystem, Abfallbehandler Zuletzt aktualisiert am18.07.2024 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40239363