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RIS Dokument KurztitelAbfallverzeichnisverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 570/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2020,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 5Anlage 5
Inkrafttretensdatum01.07.2009
Außerkrafttretensdatum31.12.2021
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextAnlage 5AbfallverzeichnisEs gilt Punkt 5 Tabelle 1 der ÖNORM S 2100 „Abfallverzeichnis“, ausgegeben am 1. Oktober 2005, erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1020 Wien, mit folgenden Zuordnungskriterien und Änderungen:
I. Allgemeine Zuordnungskriterienrömisch eins. Allgemeine Zuordnungskriterien 1. ZuordnungDie Zuordnung eines Abfalls hat zu jener Abfallart zu erfolgen, die den Abfall in seiner Gesamtheit am besten beschreibt. Hierbei sind die Herkunft sowie sämtliche stoffliche Eigenschaften des Abfalls einschließlich möglicher gefahrenrelevanter Eigenschaften zu berücksichtigen. Es muss die konkretest mögliche Abfallbezeichnung einschließlich einer allfälligen Spezifizierung verwendet werden. Ist für die Zuordnung eines Abfalls die Kenntnis der chemischen Zusammensetzung erforderlich, so ist diese durch eine sachverständige Beurteilung auf Basis einer chemischen Analyse der relevanten Parameter nachzuweisen. Die sachverständige Beurteilung hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen und vorhandene Informationen zu Abfallherkunft und Abfallqualität sowie vorliegende Untersuchungsergebnisse zu berücksichtigen. Die für die Zuordnung notwendigen Beurteilungsgrundlagen, wie zB die sachverständige Beurteilung, der Analysenbericht, das Probenahmeprotokoll oder eine Prozessbeschreibung einschließlich der Einsatzstoffe für Abfälle, die in einem gleichbleibenden Prozess anfallen, sind Teil der Aufzeichnungen betreffend die Abfallart.
2. Kontaminierte Abfälle und SpiegeleinträgeFür die Differenzierung zwischen Abfällen mit gefährlichen Inhaltsstoffen und Abfällen ohne gefährliche Inhaltsstoffe sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anlage 3 heranzuziehen. Im Falle von Spiegeleinträgen, bei denen nicht bereits durch die Abfallbezeichnung eine eindeutige Zuordnung vorgegeben ist, ist eine Zuordnung zu einem gefährlichen Eintrag vorzunehmen, sofern nicht auf Grund der Entstehung oder der Art des Abfalls zuverlässig angenommen werden kann, dass keine gefahrenrelevante Eigenschaft zutrifft.
II. Besondere Zuordnungskriterienrömisch zwei. Besondere Zuordnungskriterien 1. Aushubmaterial 1.1 Gefährliches AushubmaterialAushubmaterial, das gefährlichen Abfall darstellt, ist je nach Art der vermuteten Verunreinigung und der Herkunft der entsprechenden Abfallart des Abfallverzeichnisses zuzuordnen, wie insbesondere 31423 „ölverunreinigte Böden“, 54504 „rohölverunreinigtes Erdreich, Aushub- und Abbruchmaterial“, 54502 „Bohrspülung und Bohrklein, rohölkontaminiert“, 54503 „rohölhaltiger Schlamm“, 31424 „sonstige verunreinigte Böden“ oder 31441 „Bauschutt und/oder Brandschutt mit schädlichen Verunreinigungen“. Im Zweifelsfall ist das Aushubmaterial der Schlüssel-Nummer 31424 „sonstige verunreinigte Böden“ zuzuordnen.
Wird anhand einer chemischen Analyse nachträglich festgestellt, dass Aushubmaterial so kontaminiert ist, dass zumindest eine gefahrenrelevante Eigenschaft zutrifft, so ist dieser Abfall je nach Art der Kontamination und der Herkunft der entsprechenden Abfallart des Abfallverzeichnisses zuzuordnen, wie insbesondere 31423 „ölverunreinigte Böden“, 54504 „rohölverunreinigtes Erdreich, Aushub- und Abbruchmaterial“, 54503 „rohölhaltiger Schlamm“, 31424 „sonstige verunreinigte Böden“ oder 31441 „Bauschutt und/oder Brandschutt mit schädlichen Verunreinigungen“.
1.2 Nicht gefährliches oder ausgestuftes AushubmaterialNicht gefährliches Aushubmaterial ist je nach Herkunft, Stoffeigenschaften, vorgesehenem Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren und Analysenergebnissen der entsprechenden Abfallart des Abfallverzeichnisses zuzuordnen.
1.2.1 Nicht gefährliches oder ausgestuftes BodenaushubmaterialNicht gefährliches oder ausgestuftes Bodenaushubmaterial, zB von Baustellen, ist den Schlüssel-Nummern 31411 „Bodenaushub“, 31423 „ölverunreinigte Böden“ oder 31424 „sonstige verunreinigte Böden“ zuzuordnen. Die nachfolgenden Spezifierungen sind zu verwenden, wobei die Spezifizierungen 29 bis 33 für die Schlüssel-Nummer 31411 „Bodenaushub“ zu verwenden sind, die Spezifizierung 36 für die Schlüssel-Nummer 31423 „ölverunreinigte Böden“ und die Spezifizierung 37 für die Schlüssel-Nummer 31424 „sonstige verunreinigte Böden“:
a)Litera a
Spezifizierungen für Bodenaushubmaterial, das für die Verwertung geeignet ist
Spezifizierung
Zuordnungsregel
29
Bodenaushubmaterial mit Hinter-grundbelastung
Mindestanforderung unter Sonderbestimmungen (entsprechend Kapitel 5.2.14.1 des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2006)
30
Klasse A1
Eine Zuordnung zur Spezifizierung 30 – und somit die detaillierteren Untersuchungen hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen der „Klasse A1“ – ist nur erforderlich für die Verwertung in landwirtschaftlichen Rekulti-vierungsschichten.
31
Klasse A2
Allgemeine Verwertungskategorie – bei Einhaltung der Anforderungen der „Klasse A2“ kann der Bodenaushub für Verfüllungen und nicht-landwirtschaftliche Rekultivierungs-schichten verwendet werden.
32
Klasse A2G
Eine Zuordnung zur Spezifizierung 32 – und somit die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen der „Klasse A2G“ – ist nur erforderlich für die Verwertung im Grundwasser-schwankungsbereich.
b)Litera b
Spezifizierungen von Bodenaushubmaterial zur Beseitigung
Spezifizierung
Zuordnungsregel
29
Bodenaushubmaterial mit Hinter-grundbelastung
Bodenaushubmaterial, das die Anforderungen des Kapitels 5.2.14.1. des Bundes-Abfallwirtschafts-plans 2006 erfüllt.
33
Inertabfallqualität
Erdaushub, einschließlich Bodenaushubmaterial, der die Anforderungen der Tabellen 3 und 4 des Anhangs 1 der Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39, einhält. Weiters ist dieser Abfallart nicht gefährliches oder ausgestuftes Bodenaushub-material, das die Gehalte im Feststoff der Spezifizierung 29 ausschließlich aufgrund geogener Hintergrundgehalte überschreitet, zuzuordnen.Erdaushub, einschließlich Bodenaushubmaterial, der die Anforderungen der Tabellen 3 und 4 des Anhangs 1 der Deponieverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 39, einhält. Weiters ist dieser Abfallart nicht gefährliches oder ausgestuftes Bodenaushub-material, das die Gehalte im Feststoff der Spezifizierung 29 ausschließlich aufgrund geogener Hintergrundgehalte überschreitet, zuzuordnen.
36
Bodenaushubmaterial sowie ausgehobenes Schüttmaterial, KW-verunreinigt, nicht gefährlich
Erdaushub, einschließlich Bodenaushubmaterial, sowie ausgehobenes Schüttmaterial, der/das zur Ablagerung auf einer Deponie für nicht ge-fährliche Abfälle geeignet ist.
37
Bodenaushubmaterial sowie ausgehobenes Schüttmaterial, sonstig verunreinigt, nicht gefährlich
Erdaushub, einschließlich Bodenaushubmaterial, sowie ausgehobenes Schüttmaterial, der/das zur Ablagerung auf einer Deponie für nicht ge-fährliche Abfälle geeignet ist. Weiters ist dieser Abfallart nicht gefährliches oder ausgestuftes Bodenaushubmaterial zuzuordnen, wenn
1.Ziffer eins
die Gehalte der Spezifizierung 29 ausschließlich für einzelne Parameter im Eluat überschritten sind und
2.Ziffer 2
das Bodenaushubmaterial auf einer Bodenaushubdeponie oder Inertabfalldeponie abgelagert wird, welche über eine entsprechende Genehmigung höherer Grenzwerte gemäß § 8 der Deponieverordnung 2008 verfügt.das Bodenaushubmaterial auf einer Bodenaushubdeponie oder Inertabfalldeponie abgelagert wird, welche über eine entsprechende Genehmigung höherer Grenzwerte gemäß Paragraph 8, der Deponieverordnung 2008 verfügt.
Gleiches gilt für nicht gefährliches oder ausge-stuftes Bodenaushubmaterial, das neben Über-schreitungen der Gehalte der Spezifizierung 29 für einzelne Parameter im Eluat zusätzlich Über-schreitungen der Spezifizierung 29 im Feststoff aufgrund geogener Hintergrundbelastungen aufweist.
Zur Konkretisierung der Spezifizierungen 29, 30, 31 und 32 ist der Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006, Kapitel 5.2.14., heranzuziehen, wobei für die Spezifizierung 29 die Tabellen 6 und 7 gelten. Für Kleinmengen von Bodenaushub eines Standortes gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006 oder § 13 Abs. 1 Z 3 der Deponieverordnung 2008 sind keine Analyseergebnisse für die Zuordnung erforderlich; in diesem Fall ist nur eine Zuordnung zu den Spezifizierungen 29 „Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung“ zulässig.Zur Konkretisierung der Spezifizierungen 29, 30, 31 und 32 ist der Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006, Kapitel 5.2.14., heranzuziehen, wobei für die Spezifizierung 29 die Tabellen 6 und 7 gelten. Für Kleinmengen von Bodenaushub eines Standortes gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006 oder Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, der Deponieverordnung 2008 sind keine Analyseergebnisse für die Zuordnung erforderlich; in diesem Fall ist nur eine Zuordnung zu den Spezifizierungen 29 „Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung“ zulässig.
Für die Verwertung von Bodenaushub-Fraktionen wie Sand oder Kies als Betonzuschlagstoff ist die Abfallart 31411 „Bodenaushub“ mit der Spezifizierung 33 „Inertabfallqualität“ zu verwenden, wenn die Anforderungen der Tabellen 3 und 4 des Anhangs 1 der Deponieverordnung 2008 eingehalten werden.
1.2.2 Aushubmaterial mit mehr als fünf Volumsprozent BaurestmassenNicht gefährliches Aushubmaterial mit mehr als fünf Volumsprozent Baurestmassen ist entsprechend der Tabelle b) in Punkt 1.2.1 der Abfallart 31411 „Bodenaushub“ mit der Spezifizierung 33 „Inertabfallqualität“ zuzuordnen.
Nicht gefährliches Aushubmaterial mit mehr als 50 Volumsprozent Baurestmassen ist der Schlüssel-Nummer 31409 „Bauschutt (keine Baustellenabfälle)“ zuzuordnen.
Nicht gefährliches Aushubmaterial von bautechnischen Schichten wie Rollierung, Frostkoffer, Drainageschicht – das ist Material, das nicht von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund stammt, sondern entsprechend technischen Anforderungen wie zB einer bestimmten Sieblinie hergestellt wurde – ist der Schlüssel-Nummer 31411 „Bodenaushub“ mit einer der beiden folgenden Spezifizierungen – in Abhängigkeit vom Gehalt an bodenfremden Bestandteilen – zuzuordnen:
34 „technisches Schüttmaterial, das weniger als 5 Vol-% bodenfremde Bestandteile enthält“
35 „technisches Schüttmaterial, ab 5 Vol-% bodenfremder Bestandteile“
2. VerpackungenBei Verpackungen sind solche mit Restinhalten und restentleerte Verpackungen zu unterscheiden. Unter Restentleerung ist die ordnungsgemäße Entleerung (wie rieselfrei, pinselrein, spachtelrein) bis auf unvermeidbare Rückstände von Füllgütern, jedoch ohne zusätzliche Maßnahmen (wie zB Erwärmen), zu verstehen. Eine Restentleerung ist gegeben, wenn bei einem Entleerungsversuch, wie zB Stürzen des Gebindes, bis auf einzelne Tropfen oder Körner kein Füllgut mehr austritt. Unter Restentleerung ist keine Reinigung zu verstehen.
2.1 Verpackungen mit RestinhaltenNicht restentleerte Gebinde von gemäß Chemikalienrecht als gesundheitsschädlich, ätzend, reizend, leicht entzündlich, entzündlich oder mit dem Hinweis „darf nicht über den Hausmüll entsorgt werden“ zu kennzeichnenden Stoffen und Zubereitungen sind der stofflich entsprechenden Schlüssel-Nummer für Gebinde oder Verpackungen mit gefährlichen oder schädlichen Restinhalten wie folgt zuzuordnen:
Schlüssel-Nummer
Bezeichnung
Hinweise
18714
Verpackungsmaterial mit schädlichen Verunreinigungen oder Restinhalten, vorwiegend organisch
g
18715
Verpackungsmaterial mit schädlichen Verunreinigungen oder Restinhalten, vorwiegend anorganisch
g
35106
Eisenmetallemballagen und -behältnisse mit gefährlichen Restinhalten
g
35327
NE-Metallemballagen und -behältnisse mit gefährlichen Restinhalten
g
54929
gebrauchte Ölgebinde
g
57127
Kunststoffemballagen und -behältnisse mit gefährlichen Restinhalten (auch Tonercartridges mit gefährlichen Inhaltsstoffen)
g
58203
textiles Verpackungsmaterial mit anwendungsspezifischen schädlichen Beimengungen, vorwiegend organisch
g
58204
textiles Verpackungsmaterial mit anwendungsspezifischen schädlichen Beimengungen, vorwiegend anorganisch
g
2.2 Restentleerte VerpackungenRestentleerte Gebinde von gemäß Chemikalienrecht mit einem Totenkopf oder dem Gefahrensymbol „E – Explosionsgefährlich“ zu kennzeichnenden Stoffen und Zubereitungen sind der stofflich entsprechenden Schlüssel-Nummer für Gebinde oder Verpackungen mit gefährlichen oder schädlichen Restinhalten zuzuordnen.
3. Gefährlich kontaminierte AbfälleIst ein Abfall, der gefährliche Stoffe gemäß dieser Verordnung in einem Ausmaß enthält oder mit solchen vermischt ist, dass mit einer einfachen Beurteilung nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3 zutrifft, entsprechend den Zuordnungskriterien nur einer Schlüssel-Nummer für nicht gefährliche Abfälle zuzuordnen (dh. es existiert keine zutreffende, gefährliche Schlüssel-Nummer), ist als Spezifizierung 77 „gefährlich kontaminiert“ anzugeben. Soweit im Zuge eines Ausstufungsverfahrens der Nachweis der Nichtgefährlichkeit erbracht wird, hat die Spezifizierung 77 „gefährlich kontaminiert“ zu entfallen.
4. Eisenbahnschwellen und ölimprägniertes HolzWenn die Abfälle 17207 „Eisenbahnschwellen“ und 17209 „Holz (zB Pfähle und Masten), ölimprägniert“ ausgestuft werden können, ist nach deren Ausstufung jeweils die Spezifizierung 88 „ausgestuft“ anzugeben.
5. Verfestigte oder stabilisierte AbfälleEin verfestigter Abfall ist der Abfallart des ursprünglichen Abfalls zuzuordnen (Ausnahme zementverfestigte Asbestabfälle – diese sind 31412 „Asbestzement“ zuzuordnen). Als Spezifizierung ist 91 „verfestigt oder stabilisiert“ anzugeben. Abweichend dazu sind grundsätzlich nicht gefährliche Abfälle, die auf Grund einer Kontamination als gefährlich einzustufen sind und anschließend verfestigt werden, mit der Schlüssel-Nummer des nicht gefährlichen Abfalls und der Spezifizierung 77 „gefährlich kontaminiert“ zu kennzeichnen. Werden mehrere Abfälle gemeinsam verfestigt, so erfolgt die Zuordnung zum überwiegenden, den Charakter der Mischung bestimmenden, Abfall. Werden zB NE-metallhaltige Stäube der Schlüssel-Nummer 35217 und FE-metallhaltige Stäube der Schlüssel-Nummer 31223 gemeinsam verfestigt, so wird die Mischung abhängig vom Verhältnis NE-Metall zu FE-Metall in der Abfallmischung einer der beiden Schlüssel-Nummern zugeordnet. Werden beispielsweise verschiedene Galvanikschlämme gemeinsam verfestigt, so ist die Mischung der unspezifischeren Schlüssel-Nummer 51112 „sonstige Galvanikschlämme“ zuzuordnen. Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß auch für stabilisierte Abfälle.
6. Baurestmassen, die ohne Untersuchung auf einer Inertabfalldeponie abgelagert werden könnenAusgewählte Fraktionen von Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik und Glas bekannter Herkunft ohne gefährliche Verunreinigungen und mit nur geringen Beimischungen anderer Stoffe (zB Metalle, organische Stoffe) sind den nachfolgenden Abfallarten zuzuordnen:
Schlüssel-Nummer
Sp
Bezeichnung
Spezifizierung
Hinweise
31407
17
Keramik
nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen
gemäß Punkt 2.1.1. des Anhangs zur Entscheidung 2003/33/EG
31408
17
Glas (zB Flachglas)
nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen
gemäß Punkt 2.1.1. des Anhangs zur Entscheidung 2003/33/EG
31409
18
Bauschutt (keine Baustellenabfälle)
nur Mischungen aus ausgewählten Abfällen aus Bau- und Abrissmaßnahmen, ohne Mörtel- und Verputzanteile
gemäß Punkt 2.1.1. des Anhangs zur Entscheidung 2003/33/EG
31427
17
Betonabbruch
nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen
gemäß Punkt 2.1.1. des Anhangs zur Entscheidung 2003/33/EG
III. Änderungen zu Punkt 5 Tabelle 1 der ÖNORM S 2100 „Abfallverzeichnis“, ausgegeben am 1. Oktober 2005:römisch drei. Änderungen zu Punkt 5 Tabelle 1 der ÖNORM S 2100 „Abfallverzeichnis“, ausgegeben am 1. Oktober 2005:1. Anstatt des Ausdrucks „verfestigt“ ist jeweils „verfestigt oder stabilisiert“ zu verwenden.
2. Folgende Abfallarten sind zu verwenden:
SN
SN-Spez.
g/gng/, gn
Abfallbezeichnung
Spezifizierung
falls g (gefährlich), folgende SN
falls ausgestuft/nicht gefährlich folgende SNfalls ausgestuft/, nicht gefährlich folgende SN
Hinweise und Anmerkungen
GTIN
12301
Wachse (pflanzliche und tierische)
Schlüssel-Nummern dieser Gruppe sind nicht zu verwenden für Abfälle zur biologischen Verwertung – hierfür sind die Nummern der Abfallgruppe 92 zu verwenden
9008390010716
12301
77
g
Wachse (pflanzliche und tierische)
gefährlich kontaminiert
Schlüssel-Nummern dieser Gruppe sind nicht zu verwenden für Abfälle zur biologischen Verwertung – hierfür sind die Nummern der Abfallgruppe 92 zu verwenden
9008390010723
12304
g
Fettsäurerückstände (pflanzliche und tierische)
Schlüssel-Nummern dieser Gruppe sind nicht zu verwenden für Abfälle zur biologischen Verwertung – hierfür sind die Nummern der Abfallgruppe 92 zu verwenden
9008390010778
12304
88
Fettsäurerückstände (pflanzliche und tierische)
ausgestuft
Schlüssel-Nummern dieser Gruppe sind nicht zu verwenden für Abfälle zur biologischen Verwertung – hierfür sind die Nummern der Abfallgruppe 92 zu verwenden
9008390010785
17101
Rinde aus der Be- und Verarbeitung
Schlüssel-Nummer ist nicht zu verwenden für Rinde zur biologischen Verwertung entsprechend den Qualitätsanforderungen gemäß Kompostverordnung idgF
9008390011706
17101
77
g
Rinde aus der Be- und Verarbeitung
gefährlich kontaminiert
Schlüssel-Nummer ist nicht zu verwenden für Rinde zur biologischen Verwertung entsprechend den Qualitätsanforderungen gemäß Kompostverordnung idgF
9008390011713
17115
Spanplattenabfälle
17216 oder 17217
Abfälle aus der Produktion
9008390011782
17218
Holzabfälle, organisch behandelt (zB ausgehärtete Lacke, organische Beschichtungen)
17213
zB nicht verunreinigte lackierte und organisch beschichtete Holzabfälle (zB Möbel)
9008390025314
31409
18
Bauschutt (keine Baustellenabfälle)
nur Mischungen aus ausgewählten Abfällen aus Bau- und Abrissmaßnahmen, ohne Mörtel- und Verputzanteile
gemäß Punkt 2.1.1. des Anhangs zur Entscheidung 2003/33/EG
9008390025406
31411
29
Bodenaushub
Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung
31423 oder 31424
Qualität entsprechend dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006, Kapitel 5.2.14.1. „Sonderregelung für reinen Bodenaushub mit erhöhter Hintergrundbelastung“
9008390013809
31411
30
Bodenaushub
Klasse A1
31423 oder 31424
Qualität entsprechend dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006, Kapitel 5.2.14.1.; nur erforderlich für landwirtschaftliche Verwertung
9008390013816
31411
31
Bodenaushub
Klasse A2
31423 oder 31424
Qualität entsprechend dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006, Kapitel 5.2.14.1.
9008390013823
31411
32
Bodenaushub
Klasse A2G
31423 oder 31424
Qualität entsprechend dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006, Kapitel 5.2.14.1.
9008390013830
31411
33
Bodenaushub
Inertabfallqualität
31423 oder 31424
Erdaushub, einschließlich Bodenaushubmaterial, der die Anforderungen der Tabellen 3 und 4 des Anhangs 1 der Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39, einhält.Erdaushub, einschließlich Bodenaushubmaterial, der die Anforderungen der Tabellen 3 und 4 des Anhangs 1 der Deponieverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 39, einhält.
Weiters ist dieser Abfallart nicht gefährliches oder ausgestuftes Bodenaushubmaterial, das die Gehalte im Feststoff der Spezifizierung 29 ausschließlich aufgrund geogener Hintergrundgehalte überschreitet, zuzuordnen.
9008390013847
31412
g
Asbestzement
9008390100417
31413
g
Asbestzementstäube
verfestigte oder stabilisierte Asbestzementstäube sind der SN 31412 zuzuordnen
9008390100424
31416
Mineralfasern
31437
9008390013939
31423
36
ölverunreinigte Böden
Bodenaushubmaterial sowie ausgehobenes Schüttmaterial, KW-verunreinigt, nicht gefährlich
Erdaushub, einschließlich Bodenaushubmaterial, sowie ausgehobenes Schüttmaterial, der/das zur Ablagerung auf einer Deponie für nicht gefährliche Abfälle geeignet ist;
auch ölverunreinigte Böden, die nicht gefährlich sind und verfestigt oder stabilisiert wurden
9008390014158
31424
37
sonstige verunreinigte Böden
Bodenaushubmaterial sowie ausgehobenes Schüttmaterial, sonstig verunreinigt, nicht gefährlich
Erdaushub, einschließlich Bodenaushubmaterial, sowie ausgehobenes Schüttmaterial, der/das zur Ablagerung auf einer Deponie für nicht gefährliche Abfälle geeignet ist.
Weiters ist dieser Abfallart nicht gefährliches oder ausgestuftes Bodenaushubmaterial zuzuordnen, wenn
1.Ziffer eins
die Gehalte der Spezifizierung 29 ausschließlich für einzelne Parameter im Eluat überschritten sind und
2.Ziffer 2
das Bodenaushubmaterial auf einer Bodenaushubdeponie oder Inertabfalldeponie abgelagert wird, welche über eine entsprechende Genehmigung höherer Grenzwerte gemäß § 8 der Deponieverordnung 2008 verfügt.das Bodenaushubmaterial auf einer Bodenaushubdeponie oder Inertabfalldeponie abgelagert wird, welche über eine entsprechende Genehmigung höherer Grenzwerte gemäß Paragraph 8, der Deponieverordnung 2008 verfügt.
Gleiches gilt für nicht gefährliches oder ausgestuftes Bodenaushubmaterial, das neben Überschreitungen der Gehalte der Spezifizierung 29 für einzelne Parameter im Eluat zusätzlich Überschreitungen der Spezifizierung 29 im Feststoff aufgrund geogener Hintergrundbelastungen aufweist.
auch sonstige verunreinigte Böden, die nicht gefährlich sind und verfestigt oder stabilisiert wurden
9008390014189
31472
kulturfähige Erde, Typ E2, Klasse A1
31423 oder 31424
für eine weitgehend uneingeschränkte Verwertung, auch in der Landwirtschaft; hergestellt aus zumindest 80 Masse% „mittelschwerem“ oder „schwerem“ Boden; entsprechend dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006, Kapitel 5.2.14.2
9008390014820
31473
kulturfähige Erde, Typ E2, Klasse A2
31423 oder 31424
zur Verwertung für Untergrundverfüllungen und in nicht-landwirtschaftlichen Bereichen, hergestellt aus zumindest 80 Masse% „mittelschwerem“ oder „schwerem“ Boden; entsprechend dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006, Kapitel 5.2.14.2
9008390014837
31474
kulturfähige Erde, Typ E3, Klasse A1
31423 oder 31424
für eine weitgehend uneingeschränkte Verwertung, auch in der Landwirtschaft; hergestellt aus weniger als 80 Masse% Bodenaushubmaterial oder aus „leichtem“ Boden; entsprechend dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006, Kapitel 5.2.14.2
9008390014844
31475
kulturfähige Erde, Typ E3, Klasse A2
31423 oder 31424
zur Verwertung für Untergrundverfüllungen und in nicht-landwirtschaftlichen Bereichen, hergestellt aus weniger als 80 Masse% Bodenaushubmaterial oder aus „leichtem“ Boden; entsprechend dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006, Kapitel 5.2.14.2
9008390014851
31609
g
Asbestzementschlamm
verfestigter oder stabilisierter Asbestzementschlamm ist der SN 31412 zuzuordnen
9008390100431
35201
gn
elektrische und elektronische Geräte und Geräteteile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Abfällen oder Inhaltsstoffen
Geräte und Geräteteile, die keiner Sammel- und Behandlungskategorie einer Verordnung nach § 14 AWG 2002 unterliegenGeräte und Geräteteile, die keiner Sammel- und Behandlungskategorie einer Verordnung nach Paragraph 14, AWG 2002 unterliegen
9008390016190
54204
g
Fettsäurerückstände (aus Mineralöl)
9008390019733
54204
88
Fettsäurerückstände (aus Mineralöl)
ausgestuft
9008390019740
54207
Wachse (aus Mineralöl)
9008390019795
54207
77
g
Wachse (aus Mineralöl)
gefährlich kontaminiert
9008390019801
57503
g
Gummi-Asbest
9008390102633
92104
Rinde für die biologische Verwertung
aus Garten- und Grünflächenbereich oder aus Erzeugung, Verarbeitung und Vertrieb von land- und forstwirtschaftlichen Produkten; nur lindanfreie Rinde (Grenzwert für den Verdachtsfall: 0,5 mg/kg TM)
9008390026069
92426
Rohmilch
zur Vergärung; Material gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. g und Milch gemäß Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002; zB Hemmstoffmilchzur Vergärung; Material gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera g und Milch gemäß Artikel 5, der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002,; zB Hemmstoffmilch
9008390026519
3. Folgende Abfallarten des Punktes 5 Tabelle 1 der ÖNORM S 2100 „Abfallverzeichnis“, ausgegeben am 1. Oktober 2005, sind nicht mehr zu verwenden:
SN
SN-Spez.
g/gng/, gn
Abfallbezeichnung
Spezifizierung
falls g (gefährlich), folgende SN
falls ausgestuft/nicht gefährlich folgende SNfalls ausgestuft/, nicht gefährlich folgende SN
Hinweise und Anmerkungen
GTIN
31437
88
Asbestabfälle, Asbeststäube
ausgestuft
Diese Abfallart darf nur bis zum In-Kraft-Treten der Neufassung der Deponieverordnung, längstens bis zum 31. Dezember 2006, verwendet werden.
9008390010648
57503
77
g
Gummi-Asbest
gefährlich kontaminiert
9008390023068
AnmerkungFassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 498/2008Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 498 aus 2008,
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20003077
DokumentnummerNOR40104164
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.