Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt Strafen für Verstöße im Bereich der Abfallwirtschaft, insbesondere im Umgang mit gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen sowie dem Betrieb von Abfallanlagen. Es legt fest, welche Handlungen als Verwaltungsübertretungen gelten und welche Geldstrafen dafür verhängt werden.
Was es regelt
- Den Umgang mit gefährlichen Abfällen (Sammeln, Befördern, Lagern, Behandeln, Vermischen, Übergabe).
- Den Betrieb von Sammel- und Verwertungssystemen sowie Behandlungsanlagen für Abfälle.
- Die Einhaltung von Genehmigungen, Auflagen und Anordnungen im Abfallbereich.
- Die Verbringung von Abfällen und die Einhaltung technischer Standards.
Wen es betrifft
- Personen und Unternehmen, die mit gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen umgehen.
- Betreiber von Sammel- und Verwertungssystemen, Behandlungsanlagen und Deponien.
- Organe und Sachverständige, die Überwachungsaufgaben im Abfallbereich wahrnehmen.
Eckpunkte
- Wer gefährliche Abfälle ohne die erforderliche Erlaubnis sammelt oder behandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung.
- Der Betrieb einer Behandlungsanlage oder eines Sammel- und Verwertungssystems ohne Genehmigung ist strafbar.
- Die Nichteinhaltung von Anordnungen oder Auflagen bezüglich Abfallbehandlung oder Deponiebetrieb führt zu Strafen.
- Geldstrafen für Verwaltungsübertretungen reichen von 730 € bis 36.340 €, für gewerbsmäßig Tätige beträgt die Mindeststrafe 3.630 €. Für andere Verstöße liegen die Strafen zwischen 360 € und 7.270 €, mit einer Mindeststrafe von 1.800 € für gewerbsmäßig Tätige.
Gesetzestext
Obsah (23)
§ 15§ 16§ 19§ 26§ 61§ 76§ 65§ 12§ 24§ 46§ 48§ 53§ 63§ 69Art. 25§ 70§ 5§ 10§ 11§ 18§ 33Art. 11Art. 5gesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 79Paragraph 79 Inkrafttretensdatum02.11.2002 Außerkraftt
§ 15Abs.
1, 3 oder 4 oder
§ 16Abs.
1 sammelt, befördert, lagert oder behandelt oder
§ 15Abs.
2 vermischt oder vermengt,gefährliche Abfälle
Paragraph 15, Absatz eins, 3, oder 4 oder
Paragraph 16, Absatz eins, sammelt, befördert, lagert oder behandelt oder
Paragraph 15, Absatz 2, vermischt oder vermengt, 2.Ziffer 2 gefährliche Abfälle
§ 15Abs.
5 nicht rechtzeitig einem entsprechend Berechtigten übergibt,gefährliche Abfälle
Paragraph 15, Absatz 5, nicht rechtzeitig einem entsprechend Berechtigten übergibt, 3.Ziffer 3 bei PCB-haltigen Abfällen gegen § 16 Abs. 2 verstößt,bei PCB-haltigen Abfällen gegen Paragraph 16, Absatz 2, verstößt, 4.Ziffer 4 Altöle
§ 16Abs.
3 behandelt oder vermischt,Altöle
Paragraph 16, Absatz 3, behandelt oder vermischt, 5.Ziffer 5 persistente organische Schadstoffe
§ 16Abs.
4 behandelt,persistente organische Schadstoffe
Paragraph 16, Absatz 4, behandelt, 6.Ziffer 6 gefährliche Abfälle
§ 19Abs.
2 nicht zurückstellt oder eine entsprechende Behandlung nicht veranlasst,gefährliche Abfälle
Paragraph 19, Absatz 2, nicht zurückstellt oder eine entsprechende Behandlung nicht veranlasst, 7.Ziffer 7 die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers für gefährliche Abfälle ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 25 Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder
§ 26Abs.
5 die Tätigkeit nicht einstellt,die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers für gefährliche Abfälle ausübt, ohne im Besitz der gemäß Paragraph 25, Absatz eins, erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder
Paragraph 26, Absatz 5, die Tätigkeit nicht einstellt, 8.Ziffer 8 ohne Genehmigung gemäß § 29 ein Sammel- und Verwertungssystem betreibt oder den in § 32 Abs. 1 bis 3 oder in einer Verordnung gemäß § 36 Z 1 und 2 festgelegten Pflichten nicht nachkommt,ohne Genehmigung gemäß Paragraph 29, ein Sammel- und Verwertungssystem betreibt oder den in Paragraph 32, Absatz eins bis 3 oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 36, Ziffer eins und 2 festgelegten Pflichten nicht nachkommt, 9.Ziffer 9 eine Behandlungsanlage errichtet, betreibt oder wesentlich ändert, ohne im Besitz der nach § 37 erforderlichen Genehmigung zu sein,eine Behandlungsanlage errichtet, betreibt oder wesentlich ändert, ohne im Besitz der nach Paragraph 37, erforderlichen Genehmigung zu sein, 10.Ziffer 10 die Organe oder Sachverständigen gemäß § 75 oder die Bauaufsicht gemäß § 49 oder die Deponieaufsicht gemäß § 63 Abs. 3 an der Ausübung seiner Tätigkeit hindert,die Organe oder Sachverständigen gemäß Paragraph 75, oder die Bauaufsicht gemäß Paragraph 49, oder die Deponieaufsicht gemäß Paragraph 63, Absatz 3, an der Ausübung seiner Tätigkeit hindert, 11.Ziffer 11 als Bauaufsicht gemäß § 49 oder Deponieaufsicht gemäß § 63 Abs. 3 die ihm obliegenden Überwachungs-, Verschwiegenheits- oder Informationspflichten grob vernachlässigt,als Bauaufsicht gemäß Paragraph 49, oder Deponieaufsicht gemäß Paragraph 63, Absatz 3, die ihm obliegenden Überwachungs-, Verschwiegenheits- oder Informationspflichten grob vernachlässigt, 12.Ziffer 12 eine mobile Behandlungsanlage ohne erforderliche Genehmigung nach § 52 Abs. 1 oder
53 Abs. 1 betreibt,eine mobile Behandlungsanlage ohne erforderliche Genehmigung nach Paragraph 52, Absatz eins, oder
53 Absatz eins, betreibt, 13.Ziffer 13 der Anpassungspflicht oder den Anordnungen gemäß § 57 oder gemäß § 78 Abs. 5 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt,der Anpassungspflicht oder den Anordnungen gemäß Paragraph 57, oder gemäß Paragraph 78, Absatz 5, nicht oder nicht fristgerecht nachkommt, 14.Ziffer 14 einen gemäß § 58 Abs. 2 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt,einen gemäß Paragraph 58, Absatz 2, erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt, 15.Ziffer 15
§ 61Abs.
1 oder § 76 Abs. 1 den jeweiligen Stand der Technik - unter Berücksichtigung einer Verordnung des Landeshauptmanns gemäß § 76 Abs. 7 - nicht einhält,
Paragraph 61, Absatz eins, oder Paragraph 76, Absatz eins, den jeweiligen Stand der Technik - unter Berücksichtigung einer Verordnung des Landeshauptmanns gemäß Paragraph 76, Absatz 7, - nicht einhält, 16.Ziffer 16
§ 76Abs.
4 die Anforderungen nicht einhält oder
§ 76Abs.
5 oder 6 Abfälle ablagert,
Paragraph 76, Absatz 4, die Anforderungen nicht einhält oder
Paragraph 76, Absatz 5, oder 6 Abfälle ablagert, 17.Ziffer 17 den Anordnungen oder Aufträgen gemäß § 62 Abs. 2, 3 oder 6 nicht nachkommt,den Anordnungen oder Aufträgen gemäß Paragraph 62, Absatz 2, 3, oder 6 nicht nachkommt, 18.Ziffer 18 den in einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 Z 1 festgelegten Pflichten betreffend die Ausstattung und Betriebsweise, Qualität, Zuordnung, Messverfahren, Überwachung oder Nachsorge nicht nachkommt,den in einer Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, festgelegten Pflichten betreffend die Ausstattung und Betriebsweise, Qualität, Zuordnung, Messverfahren, Überwachung oder Nachsorge nicht nachkommt, 19.Ziffer 19 eine Anlage
§ 65Abs.
1 Z 2 nicht anpasst oder sie
einer gemäß § 65 Abs. 1 Z 2 abgegebenen Erklärung nicht schließt,eine Anlage
Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, nicht anpasst oder sie
einer gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, abgegebenen Erklärung nicht schließt, begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 730 € bis 36 340 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 3 630 € bedroht.
§ 12
abgibt oder nicht gemäß § 12 zurücknimmt,Motoröle oder Ölfilter
Paragraph 12, abgibt oder nicht gemäß Paragraph 12, zurücknimmt, 3.Ziffer 3 nicht gefährliche Abfälle
§ 15Abs.
1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert oder behandelt oder
§ 15Abs.
2 vermischt oder vermengt,nicht gefährliche Abfälle
Paragraph 15, Absatz eins, 3, oder 4 sammelt, befördert, lagert oder behandelt oder
Paragraph 15, Absatz 2, vermischt oder vermengt, 4.Ziffer 4 nicht gefährliche Abfälle
§ 15Abs.
5 nicht rechtzeitig einem entsprechend Berechtigten übergibt,nicht gefährliche Abfälle
Paragraph 15, Absatz 5, nicht rechtzeitig einem entsprechend Berechtigten übergibt, 5.Ziffer 5 beim Abbruch von Baulichkeiten gegen § 16 Abs. 7 verstößt,beim Abbruch von Baulichkeiten gegen Paragraph 16, Absatz 7, verstößt, 6.Ziffer 6 die Tätigkeit des Sammlers oder Behandlers
§ 24
ausübt,die Tätigkeit des Sammlers oder Behandlers
Paragraph 24, ausübt, 7.Ziffer 7 die gemäß § 25 Abs. 6 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält,die gemäß Paragraph 25, Absatz 6, vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält, 8.Ziffer 8 die gemäß § 29 Abs. 5 vorgeschriebene Befristung oder gemäß § 29 Abs. 6 vorgeschriebenen Auflagen oder Bedingungen nicht einhält,die gemäß Paragraph 29, Absatz 5, vorgeschriebene Befristung oder gemäß Paragraph 29, Absatz 6, vorgeschriebenen Auflagen oder Bedingungen nicht einhält, 9.Ziffer 9 Aufträge oder Anordnungen gemäß § 31 Abs. 2 Z 2, § 51 Abs. 1 oder 2 oder § 53 Abs. 2 nicht befolgt,Aufträge oder Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 51, Absatz eins, oder 2 oder Paragraph 53, Absatz 2, nicht befolgt, 10.Ziffer 10 Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 ohne eine Anzeige oder - im Fall des § 37 Abs. 4 Z 1, 2, 4 oder 8 - ohne Bescheid durchführt,Maßnahmen gemäß Paragraph 37, Absatz 4, ohne eine Anzeige oder - im Fall des Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins, 2, 4, oder 8 - ohne Bescheid durchführt, 11.Ziffer 11 die gemäß § 43 Abs. 4, § 44, § 54 Abs. 2 oder § 58 Abs. 2 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen oder die gemäß § 48 Abs. 1 vorgeschriebenen Befristungen nicht einhält,die gemäß Paragraph 43, Absatz 4,, Paragraph 44,, Paragraph 54, Absatz 2, oder Paragraph 58, Absatz 2, vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen oder die gemäß Paragraph 48, Absatz eins, vorgeschriebenen Befristungen nicht einhält, 12.Ziffer 12
§ 46Abs.
1 der Duldungspflicht nicht nachkommt,
Paragraph 46, Absatz eins, der Duldungspflicht nicht nachkommt, 13.Ziffer 13
§ 48Abs.
2 oder § 76 Abs. 2 eine Deponie betreibt, ohne die erforderliche Sicherstellung geleistet zu haben,
Paragraph 48, Absatz 2, oder Paragraph 76, Absatz 2, eine Deponie betreibt, ohne die erforderliche Sicherstellung geleistet zu haben, 14.Ziffer 14 bei der Aufstellung oder dem Betrieb einer mobilen Behandlungsanlage die gemäß § 52 Abs. 5 vorgeschriebenen Auflagen, Befristungen oder Bedingungen nicht einhält oder eine mobile Behandlungsanlage
§ 53Abs.
1 oder Abs. 3 aufstellt oder betreibt,bei der Aufstellung oder dem Betrieb einer mobilen Behandlungsanlage die gemäß Paragraph 52, Absatz 5, vorgeschriebenen Auflagen, Befristungen oder Bedingungen nicht einhält oder eine mobile Behandlungsanlage
Paragraph 53, Absatz eins, oder Absatz 3, aufstellt oder betreibt, 15.Ziffer 15 ein öffentlich zugängliches Altstoffsammelzentrum oder eine öffentlich zugängliche Sammelstelle für Problemstoffe ohne Genehmigung gemäß § 54 betreibt,ein öffentlich zugängliches Altstoffsammelzentrum oder eine öffentlich zugängliche Sammelstelle für Problemstoffe ohne Genehmigung gemäß Paragraph 54, betreibt, 16.Ziffer 16 in Verbindung mit § 59 gegen die Verpflichtungen gemäß dem § 84c Abs. 1, 2, 3 oder 4 GewO 1994 verstößt,in Verbindung mit Paragraph 59, gegen die Verpflichtungen gemäß dem Paragraph 84 c, Absatz eins, 2, 3, oder 4 GewO 1994 verstößt, 17.Ziffer 17
§ 63Abs.
1 oder 4 Abfälle in eine Deponie einbringt,
Paragraph 63, Absatz eins, oder 4 Abfälle in eine Deponie einbringt, 18.Ziffer 18
§ 69
Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung oder
Art. 25Abs. 2 der EG-Verbringungs
V verbringt oder Auflagen in Bescheiden gemäß § 69 nicht einhält,
Paragraph 69, Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung oder
Artikel 25, Absatz 2, der EG-Verbringungs
V verbringt oder Auflagen in Bescheiden gemäß Paragraph 69, nicht einhält, 19.Ziffer 19 eine Verbringung von Abfällen, die dem Notifizierungsbegleitschein oder der Bewilligung gemäß § 69 nicht entspricht, vornimmt,eine Verbringung von Abfällen, die dem Notifizierungsbegleitschein oder der Bewilligung gemäß Paragraph 69, nicht entspricht, vornimmt, 20.Ziffer 20
§ 70
eine notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen durchführt, ohne die erforderliche Sicherheit geleistet oder eine ausreichende Versicherung nachgewiesen zu haben,
Paragraph 70, eine notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen durchführt, ohne die erforderliche Sicherheit geleistet oder eine ausreichende Versicherung nachgewiesen zu haben, 21.Ziffer 21 Aufträge oder Anordnungen gemäß § 71, § 73, § 74 oder § 83 Abs. 3 nicht befolgt,Aufträge oder Anordnungen gemäß Paragraph 71,, Paragraph 73,, Paragraph 74, oder Paragraph 83, Absatz 3, nicht befolgt, 22.Ziffer 22
den Vorschriften der Verordnung gemäß § 72 Z 1 Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung verbringt,
den Vorschriften der Verordnung gemäß Paragraph 72, Ziffer eins, Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung verbringt, 23.Ziffer 23 eine Verbringung von Abfällen, die nicht im Einklang mit den Art. 14, 16, 18, 19 oder 21 der EG-VerbringungsV steht, vornimmt,eine Verbringung von Abfällen, die nicht im Einklang mit den Artikel 14, 16, 18, 19, oder 21 der EG-VerbringungsV steht, vornimmt, 24.Ziffer 24 den Verpflichtungen oder Anordnungen gemäß § 75 Abs. 4 nicht nachkommt,den Verpflichtungen oder Anordnungen gemäß Paragraph 75, Absatz 4, nicht nachkommt, 25.Ziffer 25 gegen die Vorschriften einer Verordnung gemäß § 83 Abs. 7 verstößt,gegen die Vorschriften einer Verordnung gemäß Paragraph 83, Absatz 7, verstößt, begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 360 bis 7 270 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 1 800 € bedroht.
§ 5Abs.
4 oder 5, § 7 Abs. 1 oder 7, § 13, § 16 Abs. 2 Z 5, § 17 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 18 Abs. 3 oder 4, § 20, § 21, § 29 Abs. 8, § 25 Abs. 2 Z 2, § 31 Abs. 2 Z 2, § 32 Abs. 4, § 35 Abs. 3, § 60, § 61 Abs. 2 oder 3, § 64 oder § 77 Abs. 5 oder 6 oder
einer Verordnung nach § 4, 5, 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 9, § 23 Abs. 2 oder 3, § 36 Z 4 oder 65 Abs. 1 Z 4 den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- oder Melde-, Auskunfts- oder Einsichtspflichten nicht nachkommt,
Paragraph 5, Absatz 4, oder 5, Paragraph 7, Absatz eins, oder 7, Paragraph 13,, Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 5,, Paragraph 17, Absatz eins, 3, 4, oder 5, Paragraph 18, Absatz 3, oder 4, Paragraph 20,, Paragraph 21,, Paragraph 29, Absatz 8,, Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 32, Absatz 4,, Paragraph 35, Absatz 3,, Paragraph 60,, Paragraph 61, Absatz 2, oder 3, Paragraph 64, oder Paragraph 77, Absatz 5, oder 6 oder
einer Verordnung nach Paragraph 4, 5, 14, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 9,, Paragraph 23, Absatz 2, oder 3, Paragraph 36, Ziffer 4, oder 65 Absatz eins, Ziffer 4, den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- oder Melde-, Auskunfts- oder Einsichtspflichten nicht nachkommt, 2.Ziffer 2
§ 10oder § 78 Abs.
3 ein Abfallwirtschaftskonzept nicht erstellt, vorlegt, verbessert oder fortschreibt,
Paragraph 10, oder Paragraph 78, Absatz 3, ein Abfallwirtschaftskonzept nicht erstellt, vorlegt, verbessert oder fortschreibt, 3.Ziffer 3
§ 11Abs.
1 einen Abfallbeauftragten oder dessen Stellvertreter nicht bestellt oder
§ 11Abs.
2 die Bestellung oder Abbestellung des Abfallbeauftragten oder dessen Stellvertreters nicht unverzüglich meldet,
Paragraph 11, Absatz eins, einen Abfallbeauftragten oder dessen Stellvertreter nicht bestellt oder
Paragraph 11, Absatz 2, die Bestellung oder Abbestellung des Abfallbeauftragten oder dessen Stellvertreters nicht unverzüglich meldet, 4.Ziffer 4 den Vorschriften einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1, soweit es sich um nicht gefährliche Abfälle aus einem Haushalt handelt, zuwiderhandelt,den Vorschriften einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins,, soweit es sich um nicht gefährliche Abfälle aus einem Haushalt handelt, zuwiderhandelt, 5.Ziffer 5
§ 16Abs.
3 Z 6 oder einer Verordnung nach § 23 Abs. 3 Z 1 keine Proben zieht und analysiert, die Analyseergebnisse nicht zur Verfügung stellt oder den Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten nicht nachkommt,
Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer 6, oder einer Verordnung nach Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer eins, keine Proben zieht und analysiert, die Analyseergebnisse nicht zur Verfügung stellt oder den Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten nicht nachkommt, 6.Ziffer 6 Problemstoffe nicht gemäß § 16 Abs. 5 sammelt und übergibt, ausgenommen Abfälle aus privaten Haushalten, oder Altspeisefette und -öle
§ 16Abs.
6 sammelt, ausgenommen Abfälle aus privaten Haushalten,Problemstoffe nicht gemäß Paragraph 16, Absatz 5, sammelt und übergibt, ausgenommen Abfälle aus privaten Haushalten, oder Altspeisefette und -öle
Paragraph 16, Absatz 6, sammelt, ausgenommen Abfälle aus privaten Haushalten, 7.Ziffer 7 gefährliche Abfälle
§ 18Abs.
1 oder 2 bei der Übergabe nicht richtig deklariert oder besondere Gefahren
§ 18Abs.
1 nicht bekannt gibt,gefährliche Abfälle
Paragraph 18, Absatz eins, oder 2 bei der Übergabe nicht richtig deklariert oder besondere Gefahren
Paragraph 18, Absatz eins, nicht bekannt gibt, 8.Ziffer 8
§ 19
die erforderlichen Unterlagen nicht mitführt oder nicht vorweist,
Paragraph 19, die erforderlichen Unterlagen nicht mitführt oder nicht vorweist, 9.Ziffer 9
§ 24Abs.
1, § 26 Abs. 5, § 27 Abs. 1 oder 2, § 61 Abs. 1 oder § 76 Abs. 3 der Anzeigepflicht nicht nachkommt,
Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 26, Absatz 5,, Paragraph 27, Absatz eins, oder 2, Paragraph 61, Absatz eins, oder Paragraph 76, Absatz 3, der Anzeigepflicht nicht nachkommt, 10.Ziffer 10 einen Geschäftsführer nach § 26 Abs. 1 oder 5 nicht unverzüglich bestellt,einen Geschäftsführer nach Paragraph 26, Absatz eins, oder 5 nicht unverzüglich bestellt, 11.Ziffer 11
§ 33Abs.
4 der Verschwiegenheitspflicht nicht nachkommt,
Paragraph 33, Absatz 4, der Verschwiegenheitspflicht nicht nachkommt, 12.Ziffer 12 in Verbindung mit § 59 gegen die Verpflichtungen gemäß § 84c Abs. 5 bis 11, § 84f Abs. 1, 2, 3 oder 4 oder § 84g Abs. 1 oder 2 GewO 1994 verstößt oder die Vorschriften einer Verordnung nach § 65 Abs. 1 Z 6 nicht einhält,in Verbindung mit Paragraph 59, gegen die Verpflichtungen gemäß Paragraph 84 c, Absatz 5 bis 11, Paragraph 84 f, Absatz eins, 2, 3, oder 4 oder Paragraph 84 g, Absatz eins, oder 2 GewO 1994 verstößt oder die Vorschriften einer Verordnung nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 6, nicht einhält, 13.Ziffer 13
Art. 11der EG-Verbringungs
V die erforderlichen Angaben nicht mitführt oder vorweist,
Artikel 11, der EG-Verbringungs
V die erforderlichen Angaben nicht mitführt oder vorweist, 14.Ziffer 14 gegen die Vorschriften der Verordnung gemäß § 72 Z 2 verstößt,gegen die Vorschriften der Verordnung gemäß Paragraph 72, Ziffer 2, verstößt, 15.Ziffer 15
§ 70Abs.
2 die Abschrift des Versand-/Begleitscheinformulars oder die erforderliche Bewilligung nicht mitführt oder vorweist,
Paragraph 70, Absatz 2, die Abschrift des Versand-/Begleitscheinformulars oder die erforderliche Bewilligung nicht mitführt oder vorweist, 16.Ziffer 16
Art. 5Abs.
2, 5 oder 6, Art. 8 Abs. 2, 5 oder 6, Art. 15 Abs. 8, Art. 20 Abs. 7, 8 oder 9, Art. 23 Abs. 6 oder 7 der EG-VerbringungsV den Aufzeichnungs-, Nachweis- oder Meldepflichten nicht nachkommt,
Artikel 5
, Absatz 2, 5, oder 6, Artikel 8, Absatz 2, 5, oder 6, Artikel 15, Absatz 8,, Artikel 20, Absatz 7, 8, oder 9, Artikel 23, Absatz 6, oder 7 der EG-VerbringungsV den Aufzeichnungs-, Nachweis- oder Meldepflichten nicht nachkommt, begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2 910 € zu bestrafen ist.
§ 16Abs.
5 sammelt und übergibt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 360 € zu bestrafen ist.Wer Problemstoffe, die in privaten Haushalten oder in gemäß Paragraph 125, BAO nicht buchführungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben angefallen sind,
Paragraph 16, Absatz 5, sammelt und übergibt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 360 € zu bestrafen ist.
§ 16Abs.
6 sammelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 70 € zu bestrafen ist.Wer Altspeisefette und -öle, die in privaten Haushalten angefallen sind,
Paragraph 16, Absatz 6, sammelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 70 € zu bestrafen ist.