Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Abgeltung von Mehrleistungen für Lehrer, die an bestimmten Schulversuchen teilnehmen. Es legt fest, welche besonderen Vergütungen oder Anrechnungen von Unterrichtsstunden für diese zusätzlichen Tätigkeiten zustehen.
Was es regelt
- Besondere Vergütungen für Lehrer in Vorschulklassen.
- Anrechnung von Unterrichtsstunden für Lehrer in Leistungsgruppen der Grundschule und Schulen der Zehn- bis Vierzehnjährigen.
- Anrechnung von Unterrichtsstunden für Lehrer in Leistungsgruppen im Polytechnischen Lehrgang und an allgemeinbildenden höheren Schulen.
- Regelungen zur Lehrverpflichtung und Vergütung für Lehrer an Pädagogischen Akademien, die an Schulversuchen teilnehmen.
- Wertung der zusätzlichen Tätigkeit von Lehrern in Ganztagsschulen und Tagesheimschulen.
Wen es betrifft
- Lehrer, die an den in den Ziffern 1 bis 11 genannten Schulversuchen tätig sind.
- Insbesondere Landeslehrer und Bundeslehrer.
Eckpunkte
- Lehrer in Vorschulklassen erhalten eine Vergütung von 2 vH des Gehaltes.
- Lehrer in Leistungsgruppen der dritten und vierten Schulstufe der Grundschule erhalten eine Vergütung von 10 vH des Gehaltes.
- In Leistungsgruppen der Schulen der Zehn- bis Vierzehnjährigen werden bis zu fünf Wochenstunden (drei gehaltene Unterrichtsstunden) als fünf Wochenstunden gewertet.
- In Ganztagsschulen und Tagesheimschulen wird die zusätzliche Tätigkeit im Unterrichtsbereich in der Volksschule und Sonderschule mit Klassenlehrer mit einer bis zwei als Mehrdienstleistung gehaltenen Wochenstunden vergütet.
- Im Schulversuch „Tagesheimschule“ gebührt die besondere Wertung, wenn mindestens zwölf Schüler (in der Sonderschule sechs Schüler) den Betreuungsbereich besuchen; bei sechs bis elf Schülern (in der Sonderschule drei bis fünf Schüler) im halben Ausmaß.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 492/1986Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1976, zuletzt
§ 4
genannten Lehrverpflichtung zu werten;ist jede Stunde (50 Minuten zusätzlich einer allfälligen Aufsicht während der anschließenden Pause) des Lern- und Übungsbereiches
Paragraph 4, genannten Lehrverpflichtung zu werten; bb)Sub-Litera, b, b sind je zwei volle Stunden des Freizeitbereiches (ausgenommen die unverbindlichen Übungen)
§ 4
genannten Lehrverpflichtung zu werten;sind je zwei volle Stunden des Freizeitbereiches (ausgenommen die unverbindlichen Übungen)
Paragraph 4, genannten Lehrverpflichtung zu werten; cc)Sub-Litera, c, c gebührt dem nichtklassenführenden Lehrer, der gemäß sublit. aa und bb mehr als die Hälfte der im § 4 genannten Lehrverpflichtungen im Lern- und Übungsbereich sowie im Freizeitbereich einschließlich unverbindlicher Übungen beschäftigt ist, zusätzlich eine Wochenstunde;gebührt dem nichtklassenführenden Lehrer, der gemäß Sub-Litera, a, a und b, b mehr als die Hälfte der im Paragraph 4, genannten Lehrverpflichtungen im Lern- und Übungsbereich sowie im Freizeitbereich einschließlich unverbindlicher Übungen beschäftigt ist, zusätzlich eine Wochenstunde; b)Litera b ab der fünften Schulstufe aa)Sub-Litera, a, a ist jede Stunde (50 Minuten zusätzlich einer allfälligen Aufsicht während der anschließenden Pause) des Lern- und Übungsbereiches
§ 4
genannten Lehrverpflichtung zu werten;ist jede Stunde (50 Minuten zusätzlich einer allfälligen Aufsicht während der anschließenden Pause) des Lern- und Übungsbereiches
Paragraph 4, genannten Lehrverpflichtung zu werten; bb)Sub-Litera, b, b sind je zwei volle Stunden des Freizeitbereiches (ausgenommen die unverbindlichen Übungen)
§ 4
genannten Lehrverpflichtung zu werten.sind je zwei volle Stunden des Freizeitbereiches (ausgenommen die unverbindlichen Übungen)
Paragraph 4, genannten Lehrverpflichtung zu werten. 9.Ziffer 9 In den Schulversuchen “Integrierte Ganztags-Gesamtschule” und “Integrierte Tagesheim-Gesamtschule” (Art. II § 4 Abs. 4 der
- Schulorganisationsgesetz-Novelle und § 7 des Schulorganisationsgesetzes) ist die zusätzliche Tätigkeit der Lehrer im Unterrichtsbereich wie folgt zu werten:In den Schulversuchen “Integrierte Ganztags-Gesamtschule” und “Integrierte Tagesheim-Gesamtschule” (Artikel römisch zwei, Paragraph 4, Absatz 4, der
- Schulorganisationsgesetz-Novelle und Paragraph 7, des Schulorganisationsgesetzes) ist die zusätzliche Tätigkeit der Lehrer im Unterrichtsbereich wie folgt zu werten: In den Pflichtgegenständen sind fünf gehaltene Unterrichtsstunden als sechs Wochenstunden zu werten; bei der Unterrichtserteilung in den Pflichtgegenständen Deutsch, Fremdsprachen und Mathematik sowie im Freigegenstand Fremdsprachen sind bis zehn Wochenstunden drei gehaltene Unterrichtsstunden als fünf Wochenstunden und ab der elften Wochenstunde fünf gehaltene Unterrichtsstunden als sieben Wochenstunden zu werten, sofern der Lehrer auch die fachbezogene Lernzeit, die sich auf den von ihm unterrichteten Unterrichtsgegenstand bezieht, betreut. Im Schulversuch “Integrierte Tagesheim-Gesamtschule” gebührt die vorstehende Wertung, sofern von der betreffenden Klasse mindestens zwölf Schüler, in der Sonderschule jedoch mindestens sechs Schüler, den Betreuungsbereich besuchen. Sofern von der betreffenden Klasse sechs bis elf Schüler, in der Sonderschule jedoch mindestens drei bis fünf Schüler, den Betreuungsbereich besuchen, gebührt die besondere Wertung im halben Ausmaß; im übrigen entfällt die besondere Wertung. Bei Landeslehrern findet § 34 Landeslehrer-Dienstgesetz, BGBl. Nr. 245/1962, keine Anwendung.Unterrichtsstunden als sechs Wochenstunden zu werten; bei der Unterrichtserteilung in den Pflichtgegenständen Deutsch, Fremdsprachen und Mathematik sowie im Freigegenstand Fremdsprachen sind bis zehn Wochenstunden drei gehaltene Unterrichtsstunden als fünf Wochenstunden und ab der elften Wochenstunde fünf gehaltene Unterrichtsstunden als sieben Wochenstunden zu werten, sofern der Lehrer auch die fachbezogene Lernzeit, die sich auf den von ihm unterrichteten Unterrichtsgegenstand bezieht, betreut. Im Schulversuch “Integrierte Tagesheim-Gesamtschule” gebührt die vorstehende Wertung, sofern von der betreffenden Klasse mindestens zwölf Schüler, in der Sonderschule jedoch mindestens sechs Schüler, den Betreuungsbereich besuchen. Sofern von der betreffenden Klasse sechs bis elf Schüler, in der Sonderschule jedoch mindestens drei bis fünf Schüler, den Betreuungsbereich besuchen, gebührt die besondere Wertung im halben Ausmaß; im übrigen entfällt die besondere Wertung. Bei Landeslehrern findet Paragraph 34, Landeslehrer-Dienstgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1962,, keine Anwendung. 10.Ziffer 10 Die Betreuung im Lern- und Übungsbereich sowie im Freizeitbereich in den Schulversuchen “Integrierte Ganztags-Gesamtschule” und “Integrierte Tagesheim-Gesamtschule” ist wie folgt zu werten: a)Litera a Jede Stunde (50 Minuten zusätzlich einer allfälligen Aufsicht während der anschließenden Pause) des Lern- und Übungsbereiches ist
§ 4
genannten Lehrverpflichtung zu werten, wobei in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Fremdsprachen und Mathematik jedoch fünf Stunden als sieben gehaltene Unterrichtsstunden zu werten sind;Jede Stunde (50 Minuten zusätzlich einer allfälligen Aufsicht während der anschließenden Pause) des Lern- und Übungsbereiches ist
Paragraph 4, genannten Lehrverpflichtung zu werten, wobei in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Fremdsprachen und Mathematik jedoch fünf Stunden als sieben gehaltene Unterrichtsstunden zu werten sind; b)Litera b je zwei volle Stunden des Freizeitbereiches (ausgenommen die unverbindlichen Übungen) sind
§ 4
genannten Lehrverpflichtung zu werten.je zwei volle Stunden des Freizeitbereiches (ausgenommen die unverbindlichen Übungen) sind
Paragraph 4, genannten Lehrverpflichtung zu werten. 11.Ziffer 11 Bei einer Unterrichtserteilung im Schulversuch “Additive Gesamtschule” (Art. II § 4 Abs. 2 der
- Schulorganisationsgesetz-Novelle) sind dem unterrichtenden Lehrer 0,5 Wochenstunden für jede Schulstufe, höchstens jedoch eine Wochenstunde der im § 4 genannten Lehrverpflichtung einzurechnen.Bei einer Unterrichtserteilung im Schulversuch “Additive Gesamtschule” (Artikel römisch zwei, Paragraph 4, Absatz 2, der
- Schulorganisationsgesetz-Novelle) sind dem unterrichtenden Lehrer 0,5 Wochenstunden für jede Schulstufe, höchstens jedoch eine Wochenstunde der im Paragraph 4, genannten Lehrverpflichtung einzurechnen. Zuletzt aktualisiert am22.04.2025 Gesetzesnummer10008403 DokumentnummerNOR12102547 alte DokumentnummerN61986187770