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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Abgeltung von Mehrleistungen für Lehrer, die an bestimmten Schulversuchen teilnehmen. Es legt fest, welche besonderen Vergütungen oder Anrechnungen von Unterrichtsstunden Lehrern für ihre zusätzliche Tätigkeit in diesen Schulversuchen zustehen.

Was es regelt

  • Besondere Vergütungen für Lehrer in Vorschulklassen.
  • Anrechnung von Unterrichtsstunden für Lehrer in Leistungsgruppen der Grundschule, Schulen der Zehn- bis Vierzehnjährigen und im Polytechnischen Lehrgang.
  • Anrechnung von Unterrichtsstunden für Bundeslehrer in Schulversuchen allgemeinbildender höherer Schulen.
  • Behandlung der Lehrverpflichtung und Vergütung für Lehrer in Schulversuchen der Pädagogischen Akademie.
  • Wertung der zusätzlichen Tätigkeit von Lehrern in Ganztags- und Tagesheimschulen.

Wen es betrifft

  • Lehrer (Landeslehrer und Bundeslehrer), die an den in § 1 Z 1 bis 11 genannten Schulversuchen teilnehmen.

Eckpunkte

  • Lehrer in Vorschulklassen erhalten eine Vergütung von 2 vH des Gehaltes.
  • Lehrer in Leistungsgruppen der 3. und 4. Schulstufe der Grundschule erhalten eine Vergütung von 10 vH des Gehaltes.
  • In Leistungsgruppen der Schulen der Zehn- bis Vierzehnjährigen werden bis zu fünf Wochenstunden als fünf Wochenstunden gewertet, fünf gehaltene Unterrichtsstunden können als sieben oder sechs Wochenstunden gewertet werden, abhängig von der Wochenstundenzahl.
  • In Ganztags- und Tagesheimschulen kann die zusätzliche Tätigkeit im Unterrichtsbereich als 1 oder 2 Mehrdienstleistungs-Wochenstunden gewertet werden, oder fünf gehaltene Unterrichtsstunden als sechs oder sieben Wochenstunden, abhängig von der Schulstufe und den Fächern.
  • Im Schulversuch "Tagesheimschule" ist die besondere Wertung an eine Mindestschülerzahl von 12 (Sonderschule 6) gebunden; bei 6 bis 11 Schülern (Sonderschule 3 bis 5) gebührt die Wertung im halben Ausmaß.
Gesetzestext
Gesetzestext

RIS Dokument KurztitelAbgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1980Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1976, zuletzt

§ 4

genannten Lehrverpflichtung zu werten;ist jede Stunde (50 Minuten zusätzlich einer allfälligen Aufsicht während der anschließenden Pause) des Lern- und Übungsbereiches

Paragraph 4, genannten Lehrverpflichtung zu werten; bb)Sub-Litera, b, b sind je zwei volle Stunden des Freizeitbereiches (ausgenommen die unverbindlichen Übungen)

§ 4

genannten Lehrverpflichtung zu werten;sind je zwei volle Stunden des Freizeitbereiches (ausgenommen die unverbindlichen Übungen)

Paragraph 4, genannten Lehrverpflichtung zu werten; cc)Sub-Litera, c, c gebührt dem nichtklassenführenden Lehrer, der gemäß sublit. aa und bb mehr als die Hälfte der im § 4 genannten Lehrverpflichtungen im Lern- und Übungsbereich sowie im Freizeitbereich einschließlich unverbindlicher Übungen beschäftigt ist, zusätzlich eine Wochenstunde;gebührt dem nichtklassenführenden Lehrer, der gemäß Sub-Litera, a, a und b, b mehr als die Hälfte der im Paragraph 4, genannten Lehrverpflichtungen im Lern- und Übungsbereich sowie im Freizeitbereich einschließlich unverbindlicher Übungen beschäftigt ist, zusätzlich eine Wochenstunde; b)Litera b ab der fünften Schulstufe aa)Sub-Litera, a, a ist jede Stunde (50 Minuten zusätzlich einer allfälligen Aufsicht während der anschließenden Pause) des Lern- und Übungsbereiches

§ 4

genannten Lehrverpflichtung zu werten;ist jede Stunde (50 Minuten zusätzlich einer allfälligen Aufsicht während der anschließenden Pause) des Lern- und Übungsbereiches

Paragraph 4, genannten Lehrverpflichtung zu werten; bb)Sub-Litera, b, b sind je zwei volle Stunden des Freizeitbereiches (ausgenommen die unverbindlichen Übungen)

§ 4

genannten Lehrverpflichtung zu werten.sind je zwei volle Stunden des Freizeitbereiches (ausgenommen die unverbindlichen Übungen)

Paragraph 4, genannten Lehrverpflichtung zu werten. 9.Ziffer 9 In den Schulversuchen “Integrierte Ganztags-Gesamtschule” und “Integrierte Tagesheim-Gesamtschule” (Art. II § 4 Abs. 4 der

  1. Schulorganisationsgesetz-Novelle und § 7 des Schulorganisationsgesetzes) ist die zusätzliche Tätigkeit der Lehrer im Unterrichtsbereich wie folgt zu werten:In den Schulversuchen “Integrierte Ganztags-Gesamtschule” und “Integrierte Tagesheim-Gesamtschule” (Artikel römisch zwei, Paragraph 4, Absatz 4, der
  2. Schulorganisationsgesetz-Novelle und Paragraph 7, des Schulorganisationsgesetzes) ist die zusätzliche Tätigkeit der Lehrer im Unterrichtsbereich wie folgt zu werten: In den Pflichtgegenständen sind fünf gehaltene Unterrichtsstunden als sechs Wochenstunden zu werten; bei der Unterrichtserteilung in den Pflichtgegenständen Deutsch, Fremdsprachen und Mathematik sowie im Freigegenstand Fremdsprachen sind bis zehn Wochenstunden drei gehaltene Unterrichtsstunden als fünf Wochenstunden und ab der elften Wochenstunde fünf gehaltene Unterrichtsstunden als sieben Wochenstunden zu werten, sofern der Lehrer auch die fachbezogene Lernzeit, die sich auf den von ihm unterrichteten Unterrichtsgegenstand bezieht, betreut. Im Schulversuch “Integrierte Tagesheim-Gesamtschule” gebührt die vorstehende Wertung, sofern von der betreffenden Klasse mindestens zwölf Schüler, in der Sonderschule jedoch mindestens sechs Schüler, den Betreuungsbereich besuchen. Sofern von der betreffenden Klasse sechs bis elf Schüler, in der Sonderschule jedoch mindestens drei bis fünf Schüler, den Betreuungsbereich besuchen, gebührt die besondere Wertung im halben Ausmaß; im übrigen entfällt die besondere Wertung. Bei Landeslehrern findet § 34 Landeslehrer-Dienstgesetz, BGBl. Nr. 245/1962, keine Anwendung.Unterrichtsstunden als sechs Wochenstunden zu werten; bei der Unterrichtserteilung in den Pflichtgegenständen Deutsch, Fremdsprachen und Mathematik sowie im Freigegenstand Fremdsprachen sind bis zehn Wochenstunden drei gehaltene Unterrichtsstunden als fünf Wochenstunden und ab der elften Wochenstunde fünf gehaltene Unterrichtsstunden als sieben Wochenstunden zu werten, sofern der Lehrer auch die fachbezogene Lernzeit, die sich auf den von ihm unterrichteten Unterrichtsgegenstand bezieht, betreut. Im Schulversuch “Integrierte Tagesheim-Gesamtschule” gebührt die vorstehende Wertung, sofern von der betreffenden Klasse mindestens zwölf Schüler, in der Sonderschule jedoch mindestens sechs Schüler, den Betreuungsbereich besuchen. Sofern von der betreffenden Klasse sechs bis elf Schüler, in der Sonderschule jedoch mindestens drei bis fünf Schüler, den Betreuungsbereich besuchen, gebührt die besondere Wertung im halben Ausmaß; im übrigen entfällt die besondere Wertung. Bei Landeslehrern findet Paragraph 34, Landeslehrer-Dienstgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1962,, keine Anwendung. 10.Ziffer 10 Die Betreuung im Lern- und Übungsbereich sowie im Freizeitbereich in den Schulversuchen “Integrierte Ganztags-Gesamtschule” und “Integrierte Tagesheim-Gesamtschule” ist wie folgt zu werten: a)Litera a Jede Stunde (50 Minuten zusätzlich einer allfälligen Aufsicht während der anschließenden Pause) des Lern- und Übungsbereiches ist

§ 4

genannten Lehrverpflichtung zu werten, wobei in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Fremdsprachen und Mathematik jedoch fünf Stunden als sieben gehaltene Unterrichtsstunden zu werten sind;Jede Stunde (50 Minuten zusätzlich einer allfälligen Aufsicht während der anschließenden Pause) des Lern- und Übungsbereiches ist

Paragraph 4, genannten Lehrverpflichtung zu werten, wobei in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Fremdsprachen und Mathematik jedoch fünf Stunden als sieben gehaltene Unterrichtsstunden zu werten sind; b)Litera b je zwei volle Stunden des Freizeitbereiches (ausgenommen die unverbindlichen Übungen) sind

§ 4

genannten Lehrverpflichtung zu werten.je zwei volle Stunden des Freizeitbereiches (ausgenommen die unverbindlichen Übungen) sind

Paragraph 4, genannten Lehrverpflichtung zu werten. 11.Ziffer 11 Bei einer Unterrichtserteilung im Schulversuch “Additive Gesamtschule” (Art. II § 4 Abs. 2 der

  1. Schulorganisationsgesetz-Novelle) sind dem unterrichtenden Lehrer 0,5 Wochenstunden für jede Schulstufe, höchstens jedoch eine Wochenstunde der im § 4 genannten Lehrverpflichtung einzurechnen.Bei einer Unterrichtserteilung im Schulversuch “Additive Gesamtschule” (Artikel römisch zwei, Paragraph 4, Absatz 2, der
  2. Schulorganisationsgesetz-Novelle) sind dem unterrichtenden Lehrer 0,5 Wochenstunden für jede Schulstufe, höchstens jedoch eine Wochenstunde der im Paragraph 4, genannten Lehrverpflichtung einzurechnen. Zuletzt aktualisiert am22.04.2025 Gesetzesnummer10008403 DokumentnummerNOR12099528 alte DokumentnummerN61980166380

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.