Kurz gesagt
Dieses Abkommen ist ein internationales Gesetz, das die Regeln für Schecks vereinheitlicht, um deren Nutzung über Ländergrenzen hinweg zu erleichtern. Es legt fest, wie Schecks ausgestellt, übertragen und eingelöst werden müssen.
Was es regelt
- Die allgemeinen Regeln für Schecks.
- Die Gültigkeit von Schecks.
- Die Rechte und Pflichten der Beteiligten bei Scheckgeschäften.
- Die Behandlung von Schecks bei Verlust oder Diebstahl.
Wen es betrifft
- Staaten, die dem Abkommen beigetreten sind (z.B. Österreich, Deutschland, Frankreich).
- Personen und Banken, die Schecks in diesen Ländern ausstellen, erhalten oder einlösen.
Eckpunkte
- Das Abkommen trat für Österreich am 1. März 1959 in Kraft.
- Es wurde am 19. März 1931 unterzeichnet.
- Viele Länder haben bei der Ratifizierung Vorbehalte zu bestimmten Artikeln der Anlage II erklärt, was bedeutet, dass sie diese spezifischen Regeln nicht oder nur angepasst anwenden.
- Die Bundesrepublik Deutschland hat beispielsweise Vorbehalte zu den Artikeln 6, 14, 15, 16 Absatz 2, 18, 23, 24, 25, 26 und 29 in Anlage II erklärt.
Gesetzestext
gesetz samt Protokoll KundmachungsorganBGBl. Nr. 47/1959Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1959, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 0Paragraph 0 Inkrafttretensdatum01.03.195
Art. 7
der Anlage II erklärt.Frankreich erklärt, daß die Artikel eins, 2, 4, 5, 6, 9, 11, 12, 13, 15, 16, 18, 19, 21, 22, 23, 25, 26, 27, 28, 29, 30 und 31 der Anlage römisch zwei Anwendung finden. Mit Wirksamkeit vom 11. Mai 1979 hat Frankreich einen Vorbehalt
Artikel 7, der Anlage römisch zwei erklärt.
Griechenland:A. Die Hellenische Regierung macht keinen Gebrauch von den in Art. 1, 2, 5-8, 10-14, 16 Absatz 1
- a)und b), 18 Absatz 1, 19-22, 24 und 26 Absatz 2 der Anlage II vorgesehenen Vorbehalten.A. Die Hellenische Regierung macht keinen Gebrauch von den in Artikel eins, 2, 5 -, 8, 10 -, 14, 16, Absatz 1
- a)und b), 18 Absatz 1, 19-22, 24 und 26 Absatz 2 der Anlage römisch zwei vorgesehenen Vorbehalten. B. Die Hellenische Regierung macht Gebrauch von folgenden in Anlage II vorgesehenen Vorbehalten:B. Die Hellenische Regierung macht Gebrauch von folgenden in Anlage römisch zwei vorgesehenen Vorbehalten: 1.Ziffer eins
Art. 3wird Art.
2 Absatz 3 des Einheitlichen Scheckgesetzes durch folgenden Wortlaut ersetzt: „Ein Scheck ohne Angabe des Zahlungsortes gilt als am Ausstellungsorte zahlbar.“
Artikel 3
, wird Artikel 2, Absatz 3 des Einheitlichen Scheckgesetzes durch folgenden Wortlaut ersetzt: „Ein Scheck ohne Angabe des Zahlungsortes gilt als am Ausstellungsorte zahlbar.“ 2.Ziffer 2
Art. 4wird folgender Absatz dem Art.
3 beigefügt: „Ein in Griechenland ausgestellter und zahlbarer Scheck ist als Scheck ungültig, wenn er nicht auf ein Bankhaus oder eine griechische juristische Person gezogen ist, die den Status einer Einrichtung öffentlichen Rechts hat, die im Bankgeschäft tätig ist.“
Artikel 4
, wird folgender Absatz dem Artikel 3, beigefügt: „Ein in Griechenland ausgestellter und zahlbarer Scheck ist als Scheck ungültig, wenn er nicht auf ein Bankhaus oder eine griechische juristische Person gezogen ist, die den Status einer Einrichtung öffentlichen Rechts hat, die im Bankgeschäft tätig ist.“ 3.Ziffer 3
Art. 9wird folgende Bestimmung dem Art.
6 Absatz 3 des Einheitlichen Scheckgesetzes beigefügt: „Aber in einem solchen Sonderfall ist die Ausstellung des Schecks lautend auf Inhaber untersagt.“
Artikel 9
, wird folgende Bestimmung dem Artikel 6, Absatz 3 des Einheitlichen Scheckgesetzes beigefügt: „Aber in einem solchen Sonderfall ist die Ausstellung des Schecks lautend auf Inhaber untersagt.“ 4.Ziffer 4
Art. 15wird folgender Absatz dem Art.
31 des Einheitlichen Scheckgesetzes beigefügt: „Durch ein auf Vorschlag der Minister für Justiz und öffentliche Wirtschaft erlassenes Präsidentendekret kann bestimmt werden, welche Einrichtungen in Griechenland als Abrechnungsstellen anzusehen sind.“
Artikel 15
, wird folgender Absatz dem Artikel 31, des Einheitlichen Scheckgesetzes beigefügt: „Durch ein auf Vorschlag der Minister für Justiz und öffentliche Wirtschaft erlassenes Präsidentendekret kann bestimmt werden, welche Einrichtungen in Griechenland als Abrechnungsstellen anzusehen sind.“ 5.Ziffer 5
Art. 16
Absatz 2 wird festgelegt, daß „Bestimmungen betreffend den Verlust oder Diebstahl von Schecks in das griechische Recht aufgenommen werden.“
Artikel 16
, Absatz 2 wird festgelegt, daß „Bestimmungen betreffend den Verlust oder Diebstahl von Schecks in das griechische Recht aufgenommen werden.“ 6.Ziffer 6
Art. 17wird folgender Absatz am Ende des Art.
36 angefügt: „Bei Vorliegen außergewöhnlicher, den Kurs der griechischen Währung berührender Umstände können die Wirkungen der in Absatz 3 des genannten Artikels enthaltenen Bestimmung in jedem Falle durch Sondergesetzgebung außer Kraft gesetzt werden, soweit es in Griechenland zahlbare Schecks betrifft. Diese Bestimmung kann auch auf in Griechenland ausgestellte Schecks angewendet werden.“
Artikel 17
, wird folgender Absatz am Ende des Artikel 36, angefügt: „Bei Vorliegen außergewöhnlicher, den Kurs der griechischen Währung berührender Umstände können die Wirkungen der in Absatz 3 des genannten Artikels enthaltenen Bestimmung in jedem Falle durch Sondergesetzgebung außer Kraft gesetzt werden, soweit es in Griechenland zahlbare Schecks betrifft. Diese Bestimmung kann auch auf in Griechenland ausgestellte Schecks angewendet werden.“ 7.Ziffer 7
Art. 23wird folgender Zusatz der Ziffer 2 in Art.
45 des Einheitlichen Scheckgesetzes angefügt: „die jedoch für Schecks, die in Griechenland ausgestellt und zahlbar sind, in jedem Falle zu dem in Griechenland geltenden Zinsfuß berechnet werden.“ Gleicherweise wird folgender Zusatz der Ziffer 2 des Art. 46 des Einheitlichen Scheckgesetzes angefügt: „außer dem in Ziffer 2 des vorhergehenden Artikels behandelten Sonderfall.“
Artikel 23
, wird folgender Zusatz der Ziffer 2 in Artikel 45, des Einheitlichen Scheckgesetzes angefügt: „die jedoch für Schecks, die in Griechenland ausgestellt und zahlbar sind, in jedem Falle zu dem in Griechenland geltenden Zinsfuß berechnet werden.“ Gleicherweise wird folgender Zusatz der Ziffer 2 des Artikel 46, des Einheitlichen Scheckgesetzes angefügt: „außer dem in Ziffer 2 des vorhergehenden Artikels behandelten Sonderfall.“ 8.Ziffer 8
Art. 25
wird folgender Artikel dem Landesrecht eingefügt: „In den Fällen des Rückgriffsverlustes oder der Verjährung kann ein Anspruch gegen den Aussteller oder Indossanten, der sich ungerechtfertigt bereichern würde, geltend gemacht werden. Das Recht auf Geltendmachung eines solchen Anspruches erlischt nach 3 Jahren ab dem Tage der Ausstellung des Schecks.“
Artikel 25
, wird folgender Artikel dem Landesrecht eingefügt: „In den Fällen des Rückgriffsverlustes oder der Verjährung kann ein Anspruch gegen den Aussteller oder Indossanten, der sich ungerechtfertigt bereichern würde, geltend gemacht werden. Das Recht auf Geltendmachung eines solchen Anspruches erlischt nach 3 Jahren ab dem Tage der Ausstellung des Schecks.“ 9.Ziffer 9
Art. 26
Absatz 1 wird folgende Bestimmung erlassen: „Die in dem vorliegenden Gesetz bestimmten Gründe für die Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen betreffend Verjährung und kurzfristige Verjährung.“
Artikel 26
, Absatz 1 wird folgende Bestimmung erlassen: „Die in dem vorliegenden Gesetz bestimmten Gründe für die Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen betreffend Verjährung und kurzfristige Verjährung.“ 10.Ziffer 10 Die Vorbehalte der Art. 28, 29 und 30.Die Vorbehalte der Artikel 28, 29 und 30, ItalienItalien erklärt Vorbehalte der Art. 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 14, 16 Absatz 2, 19, 20, 21 Absatz 2, 23, 25, 26, 29 und 30 in Anlage II. Einrichtungen, auf die Art. 15 der Anlage II dieses Abkommens Bezug nimmt, sind in Italien nur „Stanze di compensazione“.Italien erklärt Vorbehalte der Artikel 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 14, 16, Absatz 2, 19, 20, 21 Absatz 2, 23, 25, 26, 29 und 30 in Anlage römisch zwei. Einrichtungen, auf die Artikel 15, der Anlage römisch zwei dieses Abkommens Bezug nimmt, sind in Italien nur „Stanze di compensazione“. JapanJapan erklärt die in Anlage II angeführten Vorbehalte.Japan erklärt die in Anlage römisch zwei angeführten Vorbehalte. MalawiMalawi hat am 3. November 1965 seine Beitrittsurkunde und am 30. Juli 1968 seine Erklärung betreffend die Kündigung dieses Abkommens hinterlegt. NiederlandeDie Niederlande (für das Königreich in Europa, für Niederländisch Indien und Curaçao, für Suriname) erklären die in Anlage II angeführten Vorbehalte.Die Niederlande (für das Königreich in Europa, für Niederländisch Indien und Curaçao, für Suriname) erklären die in Anlage römisch zwei angeführten Vorbehalte. NorwegenNorwegen erklärt die Vorbehalte der Art. 4, 6, 9, 14 Absatz 1, 16
- a)und 18 in Anlage II. Gleichzeitig behält sich Norwegen das den Vertragsparteien in Art. 25, 26, 27 und 29 dieser Anlage eingeräumte Recht vor, die Regelung der darin erwähnten Materien seiner Gesetzgebung zu überlassen.Norwegen erklärt die Vorbehalte der Artikel 4, 6, 9, 14, Absatz 1, 16
- a)und 18 in Anlage römisch zwei. Gleichzeitig behält sich Norwegen das den Vertragsparteien in Artikel 25, 26, 27 und 29 dieser Anlage eingeräumte Recht vor, die Regelung der darin erwähnten Materien seiner Gesetzgebung zu überlassen. PolenPolen erklärt die Vorbehalte der Art. 3, 4, 5, 8, 9, 14 Absatz 1, 15, 16 Absatz 1 a), 16 Absatz 2, 17, 23, 24, 25, 26, 28, 29 und 30 in Anlage II.Polen erklärt die Vorbehalte der Artikel 3, 4, 5, 8, 9, 14, Absatz 1, 15, 16 Absatz 1 a), 16 Absatz 2, 17, 23, 24, 25, 26, 28, 29 und 30 in Anlage römisch zwei. PortugalAnläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Portugal den Vorbehalt erklärt, daß dieses Abkommen auf die portugiesischen Kolonien keine Anwendung findet. In einer am 18. August 1953 hinterlegten Erklärung hat Portugal diesen Vorbehalt zurückgezogen. Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen findet das Abkommen auf Grund von Erklärungen Portugals und Chinas auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung. SchwedenSchweden erklärt die Vorbehalte der Art. 4, 6, 9, 14 Absatz 1, 16
- a)und 18 in Anlage II. Schweden behält sich das den Vertragsparteien in Art. 25, 26 und 29 dieser Anlage eingeräumte Recht vor, die Regelung der darin erwähnten Materien seiner Gesetzgebung zu überlassen.Schweden erklärt die Vorbehalte der Artikel 4, 6, 9, 14, Absatz 1, 16
- a)und 18 in Anlage römisch zwei. Schweden behält sich das den Vertragsparteien in Artikel 25, 26 und 29 dieser Anlage eingeräumte Recht vor, die Regelung der darin erwähnten Materien seiner Gesetzgebung zu überlassen. SchweizDie Schweiz erklärt, dieses Abkommen erst nach Annahme eines Gesetzes betreffend eine Revision der Abschnitte XXIV bis XXXIII des Schweizerischen Obligationenrechts oder, falls erforderlich, erst nach Erlassung eines speziellen Gesetzes betreffend Wechsel und Schecks anzuwenden. Dieses Gesetz ist am 1. Juli 1937 in Kraft getreten, sodaß für die Schweiz auch dieses Abkommen mit diesem Tag in Kraft getreten ist.Die Schweiz erklärt, dieses Abkommen erst nach Annahme eines Gesetzes betreffend eine Revision der Abschnitte römisch 24 bis römisch 33 des Schweizerischen Obligationenrechts oder, falls erforderlich, erst nach Erlassung eines speziellen Gesetzes betreffend Wechsel und Schecks anzuwenden. Dieses Gesetz ist am 1. Juli 1937 in Kraft getreten, sodaß für die Schweiz auch dieses Abkommen mit diesem Tag in Kraft getreten ist. Die Schweiz erklärt die Vorbehalte der Art. 2, 4, 8, 15, 16 Absatz 2, 19, 24, 25, 26, 27, 29 und 30 in Anlage II.Die Schweiz erklärt die Vorbehalte der Artikel 2, 4, 8, 15, 16, Absatz 2, 19, 24, 25, 26, 27, 29 und 30 in Anlage römisch zwei. UngarnIn Übereinstimmung mit Art. 30 der Anlage II erklärt die Ungarische Volksrepublik, daß das einheitliche Scheckgesetz nicht auf jene spezielle Scheckart angewendet wird, die im Binnenhandel zwischen sozialistischen Wirtschaftsorganisationen verwendet wird.In Übereinstimmung mit Artikel 30, der Anlage römisch zwei erklärt die Ungarische Volksrepublik, daß das einheitliche Scheckgesetz nicht auf jene spezielle Scheckart angewendet wird, die im Binnenhandel zwischen sozialistischen Wirtschaftsorganisationen verwendet wird. Präambel/PromulgationsklauselDer Bundespräsident der Republik Österreich erklärt das Abkommen über das einheitliche Scheckgesetz samt Protokoll, das Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Scheckprivatrechts samt Protokoll und das Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Scheckrecht samt Protokoll, welche also lauten: ... unter den in Anlage II, Artikel 6, 14, 15, 16 Abs. 2, 17, 18, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29 und 30 des Abkommens über das einheitliche Scheckgesetz angeführten Vorbehalten für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesen Abkommen samt Protokollen enthaltenen Bestimmungen.unter den in Anlage römisch zwei, Artikel 6, 14, 15, 16 Absatz 2, 17, 18, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29 und 30 des Abkommens über das einheitliche Scheckgesetz angeführten Vorbehalten für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesen Abkommen samt Protokollen enthaltenen Bestimmungen. Der Präsident des Deutschen Reiches; der Bundespräsident der Republik Österreich; Seine Majestät der König der Belgier; Seine Majestät der König von Dänemark und Island; der Präsident der Republik Polen, für die Freie Stadt Danzig; der Präsident der Republik Ecuador; Seine Majestät der König von Spanien; der Präsident der Republik Finnland; der Präsident der Französischen Republik; der Präsident der Hellenischen Republik; Seine Durchlaucht der Reichsverweser des Königreichs Ungarn; Seine Majestät der König von Italien; Seine Majestät der Kaiser von Japan; Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin vom Luxemburg; der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko; Seine Durchlaucht der Fürst von Monaco; Seine Majestät der König von Norwegen; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; der Präsident der Republik Polen; der Präsident der Portugiesischen Republik; Seine Majestät der König von Rumänien; Seine Majestät der König von Schweden; der Schweizerische Bundesrat; der Präsident der Tschechoslowakischen Republik; der Präsident der Türkischen Republik; Seine Majestät der König von Jugoslawien, Von dem Wunsch geleitet, den Schwierigkeiten zu begegnen, die aus der Verschiedenheit der Gesetzgebung der einzelnen Länder erwachsen können, in denen Schecks umlaufen, und um auf diese Weise die zwischenstaatlichen Handelsbeziehungen zu sichern und zu fördern, haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt: (hier folgen die Namen der Bevollmächtigten)Diese haben sich nach Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über folgende Bestimmungen geeinigt: Anmerkung1. Der deutsche Text ist nicht authentisch, sondern nur eine amtliche Übersetzung. 2. In Österreich wurde das Einheitliche Scheckgesetz durch das Scheckgesetz 1955, BGBl. Nr. 50/1955, eingeführt.2. In Österreich wurde das Einheitliche Scheckgesetz durch das Scheckgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1955,, eingeführt. 3. Mit BGBl. Nr. 47/1959 wurden drei Abkommen kundgemacht, welche als selbständige Rechtsvorschriften dokumentiert sind:3. Mit Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1959, wurden drei Abkommen kundgemacht, welche als selbständige Rechtsvorschriften dokumentiert sind: 1) Abkommen über das einheitliche Scheckgesetz samt Protokoll 2) Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Scheckprivatrechts 3) Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Scheckrecht 4. Dokumentalistische Gliederung: ANLAGE I. EINHEITLICHES SCHECKGESETZ. = Anlage 1ANLAGE römisch eins. EINHEITLICHES SCHECKGESETZ. = Anlage 1 ANLAGE II. = Anlage 2ANLAGE römisch zwei. = Anlage 2 PROTOKOLL ZUM ABKOMMEN. = Anlage 3 5. Vorbehalte, Erklärungen, etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 21.4.2000 eingearbeitet. Schlagwortee-rk3 Zuletzt aktualisiert am12.03.2026 Gesetzesnummer10001977 DokumentnummerNOR11002000 alte DokumentnummerN2195912373T