Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Verarbeitung und Übermittlung von Daten im Bereich der Abfallwirtschaft, um die Kreislaufwirtschaft zu fördern, die Abfallplanung zu unterstützen und die Nachvollziehbarkeit von Abfallströmen zu gewährleisten. Es legt fest, welche Behörden und Stellen welche Daten zu welchen Zwecken austauschen dürfen.
Was es regelt
- Die Verarbeitung von Daten aus Abfallregistern durch Verantwortliche und Behörden.
- Die Übermittlung von Daten und Auskünften an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
- Die Abfrage von Daten durch zuständige Behörden zur Überprüfung von Voraussetzungen und für Genehmigungsverfahren.
- Die Erstellung und Übermittlung von Abfallstatistiken an Eurostat.
Wen es betrifft
- Datenschutzrechtlich Verantwortliche der Register gemäß § 22 Abs. 1 und zuständige Behörden.
- Abfallbesitzer und Landeshauptmänner.
- Träger der Sozialversicherung, Finanzbehörden, Verwaltungsstrafbehörden und Zollbehörden.
Eckpunkte
- Daten aus Abfallregistern dürfen zur Förderung der Kreislaufwirtschaft, Abfallplanung, Nachvollziehbarkeit von Abfallströmen, Plausibilitätsprüfung und zur Erfüllung von Melde- und Berichtspflichten verarbeitet werden.
- Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie darf Stammdaten der Register mit Daten der Statistik Österreich abgleichen.
- Die Bundesministerin ist berechtigt, Einsicht in verschiedene öffentliche Register (Firmenbuch, Vereinsregister, Ergänzungsregister, Unternehmensregister) zu nehmen und Daten daraus zu übernehmen.
- Zuständige Behörden dürfen für bestimmte Verfahren Daten aus verschiedenen Registern (Unternehmensregister, Ergänzungsregister, Zentrales Vereinsregister, Firmenbuch, Zentrales Personenstandsregister, Zentrales Melderegister) abfragen.
Gesetzestext
gesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 au
§ 22Abs.
1 und die jeweils zuständigen Behörden dürfen zum Zweck der Förderung der Kreislaufwirtschaft, der abfallwirtschaftlichen Planung, der Nachvollziehbarkeit der einzelnen Abfallströme, der Plausibilitätsprüfung von Meldungen und Aufzeichnungen und der Erfüllung von Melde- und Berichtspflichten die Daten der Register
§ 22verarbeiten.
Soweit es zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist, darf dabei, insbesondere zur Plausibilitätsprüfung von Meldungen oder deren Teilen, auf sämtliche Daten der Meldungen auch übergreifend zugegriffen werden. Die datenschutzrechtlich Verantwortlichen der Register dürfen den Behörden, welche Bestimmungen zum Schutz der Menschen und der Umwelt vollziehen, die Daten der Register
§ 22Abs.
1 zu den im ersten Satz genannten Zwecken übermitteln.Die datenschutzrechtlich Verantwortlichen der Register
Paragraph 22, Absatz eins und die jeweils zuständigen Behörden dürfen zum Zweck der Förderung der Kreislaufwirtschaft, der abfallwirtschaftlichen Planung, der Nachvollziehbarkeit der einzelnen Abfallströme, der Plausibilitätsprüfung von Meldungen und Aufzeichnungen und der Erfüllung von Melde- und Berichtspflichten die Daten der Register
Paragraph 22, verarbeiten. Soweit es zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist, darf dabei, insbesondere zur Plausibilitätsprüfung von Meldungen oder deren Teilen, auf sämtliche Daten der Meldungen auch übergreifend zugegriffen werden. Die datenschutzrechtlich Verantwortlichen der Register dürfen den Behörden, welche Bestimmungen zum Schutz der Menschen und der Umwelt vollziehen, die Daten der Register
Paragraph 22, Absatz eins, zu den im ersten Satz genannten Zwecken übermitteln.
§ 125
BAO nicht buchführungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe auf Anfrage den zuständigen Behörden zur Überprüfung der Ausnahmen
den §§ 17 Abs. 2 und 20 Abs. 2 mitzuteilen.Die Finanzbehörden haben die
Paragraph 125, BAO nicht buchführungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe auf Anfrage den zuständigen Behörden zur Überprüfung der Ausnahmen
den Paragraphen 17, Absatz 2 und 20 Absatz 2, mitzuteilen.
den §§ 25a Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 und 69 Abs. 5 die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen Daten zu übermitteln.Die Verwaltungsstrafbehörden haben auf Anfrage den zuständigen Behörden zur Überprüfung der Voraussetzungen
den Paragraphen 25 a, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4 und 69 Absatz 5, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen Daten zu übermitteln.
§ 22Abs.
1 zum Zweck der Plausibilitätsprüfung mit den entsprechenden Daten der Statistik Österreich abzugleichen.Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist berechtigt, die Stammdaten der Register
Paragraph 22, Absatz eins, zum Zweck der Plausibilitätsprüfung mit den entsprechenden Daten der Statistik Österreich abzugleichen.
§ 22
berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in das Firmenbuch
Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991, das Vereinsregister
Vereinsgesetz, BGBl. I Nr. 66/2002, das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene
§ 6bdes E-Government-Gesetzes, BGBl.
I Nr. 10/2004, und das Unternehmensregister
§ 25des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl.
I Nr. 163/1999, zu nehmen und die Daten, die auch Stammdaten sind, aus diesen Registern zu übernehmen. Die Abfragen dürfen im Wege des Register- und Systemverbunds (RSV) nach § 1 Abs. 3 Z 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes (USPG), BGBl. I Nr. 52/2009, erfolgen. Die Gewerbebehörden sind verpflichtet, die zum Zweck der Führung eines Registers
§ 22Abs.
1 erforderlichen Daten an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln.Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist zum Zweck der Führung eines Registers
Paragraph 22, berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in das Firmenbuch
Firmenbuchgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, das Vereinsregister
Vereinsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,, das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene
Paragraph 6 b, des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, und das Unternehmensregister
Paragraph 25, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zu nehmen und die Daten, die auch Stammdaten sind, aus diesen Registern zu übernehmen. Die Abfragen dürfen im Wege des Register- und Systemverbunds (RSV) nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, des Unternehmensserviceportalgesetzes (USPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, erfolgen. Die Gewerbebehörden sind verpflichtet, die zum Zweck der Führung eines Registers
Paragraph 22, Absatz eins, erforderlichen Daten an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln.
§ 22Abs.
1 aus anderen Registern oder aus elektronischen Workflow-Systemen der Behörden und die Übermittlung von Daten in elektronische Workflow-Systeme der Behörden kann durch die Einrichtung von Schnittstellen erfolgen.Die Übernahme von Daten in die Register
Paragraph 22, Absatz eins, aus anderen Registern oder aus elektronischen Workflow-Systemen der Behörden und die Übermittlung von Daten in elektronische Workflow-Systeme der Behörden kann durch die Einrichtung von Schnittstellen erfolgen.
der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 zur Abfallstatistik, ABl. Nr. L 332 vom 09.12.2002 S 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 849/2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 zur Abfallstatistik, ABl. Nr. L 253 vom 28.09.2010 S 2, zu erstellen und an Eurostat zu übermitteln.Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat Statistiken, einschließlich der Qualitätsberichte,
der Verordnung (EG) Nr. 2150 aus 2002, zur Abfallstatistik, ABl. Nr. L 332 vom 09.12.2002 S 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 849 aus 2010, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2150 aus 2002, zur Abfallstatistik, ABl. Nr. L 253 vom 28.09.2010 S 2, zu erstellen und an Eurostat zu übermitteln.
einer Verordnung nach § 14 zu übermitteln.Die Zollbehörden sind – unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1020 – verpflichtet, zum Zweck der Marktüberwachung, Risikobewertung und Konformitätsbeurteilung der zuständigen Behörde Daten einschließlich personenbezogener Daten über den Import von Produkten
einer Verordnung nach Paragraph 14, zu übermitteln.
diesem Bundesgesetz können – soweit eingerichtet – das Unternehmensserviceportal (USP) oder andere Portale der österreichischen Verwaltung genutzt werden. Diesfalls gelten die Regelungen des Unternehmensserviceportalgesetzes (USPG), BGBl. I Nr. 52/2009, und die USP-Nutzungsbedingungenverordnung (USP-NuBeV), BGBl. II Nr. 34/2016, bzw. die Regelungen für das jeweils verwendete Portal.Für die Teilnahme an elektronischen Verfahren
diesem Bundesgesetz können – soweit eingerichtet – das Unternehmensserviceportal (USP) oder andere Portale der österreichischen Verwaltung genutzt werden. Diesfalls gelten die Regelungen des Unternehmensserviceportalgesetzes (USPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, und die USP-Nutzungsbedingungenverordnung (USP-NuBeV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2016,, bzw. die Regelungen für das jeweils verwendete Portal.
den §§ 24a, 25a, 26, 27 und für Genehmigungs- und Anzeigeverfahren sowie die Überwachung und Maßnahmen für
§§ 37
, 52 und 54 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen erforderlich ist:Die jeweils zuständige Behörde ist zur Abfrage folgender Daten mittels automationsunterstützter Datenübermittlung befugt, soweit die Abfrage der Daten in Verfahren zur Erteilung, zum Entzug und im Rahmen der Kontrolle von Erlaubnissen
den Paragraphen 24 a, 25 a, 26, 27 und für Genehmigungs- und Anzeigeverfahren sowie die Überwachung und Maßnahmen für
Paragraphen 37, 52 und 54 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen erforderlich ist: 1.Ziffer eins aus dem Unternehmensregister (UR)
§ 25
des Bundesstatistikgesetzes 2000, Name, Sitz, Anschriften, vertretungsbefugte Organe (Vorname, Nachname, Anschrift, Funktionszeitraum), Identifikationsnummer (Registerzahl);aus dem Unternehmensregister (UR)
Paragraph 25, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Name, Sitz, Anschriften, vertretungsbefugte Organe (Vorname, Nachname, Anschrift, Funktionszeitraum), Identifikationsnummer (Registerzahl); 2.Ziffer 2 aus dem Ergänzungsregister für natürliche Personen
§ 6a
des E-Government-Gesetzes, Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Geschlecht, Wohnadresse und Identifikationsnummer (Stammzahl);aus dem Ergänzungsregister für natürliche Personen
Paragraph 6 a, des E-Government-Gesetzes, Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Geschlecht, Wohnadresse und Identifikationsnummer (Stammzahl); 3.Ziffer 3 aus dem Ergänzungsregister für sonstige Betroffene
§ 6b
des E-Government-Gesetzes, Name, Sitz und Anschriften, vertretungsbefugte Organe, Identifikationsnummern (Stammzahl);aus dem Ergänzungsregister für sonstige Betroffene
Paragraph 6 b, des E-Government-Gesetzes, Name, Sitz und Anschriften, vertretungsbefugte Organe, Identifikationsnummern (Stammzahl); 4.Ziffer 4 aus dem Zentralen Vereinsregister
§ 18
des Vereinsgesetzes 2002, Vereinsname, Sitz und Anschriften, vertretungsbefugte Organe (Vorname, Nachname, Anschrift, Funktionszeitraum), Identifikationsnummer (ZVR-Zahl);aus dem Zentralen Vereinsregister
Paragraph 18, des Vereinsgesetzes 2002, Vereinsname, Sitz und Anschriften, vertretungsbefugte Organe (Vorname, Nachname, Anschrift, Funktionszeitraum), Identifikationsnummer (ZVR-Zahl); 5.Ziffer 5 aus dem Firmenbuch
Firmenbuchgesetz, Firmenname, Firmenbuchnummer, Sitz und Geschäftsanschriften, vertretungsbefugte Organe (Vorname, Nachname, Anschrift, Funktionszeitraum), Geschäftsführer, Gesellschafter; 6.Ziffer 6 aus dem Zentralen Personenstandsregister
§ 44des Personenstandsgesetzes 2013, BGBl.
I Nr. 16/2013, Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und den Zeitpunkt des Todes der natürlichen Person;aus dem Zentralen Personenstandsregister
Paragraph 44, des Personenstandsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,, Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und den Zeitpunkt des Todes der natürlichen Person; 7.Ziffer 7 aus dem Zentralen Melderegister
§ 16des Meldegesetzes 1991, BGBl.
Nr. 9/1992, Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und die Wohnanschrift (Hauptwohnsitz, Nebenwohnsitz) sowie vergangene Wohnanschriften der letzten fünf Jahre (historisch), ZMR-Zahl; die Berechtigung zur Abfrage des Zentralen Melderegisters umfasst auch Verknüpfungsabfragen im Sinne des § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991;aus dem Zentralen Melderegister
Paragraph 16, des Meldegesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und die Wohnanschrift (Hauptwohnsitz, Nebenwohnsitz) sowie vergangene Wohnanschriften der letzten fünf Jahre (historisch), ZMR-Zahl; die Berechtigung zur Abfrage des Zentralen Melderegisters umfasst auch Verknüpfungsabfragen im Sinne des Paragraph 16 a, Absatz 3, des Meldegesetzes 1991; 8.Ziffer 8 aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA)
§ 365eAbs.
1 der Ge-werbeordnung 1994, Firmenname bzw. Familienname, Vorname bei Einzelunternehmern, GISA-Zahl, Sitz und Anschriften, vertretungsbefugte Organe (Vorname, Nachname, Anschrift, Funktionszeitraum);aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA)
Paragraph 365 e, Absatz eins, der Ge-werbeordnung 1994, Firmenname bzw. Familienname, Vorname bei Einzelunternehmern, GISA-Zahl, Sitz und Anschriften, vertretungsbefugte Organe (Vorname, Nachname, Anschrift, Funktionszeitraum); 9.Ziffer 9 aus der Insolvenzdatei
§ 256der Insolvenzordnung, RGBl.
Nr. 337/1914, Daten über die Eröffnung eines Konkursverfahrens;aus der Insolvenzdatei
Paragraph 256, der Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337 aus 1914,, Daten über die Eröffnung eines Konkursverfahrens; 10.Ziffer 10 aus der Grundstücksdatenbank
§ 2des Grundbuchsumstellungsgesetzes, BGBl.
Nr. 550/1980, Einlagezahl, Katastralgemeinde, Gericht, Grundstücksnummern, Grundstücksgröße, Grundstücksadresse, Vorname, Nachname, Geburtsdatum und Adresse der Grundstückseigentümer, Reallasten, Dienstbarkeiten und sonstige dingliche Rechte;aus der Grundstücksdatenbank
Paragraph 2, des Grundbuchsumstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1980,, Einlagezahl, Katastralgemeinde, Gericht, Grundstücksnummern, Grundstücksgröße, Grundstücksadresse, Vorname, Nachname, Geburtsdatum und Adresse der Grundstückseigentümer, Reallasten, Dienstbarkeiten und sonstige dingliche Rechte; 11.Ziffer 11 aus dem Wasserbuch
§ 124
des WRG 1959 und dem Wasserinformationssystem Austria (WISA)
§ 59
des WRG 1959, Vorname, Nachname und Anschrift der Wasserberechtigten, vertretungsbefugte Organe, betroffene Gewässer, örtliche Bezeichnung und Liegenschaft mit der die wasserrechtliche Benutzung verbunden ist, Art und Umfang des Wasserrechts, Wassergenossenschaften;aus dem Wasserbuch
Paragraph 124, des WRG 1959 und dem Wasserinformationssystem Austria (WISA)
Paragraph 59, des WRG 1959, Vorname, Nachname und Anschrift der Wasserberechtigten, vertretungsbefugte Organe, betroffene Gewässer, örtliche Bezeichnung und Liegenschaft mit der die wasserrechtliche Benutzung verbunden ist, Art und Umfang des Wasserrechts, Wassergenossenschaften; 12.Ziffer 12 aus dem Adress-Gebäude-Wohnungsregister (AGWR)
§ 1des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister, BGBl.
I Nr. 9/2004, Adressen;aus dem Adress-Gebäude-Wohnungsregister (AGWR)
Paragraph eins, des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004,, Adressen; 13.Ziffer 13 aus dem Auftragnehmerkataster Österreich (ANKÖ)
§ 80Abs. 5 und § 251 Abs. 5 des BVerg
G 2018, Firmenname, Firmenbuchnummer, Geschäftsanschrift, vertretungsbefugte Organe (Geschäftsführer und Gesellschafter);aus dem Auftragnehmerkataster Österreich (ANKÖ)
Paragraph 80, Absatz 5 und Paragraph 251, Absatz 5, des BVergG 2018, Firmenname, Firmenbuchnummer, Geschäftsanschrift, vertretungsbefugte Organe (Geschäftsführer und Gesellschafter); 14.Ziffer 14 aus dem jeweiligen Fischereibuch, Fischereiberechtigte, Name des Gewässers und ortsübliche Benennung, betroffene Grundstücke, Begrenzung; 15.Ziffer 15 aus den elektronischen Registern
§ 22
die Stammdaten
§ 22Abs.
2 und die Daten
§ 22aAbs.
1 und Abs. 7.aus den elektronischen Registern
Paragraph 22, die Stammdaten
Paragraph 22, Absatz 2 und die Daten
Paragraph 22 a, Absatz eins und Absatz 7, Die Abfragen dürfen im Wege des Register- und Systemverbunds (RSV) nach § 1 Abs. 3 Z 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes (USPG), BGBl. I Nr. 52/2009, erfolgen.Die Abfragen dürfen im Wege des Register- und Systemverbunds (RSV) nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, des Unternehmensserviceportalgesetzes (USPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, erfolgen.
den §§ 25a Abs. 3, 4, 6, 6a und 7 sowie 26 Abs. 1 Z 1 und 6 AWG 2002 erforderlich ist, zur Abfrage folgender Daten mittels automationsunterstützter Datenübermittlung befugt:Der Landeshauptmann ist, soweit dies in Verfahren zur Erteilung, zum Entzug und im Rahmen der Kontrolle von Erlaubnissen
den Paragraphen 25 a, Absatz 3, 4, 6, 6 a und 7 sowie 26 Absatz eins, Ziffer eins und 6 AWG 2002 erforderlich ist, zur Abfrage folgender Daten mittels automationsunterstützter Datenübermittlung befugt: 1.Ziffer eins aus dem Finanzstrafregister
§ 194a
des Finanzstrafgesetzes, Daten über nicht getilgte finanzstrafrechtliche Verurteilungen;aus dem Finanzstrafregister
Paragraph 194 a, des Finanzstrafgesetzes, Daten über nicht getilgte finanzstrafrechtliche Verurteilungen; 2.Ziffer 2 aus dem Strafregister
Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, die Daten über nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilungen;aus dem Strafregister
Strafregistergesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968,, die Daten über nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilungen; 3.Ziffer 3 aus der automationsunterstützen Führung von Verwaltungsstrafverfahren (VStV)
Verwaltungsstrafgesetz 1991, Daten über nicht getilgte verwaltungsstrafrechtliche Verurteilungen. Die Abfragen dürfen im Wege des Register- und Systemverbunds (RSV) nach § 1 Abs. 3 Z 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes (USPG), BGBl. I Nr. 52/2009, erfolgen.Die Abfragen dürfen im Wege des Register- und Systemverbunds (RSV) nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, des Unternehmensserviceportalgesetzes (USPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, erfolgen. SchlagworteMeldepflicht, Genehmigungsverfahren, Vorname Zuletzt aktualisiert am18.07.2024 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40263181