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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt Strafbestimmungen im Zusammenhang mit der Abfallwirtschaft, insbesondere bei Verstößen gegen Vorschriften zur Sammlung, Behandlung, Lagerung und Verbringung von Abfällen und Altölen. Es legt fest, welche Handlungen als Verwaltungsübertretungen gelten und mit Geldstrafen geahndet werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 434/1996Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1996, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 39Artikel eins, Paragraph 39 Inkrafttretensdatum01.01.1997 Außerkrafttretensdatum31.03.1998 AbkürzungAWG Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextIX. ABSCHNITTrömisch neun. ABSCHNITTSchluß- und ÜbergangsbestimmungenStrafbestimmungen§ 39.Paragraph 39, (1)Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen a)Litera a mit Geldstrafe von 50 000 bis 500 000 Schilling, wer 1.Ziffer eins die Tätigkeit eines Abfall(Altöl)sammlers oder Abfall(Altöl)behandlers ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 15 Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder sie entgegen § 15 Abs. 5 und 6 oder nach einer Entziehung gemäß § 15 Abs. 8 ausübt;die Tätigkeit eines Abfall(Altöl)sammlers oder Abfall(Altöl)behandlers ausübt, ohne im Besitz der gemäß Paragraph 15, Absatz eins, erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder sie entgegen Paragraph 15, Absatz 5 und 6 oder nach einer Entziehung gemäß Paragraph 15, Absatz 8, ausübt; 2.Ziffer 2 gefährliche Abfälle und Altöle entgegen § 17 Abs. 1 lagert, behandelt oder ablagert,gefährliche Abfälle und Altöle entgegen Paragraph 17, Absatz eins, lagert, behandelt oder ablagert, 3.Ziffer 3 entgegen einer Verordnung gemäß § 22 Abs. 3 oder bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 22 Abs. 3 entgegen den §§ 3 bis 6 der Altölverordnung, BGBl. Nr. 383/1987, Altöl verfeuert;entgegen einer Verordnung gemäß Paragraph 22, Absatz 3, oder bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Paragraph 22, Absatz 3, entgegen den Paragraphen 3 bis 6 der Altölverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1987,, Altöl verfeuert; 4.Ziffer 4 eine Abfall- oder Altölbehandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach den §§ 28 und 29 erforderlichen Genehmigung zu sein;eine Abfall- oder Altölbehandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach den Paragraphen 28 und 29 erforderlichen Genehmigung zu sein; 5.Ziffer 5 den in einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 18 festgelegten Pflichten betreffend die Kontrolle, Überwachung und Nachsorge nicht nachkommt;den in einer Verordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 18, festgelegten Pflichten betreffend die Kontrolle, Überwachung und Nachsorge nicht nachkommt; 6.Ziffer 6 eine Anlage entgegen § 29 Abs. 19 nicht an eine gemäß § 29 Abs. 18 erlassene Verordnung anpaßt oder sie entgegen einer gemäß § 29 Abs. 19 abgegebenen Erklärung nicht schließt;eine Anlage entgegen Paragraph 29, Absatz 19, nicht an eine gemäß Paragraph 29, Absatz 18, erlassene Verordnung anpaßt oder sie entgegen einer gemäß Paragraph 29, Absatz 19, abgegebenen Erklärung nicht schließt; 7.Ziffer 7 unbefugt ein Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 7a betreibt.unbefugt ein Sammel- und Verwertungssystem gemäß Paragraph 7 a, betreibt. b)Litera b mit Geldstrafe von 5 000 bis 100 000 Schilling, wer 1.Ziffer eins den Vorschriften einer Verordnung gemäß § 7 zuwiderhandelt;den Vorschriften einer Verordnung gemäß Paragraph 7, zuwiderhandelt; 2.Ziffer 2 eine genehmigungspflichtige Anlage ohne die gemäß § 9 Abs. 1 erforderliche Genehmigung errichtet, betreibt oder ändert;eine genehmigungspflichtige Anlage ohne die gemäß Paragraph 9, Absatz eins, erforderliche Genehmigung errichtet, betreibt oder ändert; 3.Ziffer 3 Waren in Verkehr bringt, in denen nicht der gemäß § 10 Abs. 1 vorgeschriebene Altstoffanteil verarbeitet ist;Waren in Verkehr bringt, in denen nicht der gemäß Paragraph 10, Absatz eins, vorgeschriebene Altstoffanteil verarbeitet ist; 4.Ziffer 4 Abfälle entgegen einer Anordnung gemäß § 10 Abs. 2 nicht getrennt sammelt;Abfälle entgegen einer Anordnung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht getrennt sammelt; 5.Ziffer 5 gefährliche Abfälle und Altöle entgegen § 11 Abs. 1 und 2 nicht getrennt sammelt, lagert, befördert, behandelt, vermischt oder vermengt;gefährliche Abfälle und Altöle entgegen Paragraph 11, Absatz eins und 2 nicht getrennt sammelt, lagert, befördert, behandelt, vermischt oder vermengt; 6.Ziffer 6 entgegen einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 3 Materialien nicht einer getrennten Sammlung, Lagerung und Behandlung zuführt;entgegen einer Verordnung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Materialien nicht einer getrennten Sammlung, Lagerung und Behandlung zuführt; 7.Ziffer 7 gefährliche Abfälle entgegen einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 4 sammelt;gefährliche Abfälle entgegen einer Verordnung gemäß Paragraph 11, Absatz 4, sammelt; 8.Ziffer 8 die gemäß § 15 Abs. 4 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält;die gemäß Paragraph 15, Absatz 4, vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält; 9.Ziffer 9 gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen § 16 nicht abholt oder übernimmt;gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen Paragraph 16, nicht abholt oder übernimmt; 10.Ziffer 10 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 155/1994)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1994,) 11.Ziffer 11 gefährliche Abfälle und Altöle entgegen den §§ 17 Abs. 3 und 5 sowie 20 Abs. 3 nicht rechtzeitig einem entsprechend Befugten übergibt;gefährliche Abfälle und Altöle entgegen den Paragraphen 17, Absatz 3 und 5 sowie 20 Absatz 3, nicht rechtzeitig einem entsprechend Befugten übergibt; 12.Ziffer 12 beim Abbruch von Baulichkeiten gegen § 17 Abs. 2 verstößt;beim Abbruch von Baulichkeiten gegen Paragraph 17, Absatz 2, verstößt; 13.Ziffer 13 gefährliche Abfälle vor dem Ablagern auf einer Deponie entgegen § 17 Abs. 4 nicht behandelt;gefährliche Abfälle vor dem Ablagern auf einer Deponie entgegen Paragraph 17, Absatz 4, nicht behandelt; 14.Ziffer 14 gefährliche Abfälle und Altöle entgegen § 20 befördert;gefährliche Abfälle und Altöle entgegen Paragraph 20, befördert; 15.Ziffer 15 Altöl entgegen § 22 stofflich verwertet oder entgegen § 23 vermischt;Altöl entgegen Paragraph 22, stofflich verwertet oder entgegen Paragraph 23, vermischt; 16.Ziffer 16 Motoröle und Ölfilter entgegen § 24 abgibt oder nicht gemäß § 24 zurücknimmt;Motoröle und Ölfilter entgegen Paragraph 24, abgibt oder nicht gemäß Paragraph 24, zurücknimmt; 17.Ziffer 17 gegen die Vorschriften einer Verordnung gemäß § 25 verstößt;gegen die Vorschriften einer Verordnung gemäß Paragraph 25, verstößt; 18.Ziffer 18 die gemäß den §§ 28 oder 29 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält;die gemäß den Paragraphen 28, oder 29 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält; 19.Ziffer 19 entgegen § 29 Abs. 14 die Auflassung und seine Vorkehrungen anläßlich der Auflassung nicht anzeigt und den Maßnahmenplan nicht dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorlegt;entgegen Paragraph 29, Absatz 14, die Auflassung und seine Vorkehrungen anläßlich der Auflassung nicht anzeigt und den Maßnahmenplan nicht dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorlegt; 20.Ziffer 20 eine Sammelstelle errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach § 30 erforderlichen Bewilligung oder Nichtuntersagung zu sein;eine Sammelstelle errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach Paragraph 30, erforderlichen Bewilligung oder Nichtuntersagung zu sein; 21.Ziffer 21 eine Sammelstelle entgegen den nach § 30 erteilten Auflagen betreibt;eine Sammelstelle entgegen den nach Paragraph 30, erteilten Auflagen betreibt; 22.Ziffer 22 Aufträge oder Anordnungen gemäß den §§ 32, 37a und 40a nicht befolgt;Aufträge oder Anordnungen gemäß den Paragraphen 32, 37 a und 40 a nicht befolgt; 23.Ziffer 23 entgegen § 36 Abfälle oder Altöle ohne die erforderliche Bewilligung verbringt;entgegen Paragraph 36, Abfälle oder Altöle ohne die erforderliche Bewilligung verbringt; 24.Ziffer 24 entgegen den Vorschriften der Verordnung gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 2 Abfälle oder Altöle ohne die erforderliche Bewilligung oder Anzeige verbringt;entgegen den Vorschriften der Verordnung gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 Abfälle oder Altöle ohne die erforderliche Bewilligung oder Anzeige verbringt; 25.Ziffer 25 eine Verbringung von Abfällen oder Altölen, die dem Notifizierungsbegleitschein gemäß § 35a oder der Bewilligung gemäß § 36 nicht entspricht, vornimmt;eine Verbringung von Abfällen oder Altölen, die dem Notifizierungsbegleitschein gemäß Paragraph 35 a, oder der Bewilligung gemäß Paragraph 36, nicht entspricht, vornimmt; 26.Ziffer 26 entgegen § 37 eine notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen oder Altölen durchführt, ohne die erforderliche Sicherheit geleistet oder eine ausreichende Versicherung nachgewiesen zu haben;entgegen Paragraph 37, eine notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen oder Altölen durchführt, ohne die erforderliche Sicherheit geleistet oder eine ausreichende Versicherung nachgewiesen zu haben; 27.Ziffer 27 eine Verbringung von Abfällen oder Altölen, die nicht im Einklang mit den Art. 14, 16, 19 und 21 der EG-VerbringungsV steht, vornimmt;eine Verbringung von Abfällen oder Altölen, die nicht im Einklang mit den Artikel 14, 16, 19 und 21 der EG-VerbringungsV steht, vornimmt; 28.Ziffer 28 gegen die Vorschriften einer Verordnung gemäß § 40a verstößt;gegen die Vorschriften einer Verordnung gemäß Paragraph 40 a, verstößt; 29.Ziffer 29 entgegen einer Verordnung gemäß § 7 Abs. 12 Komposte oder Erden aus Abfällen in Verkehr bringt.entgegen einer Verordnung gemäß Paragraph 7, Absatz 12, Komposte oder Erden aus Abfällen in Verkehr bringt. c)Litera c mit Geldstrafe bis zu 40 000 Schilling, wer 1.Ziffer eins Abfälle, Problemstoffe oder Altöle entgegen den §§ 7 Abs. 9 und 12 Abs. 3 in die Haus- oder Sperrmüllabfuhr einbringt, ausgenommen Abfälle aus privaten Haushalten;Abfälle, Problemstoffe oder Altöle entgegen den Paragraphen 7, Absatz 9 und 12 Absatz 3, in die Haus- oder Sperrmüllabfuhr einbringt, ausgenommen Abfälle aus privaten Haushalten; 2.Ziffer 2 einen Abfallbeauftragten nach § 9 Abs. 6 nicht schriftlich bestellt oder die Bekanntgabe an die Behörde unterläßt;einen Abfallbeauftragten nach Paragraph 9, Absatz 6, nicht schriftlich bestellt oder die Bekanntgabe an die Behörde unterläßt; 3.Ziffer 3 Problemstoffe und Altöle nicht gemäß § 12 Abs. 2 entsorgt;Problemstoffe und Altöle nicht gemäß Paragraph 12, Absatz 2, entsorgt; 4.Ziffer 4 Problemstoffe und Altöle - anders als in Z 1 - entgegen § 12 Abs. 3 lagert oder ablagert;Problemstoffe und Altöle - anders als in Ziffer eins, - entgegen Paragraph 12, Absatz 3, lagert oder ablagert; 5.Ziffer 5 die Aufnahme bzw. die Einstellung der Tätigkeit nicht gemäß § 13 Abs. 1 meldet bzw. unverzüglich anzeigt;die Aufnahme bzw. die Einstellung der Tätigkeit nicht gemäß Paragraph 13, Absatz eins, meldet bzw. unverzüglich anzeigt; 6.Ziffer 6 die in § 14 Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht oder nicht in ausreichender Weise führt oder aufbewahrt oder vorlegt;die in Paragraph 14, Absatz eins und 2 vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht oder nicht in ausreichender Weise führt oder aufbewahrt oder vorlegt; 7.Ziffer 7 entgegen einer Verordnung gemäß den §§ 14 Abs. 3 und 4, 19 Abs. 4, 29 Abs. 18 oder 38a den Aufzeichnungs-, Nachweis- und Meldepflichten nicht nachkommt;entgegen einer Verordnung gemäß den Paragraphen 14, Absatz 3 und 4, 19 Absatz 4, 29, Absatz 18, oder 38a den Aufzeichnungs-, Nachweis- und Meldepflichten nicht nachkommt; 8.Ziffer 8 einen Geschäftsführer nach § 15 Abs. 6 nicht unverzüglich bestellt;einen Geschäftsführer nach Paragraph 15, Absatz 6, nicht unverzüglich bestellt; 9.Ziffer 9 die in § 15 Abs. 7 und 11 vorgeschriebene Anzeige nicht unverzüglich erstattet;die in Paragraph 15, Absatz 7 und 11 vorgeschriebene Anzeige nicht unverzüglich erstattet; 10.Ziffer 10 Abfälle entgegen § 19 bei der Übergabe nicht richtig deklariert oder nicht analysiert oder die Begleitscheine, Analysen und Proben entgegen § 19 nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt bzw. bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 19 Abs. 3 einer Verpflichtung gemäß § 9 Abs. 4 bis 6 des Altölgesetzes 1986 nicht nachkommt;Abfälle entgegen Paragraph 19, bei der Übergabe nicht richtig deklariert oder nicht analysiert oder die Begleitscheine, Analysen und Proben entgegen Paragraph 19, nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt bzw. bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Paragraph 19, Absatz 3, einer Verpflichtung gemäß Paragraph 9, Absatz 4 bis 6 des Altölgesetzes 1986 nicht nachkommt; 11.Ziffer 11 entgegen den § 26 Abs. 2 Erhebungen, Kontrollen oder Probennahmen nicht ermöglicht oder behindert;entgegen den Paragraph 26, Absatz 2, Erhebungen, Kontrollen oder Probennahmen nicht ermöglicht oder behindert; 12.Ziffer 12 entgegen § 33 Abs. 2 Auskünfte nicht erteilt oder Einblick in Aufzeichnungen nicht gewährt oder Anordnungen nicht befolgt;entgegen Paragraph 33, Absatz 2, Auskünfte nicht erteilt oder Einblick in Aufzeichnungen nicht gewährt oder Anordnungen nicht befolgt; 13.Ziffer 13 die in den §§ 34 Abs. 4, 35 Abs. 3 und 35 Abs. 5 vorgeschriebenen Meldungen nicht fristgerecht erstattet.die in den Paragraphen 34, Absatz 4, 35, Absatz 3 und 35 Absatz 5, vorgeschriebenen Meldungen nicht fristgerecht erstattet. 14.Ziffer 14 entgegen Art. 11 der EG-VerbringungsV die erforderlichen Angaben nicht mitführt oder vorweist;entgegen Artikel 11, der EG-VerbringungsV die erforderlichen Angaben nicht mitführt oder vorweist; 15.Ziffer 15 gegen die Vorschriften der Verordnung gemäß § 35a Abs. 2 verstößt;gegen die Vorschriften der Verordnung gemäß Paragraph 35 a, Absatz 2, verstößt; 16.Ziffer 16 entgegen § 37 Abs. 2 die Abschrift des Notifizierungsbegleitscheins oder die erforderliche Bewilligung nicht mitführt oder vorweist;entgegen Paragraph 37, Absatz 2, die Abschrift des Notifizierungsbegleitscheins oder die erforderliche Bewilligung nicht mitführt oder vorweist; 17.Ziffer 17 entgegen § 46 Abs. 6 ein Abfallwirtschaftskonzept nicht erstellt oder vorlegt.entgegen Paragraph 46, Absatz 6, ein Abfallwirtschaftskonzept nicht erstellt oder vorlegt. d)Litera d mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 S, wer Problemstoffe oder Altöle, die in privaten Haushalten angefallen sind, entgegen § 7 Abs. 9 und 12 Abs. 3 in die Hausmüll- oder Sperrmüllsammlung einbringt;mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 S, wer Problemstoffe oder Altöle, die in privaten Haushalten angefallen sind, entgegen Paragraph 7, Absatz 9 und 12 Absatz 3, in die Hausmüll- oder Sperrmüllsammlung einbringt; e)Litera e mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 S, wer nicht gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten angefallen sind, entgegen § 7 Abs. 9 und 12 Abs. 3 in die Haus- oder Sperrmüllsammlung einbringt.mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 S, wer nicht gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten angefallen sind, entgegen Paragraph 7, Absatz 9 und 12 Absatz 3, in die Haus- oder Sperrmüllsammlung einbringt. (2)Absatz 2,In den Fällen des Abs. 1 lit. b Z 23 bis 25 und 27 ist der Versuch strafbar.In den Fällen des Absatz eins, Litera b, Ziffer 23 bis 25 und 27 ist der Versuch strafbar. (3)Absatz 3,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 434/1996)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1996,) (4)Absatz 4,Der Inhaber der Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 1 ist neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn er bei der Auswahl des Geschäftsführers es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.Der Inhaber der Erlaubnis gemäß Paragraph 15, Absatz eins, ist neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn er bei der Auswahl des Geschäftsführers es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen. (5)Absatz 5,Hat der Täter durch die Begehung einer im Abs. 1 lit. a und b mit Strafe bedrohten Handlung sich oder einen Dritten mit dessen Wissen unrechtmäßig vorsätzlich bereichert, so ist er bzw. der Dritte zur Zahlung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages zu verpflichten.Hat der Täter durch die Begehung einer im Absatz eins, Litera a und b mit Strafe bedrohten Handlung sich oder einen Dritten mit dessen Wissen unrechtmäßig vorsätzlich bereichert, so ist er bzw. der Dritte zur Zahlung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages zu verpflichten. (6)Absatz 6,Von einer Maßnahme gemäß Abs. 5 kann abgesehen werden, wenn der Vermögensvorteil geringfügig ist oder wenn die Maßnahme den Betroffenen unbillig hart träfe.Von einer Maßnahme gemäß Absatz 5, kann abgesehen werden, wenn der Vermögensvorteil geringfügig ist oder wenn die Maßnahme den Betroffenen unbillig hart träfe. (7)Absatz 7,Die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die die Geldstrafe verhängte. (8)Absatz 8,Soweit Hersteller und Vertreiber Verpflichtungen nach § 7 Abs. 2 Z 3 durch eine Beteiligung an einem Sammel- und Verwertungssystem (§ 7a) zu erfüllen haben, kann ihnen für den Fall der ungerechtfertigten Unterlassung der Beteiligung an einem solchen System eine Geldstrafe bis zum Zweifachen jenes Entgeltes auferlegt werden, das der Beteiligung an einem bestehenden Sammel- und Verwertungssystem entspricht. Der Betrag fließt jenem Rechtsträger zu, der den Aufwand jener Organe zu tragen hat, die mit der Durchführung der Überwachung betraut sind.Soweit Hersteller und Vertreiber Verpflichtungen nach Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, durch eine Beteiligung an einem Sammel- und Verwertungssystem (Paragraph 7 a,) zu erfüllen haben, kann ihnen für den Fall der ungerechtfertigten Unterlassung der Beteiligung an einem solchen System eine Geldstrafe bis zum Zweifachen jenes Entgeltes auferlegt werden, das der Beteiligung an einem bestehenden Sammel- und Verwertungssystem entspricht. Der Betrag fließt jenem Rechtsträger zu, der den Aufwand jener Organe zu tragen hat, die mit der Durchführung der Überwachung betraut sind. AnmerkungDer Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16. März 2000, G 312/97-18, G 457/97-17, G 23/98-21, G 71/98-25, G 109/98-22, G 121/98-20, G 3/99-17, G 15/99-16 und G 6/00-7, dem Bundeskanzler zugestellt am 14. Juli 2000, die Wortfolge "von 50 000" in § 39zugestellt am 14. Juli 2000, die Wortfolge "von 50 000" in Paragraph 39 Abs. 1 lit. a des Abfallwirtschaftsgesetzes 1990, BGBl. Nr.Absatz eins, Litera a, des Abfallwirtschaftsgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 325/1990, in der Fassung BGBl. Nr. 434/1996 als verfassungswidrig325 aus 1990,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1996, als verfassungswidrig aufgehoben (vgl. BGBl. I Nr. 99/2000).aufgehoben vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2000,). SchlagworteAbfallanlage, Einfuhr, Ausfuhr, Hausmüllabfuhr, Aufzeichnungspflicht, Nachweispflicht, Schlußbestimmung, Sammelsystem, Hausmüllsammlung Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer10010615 DokumentnummerNOR12139816 alte DokumentnummerN8199657375J

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.