Kurz gesagt
Diese Anlage des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 legt fest, welche Mengen an gefährlichen Stoffen und Zubereitungen in einem Betrieb als Höchstmengen gelten, um die Gefahren bei schweren Unfällen zu beherrschen. Sie definiert, wann ein Betrieb unter die Bestimmungen des § 59 fällt, basierend auf der Menge und Art der vorhandenen gefährlichen Stoffe.
Was es regelt
- Die Höchstmengen gefährlicher Stoffe und Zubereitungen, die in einem Betrieb vorhanden sein dürfen.
- Die Kriterien, wann ein Betrieb unter die Bestimmungen des § 59 fällt, basierend auf der Überschreitung von Mengenschwellen.
- Die Additionsregel für verschiedene Stoffe und Zubereitungen, um eine Mengenschwellenüberschreitung zu bestimmen.
- Die Einstufung von Zubereitungen als reine Stoffe und die heranzuziehenden chemikalienrechtlichen Vorschriften für die Einstufung.
Wen es betrifft
- Betriebe, die bestimmte Mengen an gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen lagern oder verwenden.
- Betriebe, die namentlich genannte Stoffe oder Kategorien von Stoffen und Zubereitungen gemäß Teil 1 und 2 dieser Anlage handhaben.
Eckpunkte
- Die zu berücksichtigenden Mengen sind Höchstmengen, die pro Betrieb gelten.
- Mengen bis zu 2% der Mengenschwelle können unberücksichtigt bleiben, wenn sie nicht als Auslöser eines schweren Unfalls in Frage kommen.
- Ein Betrieb fällt unter die Bestimmungen des § 59, wenn eine Mengenschwelle nach Teil 1 oder Teil 2 überschritten wird.
- Auch wenn einzelne Stoffe die Mengenschwelle nicht überschreiten, kann ein Betrieb unter die Bestimmungen fallen, wenn die Summe der Quotienten aus Einzelmengen und Mengenschwellen größer als 1 ist (Additionsregel).
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 6Anlage 6 Inkrafttretensdatum02.11.2002 Außerkrafttretensdatum31.03.2006 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextAnhang 6Stoffliste betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schwerenUnfällenEinleitung 1.Ziffer eins Die für die Anwendung des § 59 zu berücksichtigenden Mengen sind Höchstmengen, die nach den technischen Möglichkeiten eines Betriebs vorhanden sein können; die in Teil 1 und 2 genannten Mengen gelten pro Betrieb. Mengen bis zu 2% der jeweiligen Mengenschwelle können unbeschadet des § 84c Abs. 5 GewO 1994 unberücksichtigt bleiben, wenn sie auf Grund ihrer Verwahrung oder des Abstandes zu anderen Betriebsteilen nicht als Auslöser eines schweren Unfalles in Frage kommen.Die für die Anwendung des Paragraph 59, zu berücksichtigenden Mengen sind Höchstmengen, die nach den technischen Möglichkeiten eines Betriebs vorhanden sein können; die in Teil 1 und 2 genannten Mengen gelten pro Betrieb. Mengen bis zu 2% der jeweiligen Mengenschwelle können unbeschadet des Paragraph 84 c, Absatz 5, GewO 1994 unberücksichtigt bleiben, wenn sie auf Grund ihrer Verwahrung oder des Abstandes zu anderen Betriebsteilen nicht als Auslöser eines schweren Unfalles in Frage kommen. 2.Ziffer 2 Ein Betrieb fällt unter die Bestimmungen des § 59, wennEin Betrieb fällt unter die Bestimmungen des Paragraph 59,, wenn a)Litera a eine Mengenschwelle nach Teil 1 überschritten wird; b)Litera b eine Mengenschwelle nach Teil 2 überschritten wird; c)Litera c ein in Teil 1 genannter Stoff/eine Zubereitung die Mengenschwelle nicht überschreitet, jedoch im Betrieb auch Stoffe und Zubereitungen der gleichen Kategorie nach Teil 2 vorhanden sind und sich nach der Additionsregel (Z 3) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt;ein in Teil 1 genannter Stoff/eine Zubereitung die Mengenschwelle nicht überschreitet, jedoch im Betrieb auch Stoffe und Zubereitungen der gleichen Kategorie nach Teil 2 vorhanden sind und sich nach der Additionsregel (Ziffer 3,) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt; d)Litera d Stoffe und Zubereitungen nach Teil 1 Z 1, 2, 10 und 11 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Z 3) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt;Stoffe und Zubereitungen nach Teil 1 Ziffer eins, 2, 10 und 11 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Ziffer 3,) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt; e)Litera e Stoffe und Zubereitungen nach Teil 1 Z 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt.Stoffe und Zubereitungen nach Teil 1 Ziffer 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt. 3.Ziffer 3 In Anwendung von Z 2 lit. c, d und e sind die Quotienten aus den Einzelmengen an Stoffen/an Zubereitungen nach Teil 1 oder 2 mit den entsprechenden Mengenschwellen zu bilden. Ein Betrieb fällt unter die Bestimmungen des § 59, wenn die Summe dieser Quotienten größer als die Zahl 1 ist.In Anwendung von Ziffer 2, Litera c, d und e sind die Quotienten aus den Einzelmengen an Stoffen/an Zubereitungen nach Teil 1 oder 2 mit den entsprechenden Mengenschwellen zu bilden. Ein Betrieb fällt unter die Bestimmungen des Paragraph 59,, wenn die Summe dieser Quotienten größer als die Zahl 1 ist. 4.Ziffer 4 Zubereitungen werden als reine Stoffe betrachtet, falls sie nach ihrer Einstufung die gleichen gefährlichen Eigenschaften besitzen wie der kennzeichnende Reinstoff; ausgenommen sind jene Ziffern in Teil 1 und 2, bei denen eine eigene prozentuale Zusammensetzung oder andere Beschreibung angegeben ist. 5.Ziffer 5 Für die Einstufung der Stoffe und Zubereitungen sind die einschlägigen chemikalien-rechtlichen Vorschriften, insbesondere das Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, die Chemikalienverordnung, BGBl. II Nr. 81/2000, und die Giftliste-Verordnung, BGBl. II Nr. 317/1998, heranzuziehen.Für die Einstufung der Stoffe und Zubereitungen sind die einschlägigen chemikalien-rechtlichen Vorschriften, insbesondere das Chemikaliengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, die Chemikalienverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000,, und die Giftliste-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 317 aus 1998,, heranzuziehen. Teil 1Namentlich genannte Stoffe und Zubereitungen ____________________________________________________________________ Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 _____________________________________________________________ Bezeichnung des Mengenschwelle in Tonnen Ziffer gefährlichen Stoffes für die Anwendung von _____________________________________________________________ § 84a Abs. 2 Z 1 § 84a Abs. 2 Z 2 GewO 1994 GewO 1994 ____________________________________________________________________ 1 Ammoniumnitrat *1) 350 2 500 ____________________________________________________________________ 2 Ammoniumnitrat *2) 1 250 5 000 ____________________________________________________________________ 3 Diarsenpentaoxid, Arsensäure und/oder ihre Salze 1 2 ____________________________________________________________________ 4 Arsentrioxid (Diarsentrioxid), arsenige Säure und ihre Salze 0,1 ____________________________________________________________________ 5 Brom 20 ____________________________________________________________________ 6 Chlor 10 25 ____________________________________________________________________ 7 Atemgängige Nickelverbindungen (Nickelmonoxid, Nickeldioxid, Nickelsulfid, Trinickeldisulfid, Dinickeltrioxid) 1 ____________________________________________________________________ 8 Ethylenimin (Aziridin) 10 20 ____________________________________________________________________ 9 Fluor 10 20 ____________________________________________________________________ 10 Formaldehyd (C = 90%) 5 50 ____________________________________________________________________ 11 Wasserstoff 5 50 ____________________________________________________________________ 12 Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas) 25 250 ____________________________________________________________________ 13 Bleialkyle 5 50 ____________________________________________________________________ 14 Hochentzündliche verflüssigte Gase und Erdgas 50 200 ____________________________________________________________________ 15 Acetylen (Ethin) 5 50 ____________________________________________________________________ 16 Ethylenoxid 5 50 ____________________________________________________________________ 17 Propylenoxid (1,3-Epoxypropan) 5 50 ____________________________________________________________________ 18 Methanol 200 ____________________________________________________________________ 19 Methylen-bis (2-chloroanilin) und seine Salze, pulverförmig 0,01 ____________________________________________________________________ 20 Methylisocyanat 0,15 ____________________________________________________________________ 21 Sauerstoff 200 ____________________________________________________________________ 22 Toluylendiisocyanat 10 100 ____________________________________________________________________ 23 Carbonylchlorid (Phosgen) 0,3 0,75 ____________________________________________________________________ 24 Arsentrihydrid (Arsin) 0,2 1 ____________________________________________________________________ 25 Phosphortrihydrid (Phosphin) 0,2 1 ____________________________________________________________________ 26 Schwefeldichlorid 1 ____________________________________________________________________ 27 Schwefeltrioxid 15 75 ____________________________________________________________________ 28 Polychlordibenzofurane und Polychlordibenzodioxine, in TCDD-Äquivalenten berechnet *3) 0,001 ____________________________________________________________________ 29 Folgende kanzerogene Stoffe: 4-Aminobiphenyl und seine Salze, Benzidin (4,4-Diaminobiphenyl) und seine Salze, Bis(chlormethyl)ether, Chlormethyl-methylether (Chlordimethylether), Dimethylcarbamoylchlorid, Dimethylnitrosamin (N-Nitrosodimethylamin), Hexamethylphosphor- säuretriamid, 2-Naphthylamin und seine Salze, 1,3-Propansulton, 4-Nitrobiphenyl 0,001 ____________________________________________________________________ 30 Benzine (Ottokraftstoffe und andere Benzine mit einem Flammpunkt unter 21 °C) 5 000 50 000 ____________________________________________________________________ Teil 2 Kategorien von namentlich nicht in Teil 1 genannten Stoffen und Zubereitungen ____________________________________________________________________ Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 _____________________________________________________________ Bezeichnung des Mengenschwelle in Tonnen Ziffer gefährlichen Stoffes für die Anwendung von _____________________________________________________________ § 84a Abs. 2 Z 1 § 84a Abs. 2 Z 2 GewO 1994 GewO 1994 ____________________________________________________________________ 1 Sehr giftig 5 20 ____________________________________________________________________ 2 Giftig 50 200 ____________________________________________________________________ 3 Brandfördernd 50 200 ____________________________________________________________________ 4 Explosionsgefährlich [Gefahrenhinweis R 2 oder *4)] 50 200 ____________________________________________________________________ 5 Explosionsgefährlich (Gefahrenhinweis R 3) 10 50 ____________________________________________________________________ 6 Entzündlich *5) 5 000 50 000 ____________________________________________________________________ 7 leicht entzündlich [Flüssigkeiten mit Gefahrenhinweis R 17 oder *6)] 50 200 ____________________________________________________________________ 8 leicht entzündlich (Flüssigkeiten mit Gefahrenhinweis R 11) 5 000 50 000 ____________________________________________________________________ 9 Hochentzündlich [Gefahrenhinweis R 12 und *7), ausgenommen verflüssigte Gase und Erdgas nach Teil 1] 10 50 ____________________________________________________________________ 10 Umweltgefährlich (Gefahrenhinweis R 50 oder R 50/53) 200 ____________________________________________________________________ 11 Umweltgefährlich (Gefahrenhinweis R 51/53) 200 ____________________________________________________________________ 12 Stoffe mit Einstufung mit Gefahrenhinweis R 14 oder R 14/15, soweit nicht oben erfasst 100 500 ____________________________________________________________________ 13 Stoffe mit der Einstufung R 29 50 200 ____________________________________________________________________ Anmerkungen zu Teil 1: *1) Diese Mengenschwelle gilt für Ammoniumnitrat und Ammoniumnitrat-Zubereitungen (mit Ausnahme von Z 2), bei denen der aus Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt gewichtsmäßig > 28% beträgt, und für wässrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen die Konzentration von Ammoniumnitrat gewichtsmäßig > 90% ist. *2) Diese Mengenschwelle gilt für ammoniumnitrathältige Düngemittel im Sinne von § 1 des Düngemittelgesetzes 1994, BGBl. Nr. 513, bei denen der aus Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt gewichtsmäßig > 28% beträgt.*1) Diese Mengenschwelle gilt für Ammoniumnitrat und Ammoniumnitrat-Zubereitungen (mit Ausnahme von Ziffer 2,), bei denen der aus Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt gewichtsmäßig > 28% beträgt, und für wässrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen die Konzentration von Ammoniumnitrat gewichtsmäßig > 90% ist. *2) Diese Mengenschwelle gilt für ammoniumnitrathältige Düngemittel im Sinne von Paragraph eins, des Düngemittelgesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 513, bei denen der aus Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt gewichtsmäßig > 28% beträgt. *3) Die Berechnung der Äquivalenzfaktoren für PCDD und PCDF hat gemäß der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989, BGBl. Nr. 19, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 134/1990 zu erfolgen. Wenn in Spalte 2 keine Mengenschwelle angegeben ist (Z 4, 5, 7, 18, 19, 20, 21 und 28), dann ist ausschließlich die Mengenschwelle in Spalte 3 maßgebend und es sind die sich aus der Einstufung nach § 84a Abs. 2 Z 2 GewO 1994 ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen (keine Mengenschwelle “0” in Spalte 2).der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989, BGBl. Nr. 19, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1990, zu erfolgen. Wenn in Spalte 2 keine Mengenschwelle angegeben ist (Ziffer 4, 5, 7, 18, 19, 20, 21 und 28), dann ist ausschließlich die Mengenschwelle in Spalte 3 maßgebend und es sind die sich aus der Einstufung nach Paragraph 84 a, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen (keine Mengenschwelle “0” in Spalte 2). Anmerkungen zu Teil 2: *4) Explosionsgefährlich im Sinne der Z 4 sind auch pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen zu werten, mit welchen durch selbstständige, nicht detonierende, unter Freiwerden von Wärme ablaufender Reaktionen Licht, Gas, Schall, Rauch oder Wärme oder eine Kombination dieser Wirkungen erzielt werden soll. *5) Entzündliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne der Z 6 sind entzündliche Flüssigkeiten mit Gefahrenhinweis R 10, sofern sie eine Verbrennung unterhalten können.*4) Explosionsgefährlich im Sinne der Ziffer 4, sind auch pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen zu werten, mit welchen durch selbstständige, nicht detonierende, unter Freiwerden von Wärme ablaufender Reaktionen Licht, Gas, Schall, Rauch oder Wärme oder eine Kombination dieser Wirkungen erzielt werden soll. *5) Entzündliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne der Ziffer 6, sind entzündliche Flüssigkeiten mit Gefahrenhinweis R 10, sofern sie eine Verbrennung unterhalten können. *6) Als leicht entzündliche Flüssigkeiten im Sinne der Z 7 gelten auch Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 55 °C haben und unter Druck in flüssigem Zustand bleiben und auf Grund ihrer Verwendung unter gefahrenerhöhenden Bedingungen das Risiko schwerer Unfälle besteht.*6) Als leicht entzündliche Flüssigkeiten im Sinne der Ziffer 7, gelten auch Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 55 °C haben und unter Druck in flüssigem Zustand bleiben und auf Grund ihrer Verwendung unter gefahrenerhöhenden Bedingungen das Risiko schwerer Unfälle besteht. *7) Als hochentzündliche Stoffe und Zubereitungen im Sinne der Z 9 gelten Flüssigkeiten, die mit dem Gefahrenhinweis R 12 zu kennzeichnen sind (auch wenn sie unter Druck in gasförmigem oder flüssigem Zustand gehalten werden, ausgenommen hochentzündliche Gase nach Teil 1 Z 14), und flüssige Stoffe und Zubereitungen, die auf einer Temperatur oberhalb ihres jeweiligen Siedebereiches gehalten werden. Wenn in Spalte 2 keine Mengenschwelle angegeben ist (Z 10 und 11), dann ist ausschließlich die Mengenschwelle in Spalte 3 maßgebend und es sind die sich aus der Einstufung nach § 84a Abs. 2 Z 2 GewO 1994 ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen (keine Mengenschwelle “0” in Spalte 2).*7) Als hochentzündliche Stoffe und Zubereitungen im Sinne der Ziffer 9, gelten Flüssigkeiten, die mit dem Gefahrenhinweis R 12 zu kennzeichnen sind (auch wenn sie unter Druck in gasförmigem oder flüssigem Zustand gehalten werden, ausgenommen hochentzündliche Gase nach Teil 1 Ziffer 14,), und flüssige Stoffe und Zubereitungen, die auf einer Temperatur oberhalb ihres jeweiligen Siedebereiches gehalten werden. Wenn in Spalte 2 keine Mengenschwelle angegeben ist (Ziffer 10 und 11), dann ist ausschließlich die Mengenschwelle in Spalte 3 maßgebend und es sind die sich aus der Einstufung nach Paragraph 84 a, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen (keine Mengenschwelle “0” in Spalte 2). SchlagworteBGBl. Nr. 513/1994, BGBl. Nr. 19/1989Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1994,, Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1989, Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40032908