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RIS Dokument KurztitelAbfallverbrennungsverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 389/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 2Anlage 2
Inkrafttretensdatum01.11.2002
Außerkrafttretensdatum31.10.2007
AbkürzungAVV
Index50/01 Gewerbeordnung; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextAnlage 2 (zu § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und 4, § 12 Abs. 2 und 3)(zu Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz 2 und 4, Paragraph 12, Absatz 2 und 3) Emissionsgrenzwerte für Mitverbrennungsanlagen1.Ziffer eins
Emissionsgrenzwerte für Mitverbrennungsanlagen, ausgenommen Zementerzeugungs- und Feuerungsanlagen gemäß Punkt 3
Mitverbrennungsanlagen, ausgenommen Zementerzeugungs- und Feuerungsanlagen, haben die folgenden Emissionsgrenzwerte im Abgas, angegeben in mg pro m3 (Dioxine und Furane in ng pro m3) trockenes Abgas einzuhalten.
Der Bezugssauerstoffgehalt beträgt 11% bei Emissionsgrenzwerten gemäß den Ziffern 1.1, 1.2 und 1.3; für Gesamtemissionsgrenzwerte (Ziffer 1.4) ist der Bezugssauerstoffgehalt gemäß Ziffer 1.5 zu berechnen.
1.1eins Punkt eins
Gesamtemissionsgrenzwerte (GM) als Mittelwerte über einen Zeitraum von 0,5 bis 8 Stunden:
Cadmium und Thallium und ihre Verbindungen, angegeben als Cd und Tl ................... 0,05 mg/m3
1.2eins Punkt 2
Gesamtemissionsgrenzwert (GM) als Mittelwert über einen Zeitraum von 6 bis 8 Stunden:
Dioxine und Furane ............................................................................................................ 0,1 ng/m3
1.3eins Punkt 3
Gesamtemissionsgrenzwert (GM) für Hg und seine Verbindungen, angegeben als Hg:
Halbstundenmittelwert .................................................................................................... 0,05 mg/m3
Tagesmittelwert ............................................................................................................... 0,05 mg/m3
1.4eins Punkt 4
Gesamtemissionsgrenzwert (GM) gemäß Mischungsregel:
Der Gesamtemissionsgrenzwert (GM) ist für staubförmige Emissionen, C tief org, HCl, HF, SO2, NO2, CO, NH3 und die Summe der Elemente Antimon, Arsen, Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer, Mangan, Nickel, Vanadium, Zinn und ihrer Verbindungen durch folgende Berechnungsmethode (Mischungsregel) zu ermitteln:
GM:
Gesamtemissionsgrenzwert
GAbfall:
Emissionsgrenzwert gemäß Anlage 1 zu dieser Verordnung.
GBrst:
Emissionsgrenzwert für einen Schadstoff, der für das entsprechende Verfahren der Energieerzeugung oder Produktion in allgemeinen Rechtsvorschriften festgelegt ist. Ist für einen Schadstoff in allgemeinen Rechtsvorschriften kein Emissionsgrenzwert festgelegt, ist der in der bestehenden Genehmigung festgelegte Emissionsgrenzwert heranzuziehen. Wenn der entsprechende Wert sowohl in allgemeinen Rechtsvorschriften als auch in einer Genehmigung enthalten ist, so ist der jeweils strengere Wert maßgeblich. Wenn weder in allgemeinen Rechtsvorschriften noch in der Genehmigung ein Emissionsgrenzwert festgelegt ist, ist grundsätzlich der Emissionsgrenzwert gemäß Anlage 1 zu dieser Verordnung einzuhalten. Wenn dies auf Grund des Verfahrens zur Energieerzeugung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse einen unverhältnismäßigen Aufwand zu dem dadurch erreichbaren Nutzen für die zu schützenden Interessen darstellt, kann die Behörde auf Antrag unter Berücksichtigung des Standes der Technik für einzelne Schadstoffe abweichende Emissionsgrenzwerte für G Brst festlegen.
EAbfall:
Bescheidmäßig festgelegter maximaler prozentueller Anteil der Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle. Beträgt die maximale Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle weniger als 10% der Gesamtbrennstoffwärmeleistung, so sind 10% der Gesamtbrennstoffwärmeleistung für die Berechnung heranzuziehen.
EBrst:
100 minus EAbfall
Egesamt:
100
BAbfall:
Bezugssauerstoffgehalt für die Emissionsgrenzwerte gemäß Anlage 1 zu dieser Verordnung.
BBrst:
Der in der bereits bestehenden Genehmigung oder in allgemeinen Rechtsvorschriften für das entsprechende Verfahren der Energieerzeugung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse festgelegte Bezugssauerstoffgehalt in Prozent. Wird weder in der Genehmigung noch in den allgemeinen Rechtsvorschriften ein Bezugssauerstoffgehalt vorgeschrieben, ist der mittlere tatsächliche Sauerstoffgehalt im Abgas ohne Verdünnung durch Zufuhr von Luft, die für das Verfahren nicht notwendig ist, zu Grunde zu legen.
BGM:
Gemäß Ziffer 1.5 zu ermittelnder Bezugssauerstoffgehalt für den Gesamtemissionsgrenzwert.
1.5eins Punkt 5
Bezugssauerstoffgehalt für den Gesamtemissionsgrenzwert:
Der Bezugssauerstoffgehalt (BGM) für den Gesamtemissionsgrenzwert ist durch folgende Berechnungsmethode zu ermitteln:
2. Emissionsgrenzwerte für Anlagen zur ZementerzeugungZementerzeugungsanlagen haben die folgenden Emissionsgrenzwerte im Abgas, angegeben in mg pro m3 (Dioxine und Furane in ng pro m3) trockenes Abgas und bezogen auf 10% Sauerstoff einzuhalten.
2.12 Punkt eins
Gesamtemissionsgrenzwerte (GM) als Halbstunden- und Tagesmittelwerte:
a)Litera a
staubförmige Emissionen
als Halbstundenmittelwert ..................................................................................... 30 mg/m3
als Tagesmittelwert ................................................................................................ 20 mg/m3 2)
Die Behörde kann für Zementerzeugungsanlagen, die weniger als drei Tonnen Abfall pro Stunde verbrennen, eine bis längstens 31. Oktober 2007 befristete Ausnahme für staubförmige Emissionen genehmigen, wobei jedoch ein Grenzwert von 50 mg/m3 nicht überschritten werden darf.
b)Litera b
gas- und dampfförmige organische Stoffe, angegeben als organisch gebundener Kohlenstoff insgesamt ............................................................................................................... 10 mg/m3
Die Behörde kann für organisch gebundenen Kohlenstoff, der nachweislich nicht aus der Verbrennung von Abfällen entsteht (zB Emissionen auf Grund der Rohmaterialien), auf Antrag eine Ausnahme genehmigen, wobei jedoch ein Grenzwert von 120 mg/m3 nicht überschritten werden darf.
c)Litera c
Chlorwasserstoff (HCl) ......................................................................................... 10 mg/m3
d)Litera d
Fluorwasserstoff (HF) .......................................................................................... 0,7 mg/m3
e)Litera e
Schwefeldioxid (SO2) ............................................................................................ 50 mg/m3
Die Behörde kann für Schwefeldioxid, das nachweislich nicht aus der Verbrennung von Abfällen entsteht (zB Emissionen durch sulfidhältige Einschlüsse im Rohmaterial) auf Antrag eine Ausnahme genehmigen, wobei jedoch ein Grenzwert von 350 mg/m3 nicht überschritten werden darf.
f)Litera f
Stickstoffoxide (NO und NO2), angegeben als NO2
-Strichaufzählung
für Neuanlagen ............................................................................................... 500 mg/m3
-Strichaufzählung
für bestehende Anlagen .................................................................................. 800 mg/m3
-Strichaufzählung
für bestehende Anlagen ab 31. Oktober 2007 ................................................ 500 mg/m3 3)
g)Litera g
Wird zur Minderung der Stickstoffoxid-Emissionen Ammoniak eingesetzt, so hat die Genehmigungsbehörde einen Grenzwert für die Ammoniak-Emissionen aus der Entstickung vorzuschreiben.
h)Litera h
Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Hg ................................... 0,05 mg/m3
2.22 Punkt 2
Gesamtemissionsgrenzwerte (GM) als Mittelwerte über einen Zeitraum von 0,5 bis 8 Stunden:
a)Litera a
Cadmium und Thallium und ihre Verbindungen, angegeben als Cd und Tl ...... 0,05 mg/m3
b)Litera b
Die Summe der Elemente Antimon, Arsen, Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer, Mangan, Nickel, Vanadium, Zinn und ihrer Verbindungen, angegeben als Sb, As, Pb, Cr, Co, Cu, Mn, Ni, V, Sn .......................................................................................................................... 0,5 mg/m3Die Summe der Elemente Antimon, Arsen, Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer, Mangan, Nickel, Vanadium, Zinn und ihrer Verbindungen, angegeben als ris-attachment://image003.png Sb, As, Pb, Cr, Co, Cu, Mn, Ni, römisch fünf, , Sn .......................................................................................................................... 0,5 mg/m3
2.32 Punkt 3
Gesamtemissionsgrenzwert (GM) als Mittelwert über einen Zeitraum von 6 bis 8 Stunden:
Dioxine und Furane ............................................................................................... 0,1 ng/m3
Die Behörde kann einen Grenzwert für CO festlegen.
3. Emissionsgrenzwerte für Feuerungsanlagen 4)Feuerungsanlagen für den Einsatz fester oder flüssiger Brennstoffe oder von Biomasse haben die folgenden Emissionsgrenzwerte im Abgas, angegeben in mg pro m3 (Dioxine und Furane in ng pro m3) trockenes Abgas einzuhalten.
3.13 Punkt eins
Gesamtemissionsgrenzwerte (GM) als Mittelwerte über einen Zeitraum von 0,5 bis 8 Stunden:
(Bezugssauerstoffgehalt 6%)
a)Litera a
Cadmium und Thallium und ihre Verbindungen, angegeben als Cd und Tl . .. 0,05 mg/m3
b)Litera b
Die Summe der Elemente Antimon, Arsen, Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer, Mangan, Nickel, Vanadium, Zinn und ihrer Verbindungen, angegeben als Sigma Sb, As, Pb, Cr, Co, Cu, Mn, Ni, V, Sn ................................................................................................................... 0,5 mg/m3Die Summe der Elemente Antimon, Arsen, Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer, Mangan, Nickel, Vanadium, Zinn und ihrer Verbindungen, angegeben als Sigma Sb, As, Pb, Cr, Co, Cu, Mn, Ni, römisch fünf, Sn ................................................................................................................... 0,5 mg/m3
3.23 Punkt 2
Gesamtemissionsgrenzwert (GM) als Mittelwert über einen Zeitraum von 6 bis 8 Stunden:
(Bezugssauerstoffgehalt 6%)
Dioxine und Furane ............................................................................................. 0,1 ng/m3
3.33 Punkt 3
Gesamtemissionsgrenzwert (GM) für Hg und seine Verbindungen, angegeben als Hg:
Halbstundenmittelwert .................................................................................... 0,05 mg/m3
Tagesmittelwert ............................................................................................... 0,05 mg/m3
3.43 Punkt 4
Gesamtemissionsgrenzwerte (GM) gemäß Mischungsregel:
Der Gesamtemissionsgrenzwert (GM) ist für C tief org, HCl, HF, CO und NH tief 3 sowie bei Feuerungsanlagen unter 50 MW für SO tief 2 und NO tief x durch die Berechnungsmethode der Mischungsregel (Ziffer 1.4 und 1.5) zu ermitteln.
3.53 Punkt 5
Emissionsgrenzwerte (GBrst) als Halbstunden- und Tagesmittelwerte für die Berechnung an Hand der Mischungsregel:
Die im folgenden festgelegten Werte sind als Grenzwert für das Verfahren der Energieerzeugung durch die Feuerungsanlage (G tief Brst) in die Berechnungsformel der Mischungsregel (Ziffer 1.4) einzusetzen; entsprechend dem Anteil der Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle ist der Gesamtemissionsgrenzwert zu berechnen. Der Bezugssauerstoffgehalt für den Gesamtemissionsgrenzwert ist gemäß Ziffer 1.5 zu berechnen.
GBrst für feste Brennstoffe, ausgenommen Biomasse (Bezugssauerstoffgehalt 6%):
Schadstoff
Gesamtbrennstoffwärmeleistung
< 50 MW
50 bis 100 MW
> 100 bis 300 MW
> 300 MW
Schwefeldioxid (SO2)
200
200
200
Stickstoffoxide als NO2
200 5)
200 6)
200 7)
Gesamtstaub als Halbstundenmittelwert
50
50
30
30
Gesamtstaub als Tagesmittelwert
20
20
15 8)
15 8)
Kohlenstoffmonoxid
150
150
150
GBrst für Biomasse (Bezugssauerstoffgehalt 6%):
Schadstoff
Gesamtbrennstoffwärmeleistung
< 50 MW
50 bis 100 MW
> 100 bis 300 MW
> 300 MW
Schwefeldioxid (SO2)
200
200
200
Stickstoffoxide als NO2
350
300
200
Gesamtstaub als Halbstundenmittelwert
50
50
30
30
Gesamtstaub als Tagesmittelwert
30
30
15
15
Kohlenstoffmonoxid
200
200
200
GBrst für flüssige Brennstoffe (Bezugssauerstoffgehalt 3%):
Schadstoff
Gesamtbrennstoffwärmeleistung
< 50 MW
50 bis 100 MW
> 100 bis 300 MW
> 300 MW
Schwefeldioxid (SO2)
350
350-200linearerRückgang 9)350-200, linearer, Rückgang 9)
200
Stickstoffoxide als NO2
100
100
100
Gesamtstaub als Halbstundenmittelwert
50
35
30
30
Gesamtstaub als Tagesmittelwert
35
20
10
10
Kohlenstoffmonoxid
80
80
80
____________________
2) Der Tagesmittelwert für staubförmige Emissionen von 20 mg/m3 ist für bestehende Anlagen ab 31. Oktober 2007 einzuhalten, wobei bis 31. Oktober 2009 innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr als 3 vH der Beurteilungswerte den Emissionsgrenzwert überschreiten dürfen.
3) Der Emissionsgrenzwert für Stickstoffoxide von 500 mg/m3 für bestehende Anlagen ab 31. Oktober 2007 gilt - abweichend zu § 12 Abs. 2 - als eingehalten, wenn innerhalb eines Kalenderjahres3) Der Emissionsgrenzwert für Stickstoffoxide von 500 mg/m3 für bestehende Anlagen ab 31. Oktober 2007 gilt - abweichend zu Paragraph 12, Absatz 2, - als eingehalten, wenn innerhalb eines Kalenderjahres
1.Ziffer eins
kein Tagesmittelwert den Emissionsgrenzwert (Beurteilungswert) überschreitet,
2.Ziffer 2
nicht mehr als 3 vH der Halbstundenmittelwerte (Beurteilungswerte) den Grenzwert um mehr als 20 vH überschreiten und
3.Ziffer 3
kein Halbstundenmittelwert (Beurteilungswert) das Zweifache des Emissionsgrenzwertes überschreitet.
4) Nicht als Feuerungsanlagen im Sinne dieses Punktes gelten Anlagen, in denen die Verbrennungsgase unmittelbar zum Erwärmen bzw. Erhitzen oder Trocknen oder zur einer anderweitigen Behandlung von Gegenständen oder Materialien verwendet werden.
5) Für bestehende Anlagen mit einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von 50 bis 100 MW, bei denen der Anteil der Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung von Abfällen nicht mehr als 20 vH beträgt, kann die Behörde bis längstens 31. Oktober 2009 anstelle des Gesamtemissionsgrenzwertes der Mischungsregel einen festen Emissionsgrenzwert von höchstens 380 mg/m3, Bezugssauerstoffgehalt 6%, festlegen.
6) Für bestehende Anlagen mit einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von mehr als 100 bis 300 MW, bei denen der Anteil der Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung von Abfällen nicht mehr als 20 vH beträgt, kann die Behörde bis längstens 31. Oktober 2009 anstelle des Gesamtemissionsgrenzwertes der Mischungsregel einen festen Emissionsgrenzwert von höchstens 300 mg/m3, Bezugssauerstoffgehalt 6%, festlegen.
7) Für bestehende Anlagen mit einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von mehr als 300 MW, bei denen der Anteil der Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung von Abfällen nicht mehr als 20 vH beträgt, kann die Behörde bis längstens 31. Oktober 2009 anstelle des Gesamtemissionsgrenzwertes der Mischungsregel einen festen Emissionsgrenzwert von höchstens 220 mg/m3, Bezugssauerstoffgehalt 6%, festlegen.
8) Für bestehende Anlagen mit einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von mehr als 100 MW gilt bis 31. Oktober 2009 ein Tagesmittelwert von 20 mg/m3.
9) Rechenformel für die Ermittlung von GBrst:
GBrst = 425 - 0,75 x BWL [mg/m3]
BWL [MW] Gesamtbrennstoffwärmeleistung
AnmerkungChemische Formeln, Zeichen u. ä. nicht direkt darstellbar, es wird
auf die gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt bzw. auf das PDF-Format im RIS
verwiesen.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002239
DokumentnummerNOR40036246
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.