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Europaius

Kurz gesagt

Diese Verordnung, die 1993 in Kraft trat und 1994 aufgehoben wurde, listet detailliert verschiedene Waren auf, die unter den österreichischen Zolltarif fallen. Sie spezifiziert Kategorien von lebenden Tieren, Fleisch, Pflanzen, Gemüse, Früchten, Getreide, Samen und bestimmten verarbeiteten Lebensmitteln.

Was es regelt

  • Die Klassifizierung von lebenden Tieren wie Pferden, Rindern, Schweinen und Geflügel.
  • Die Kategorisierung von Fleisch und essbaren Schlachtnebenerzeugnissen, frisch, gekühlt, gefroren oder verarbeitet.
  • Die Einordnung von Pflanzen, Gemüse und Früchten, oft mit spezifischen Zeiträumen oder Gewichtsangaben.
  • Die Klassifizierung von Getreide, Samen und bestimmten zubereiteten Lebensmitteln wie Würsten und Käse.

Wen es betrifft

  • Personen oder Unternehmen, die mit dem Import oder Export der gelisteten Waren in Österreich handeln.
  • Zollbehörden, die für die Anwendung des österreichischen Zolltarifs zuständig sind.

Eckpunkte

  • Die Verordnung war vom 01.10.1993 bis zum 31.12.1994 gültig.
  • Sie umfasst detaillierte Unterteilungen für Waren wie Rinder zum Schlachten mit einem Stückgewicht von 100 kg oder weniger.
  • Spezifische Zeiträume für die Klassifizierung von Gemüse und Früchten sind angegeben, z.B. Tomaten vom 1. Oktober bis 31. Oktober.
  • Bestimmte Käsesorten aus Kuhmilch sind in Aufmachungen von 1 kg oder weniger gesondert aufgeführt.
Gesetzestext
Gesetzestext

RIS Dokument Kurztitel

  1. IDG-Verordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 677/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 1Anlage eins Inkrafttretensdatum01.10.1993 Außerkrafttretensdatum31.12.1994 Abkürzung
  2. IDG-V Index35/05 Sonstiges Zollrecht Text Anlage < ---------- -------------------------------------------------- Nr./UNr. des Warenbezeichnung österr. Zolltarifes -------------------------------------------------- 0101 -- Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend:

(10)- Pferde: 11 - - reinrassige Zuchttiere 19 - - sonstige: B - andere 0102 -- Rinder, lebend: 10 - reinrassige Zuchttiere 90 - andere: A - zum Schlachten bestimmt: 2 - mit einem Stückgewicht von 100 kg oder weniger B - andere: 2 - mit einem Stückgewicht von 100 kg oder weniger 0103 -- Schweine, lebend 10 - reinrassige Zuchttiere: A - mit einem Stückgewicht von 130 kg oder weniger 0105 -- Hausgeflügel, lebend, und zwar Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner:
(90)- andere: 99 - - sonstige: B - Gänse 0201 -- Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt: 30 - ohne Knochen: B - andere: 2 - sonstige 0202 -- Fleisch von Rindern, gefroren: 30 - ohne Knochen: B - andere 0203 -- Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren:
(10)- frisch oder gekühlt: 11 - - ganze oder halbe Tierkörper 19 - - sonstige: B - andere
(20)- gefroren: 21 - - ganze oder halbe Tierkörper 22 - - Schinken, Schultern und Stücke davon, mit Knochen 29 - - sonstige: B - andere 0206 -- Innereien und anderer genießbarer Schlachtanfall, von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren und Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren: 30 - von Schweinen, frisch oder gekühlt 0207 -- Fleisch, Innereien und anderer genießbarer Schlachtanfall von Hausgeflügel der Nummer 0105, frisch, gekühlt oder gefroren: 10 - Geflügel, nicht in Stücke zerteilt, frisch oder gekühlt: B - Enten und Gänge: 1 - Enten 2 - Gänse
(20)- Geflügel, nicht in Stücke zerteilt, gefroren: 23 - - Enten, Gänse und Perlhühner: A - Enten und Gänse: 1 - Enten 2 - Gänse
(30)- Geflügel, zerteilt sowie Innereien und anderer Schlachtanfall (einschließlich Lebern) von Geflügel, frisch oder gekühlt: 31 - - Fettlebern (foies gras) von Gänsen oder Enten 39 - - sonstige: A - Lebern B - andere: 2 - von Enten und Gänsen
(40)- Geflügel, zerteilt sowie Innereien und anderer Schlachtanfall (ausgenommen Lebern), gefroren: 43 - - von Enten, Gänsen und Perlhühnern: A - von Enten und Gänsen 50 - Geflügellebern, gefroren 0208 -- Anderes Fleisch sowie andere Innereien und anderer genießbarer Schlachtanfall, frisch, gekühlt oder gefroren: 10 - von Kaninchen und Hasen 90 - andere: A - von Wild: 2 - von anderem Wild 0209 00 Schweinespeck (nicht durchwachsen), Schweinefett und Geflügelfett (nicht ausgeschmolzen), frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert: B - Geflügelfett 0210 -- Fleisch sowie Innereien und anderer genießbarer Schlachtanfall, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl und Pulver aus Fleisch, Innereien oder anderem Schlachtanfall 90 - andere, einschließlich genießbares Mehl und Pulver aus Fleisch, Innereien oder anderem Schlachtanfall: A - von Hausgeflügel der Nummer 0105, ausgenommen Lebern ex A - für Enten und Gänse 0406 -- Käse und Topfen: 90 - andere Käse: A - aus Kuhmilch: 1 - in Aufmachungen, die 1 kg oder weniger enthalten: f - sonstige: ex f - andere als Emmentaler oder Gruyere 2 - sonstige: f - sonstige B - andere: 2 - sonstige: b - andere 0409 00 Natürlicher Honig: C - anderer 0601 -- Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, in Ruhe, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen, -setzlinge und -wurzeln, andere als Wurzeln der Nummer 1212: 20 - Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen, -setzlinge und -wurzeln: B - andere: 1 - in Blüte 2 - sonstige: c - andere Blumenknollen und Wurzelstöcke 0602 -- Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmyzel: 10 - Stecklinge, nicht bewurzelt, Pfropfreiser: A - von Reben 20 - Bäume und Sträucher, der genießbaren Fruchtarten, auch veredelt: A - Reben B - andere: 1 - mit Topf- oder Erdballen, auch in Töpfen oder Kübeln: b - andere 2 - sonstige 30 - Rhododendren (Azaleen), auch veredelt: B - Blütenpflanzen: 1 - Indische Azaleen: b - mit Blüten oder Knospen 40 - Rosen, auch veredelt: A - mit Topf- oder Erdballen, auch in Töpfen oder Kübeln: 2 - andere B - sonstige
(90)- andere: 99 - - sonstige: A - Forstpflanzen B - Palmen, Lorbeerbäume und andere immergrüne Zierpflanzen: 2 - sonstige C - andere Blütenpflanzen in blühendem oder nicht blühendem Zustand: 2 - sonstige: ex 2 - Blütenpflanzen mit Blüten oder Knospen in Töpfen, Kübeln oder anderen Behältnissen D - andere Bäume und Sträucher: 1 - mit Topf- oder Erdballen, auch in Töpfen oder Kübeln: a - in Töpfen oder Kübeln b - andere 2 - sonstige: 0604 -- Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blumen, Blüten oder Knospen davon sowie Gräser, Moose und Flechten, wie sie für Binde- oder Zierzwecke verwendet werden, frisch, getrocknet, gefärbt, gebleicht, imprägniert oder anders behandelt:
(90)- andere: 91 - - frisch 0702 00 Tomaten, frisch oder gekühlt: F - vom
  1. Oktober bis
  2. Oktober 0704 -- Genießbare Kohlarten der Gattung Brassica (einschließlich Kraut), frisch oder gekühlt: 90 - andere: B - Kraut: 3 - vom
  3. Juli bis
  4. Jänner C - andere: 2 - vom
  5. Juni bis
  6. Juli: ex 2 - Chinakohl (brassica chinensis und brassica pekinensis) 0706 -- Karotten, Weiße Rüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche sowie Radieschen und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt: 90 - andere: D - Kren E - sonstige 0707 00 Gurken, frisch oder gekühlt: A - vom
  7. Oktober bis
  8. Mai B - vom
  9. Mai bis
  10. Juni C - vom
  11. Juli bis
  12. August D - vom
  13. September bis
  14. September 0709 -- Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt: 20 - Spargel: B - vom
  15. April bis
  16. Juni
(50)- Pilze und Trüffeln: 51 - - Pilze: A - Champignons (Agaricus campestris, Agaricus bisporus) B - andere 60 - Früchte der Gattung Capsicum oder der Gattung Pimenta: A - Früchte der Gattung Capsicum: 1 - Süßer Paprika: b - vom
  1. Juni bis
  2. Juli c - vom
  3. August bis
  4. September d - vom
  5. Oktober bis
  6. Oktober 0806 -- Weintrauben, frisch oder getrocknet: 10 - frisch: A - Tafeltrauben: 1 - in Einzelpackungen mit einem Rohgewicht von 15 kg oder weniger: b - vom
  7. August bis
  8. September c - vom
  9. Oktober bis
  10. Oktober 0808 -- Äpfel, Birnen und Quitten, frisch: 10 - Äpfel: C - vom
  11. September bis Ende Feber: ex C - Mostäpfel ex C - andere 20 - Birnen und Quitten: A - Birnen: 3 - sonstige: e - vom
  12. August bis
  13. Oktober 0809 -- Marillen, Kirschen (einschließlich Weichseln), Pfirsiche (einschließlich Nektarinen und Brugnolen), Pflaumen, Zwetschken und Schlehen, frisch: 10 - Marillen: C - vom
  14. Juli bis
  15. Juli D - vom
  16. Juli bis
  17. Juli E - vom
  18. August bis
  19. August F - vom
  20. August bis
  21. August 20 - Kirschen (einschließlich Weichseln): B - andere: 3 - vom
  22. Mai bis
  23. Juni 4 - vom
  24. Juni bis
  25. Juli 40 - Pflaumen, Zwetschken und Schlehen: A - Pflaumen und Zwetschken: 3 - vom
  26. August bis
  27. August 4 - vom
  28. September bis
  29. September 5 - vom
  30. September bis
  31. Oktober 6 - vom
  32. Oktober bis
  33. Oktober 0810 -- Andere Früchte, frisch: 20 - Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren 40 - Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere Früchte der Gattung Vaccinium: B - andere 90 - andere: B - andere Beeren 1001 -- Weizen und Mengkorn: 90 - andere: B - anderer 1003 00 Gerste: B - andere 1004 00 - Hafer: B - anderer 1005 -- Mais: 10 - Saatmais 90 - anderer: C - anderer 1008 -- Buchweizen, andere Hirse, Kanariensaat; anderes Getreide: 20 - Hirse 1209 -- Samen, Früchte und Sporen, wie sie zur Aussaat verwendet werden:
(10)- Rübensamen: 11 - - Zuckerrübensamen: C - andere
(20)- Samen von Futterpflanzen, ausgenommen Rübensamen: 22 - - Kleesamen (Trifolium spp.): C - andere: 1 - Rotklee 2 - sonstige 23 - - Schwingelsamen: C - andere 25 - - Weidelgrassamen (Lolium multiflorum Lam., Lolium perenne L.): C - andere 29 - - sonstige: C - andere 1 - sonstige Grassamen 3 - sonstige
(90)- andere: 99 - - sonstige C - andere: 3 - sonstige 1601 00 - Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Innereien oder anderem Schlachtanfall oder Blut; Nahrungsmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse: A - Salami, Salamini, Mortadella, Schinkenrouladen, Mosaikwürste, Geflügelleberwürste und Trüffelleberwürste: ex A - Salami B - andere 1602 -- Fleisch, Innereien oder anderer Schlachtanfall oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht:
(30)- von Geflügel der Nummer 0105: 31 - - von Truthühnern: B - andere 39 - - sonstige: B - andere 2204 -- Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, anderer als jener der Nummer 2009:
(20)- anderer Wein; Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder gehemmt wurde: 21 - - in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger: A - anderer Wein: 1 - mit einem Alkoholgehalt in Volumenteilen von 18% Vol. oder weniger: a - in Flaschen: ex a - Qualitätswein 2 - mit einem Alkoholgehalt in Volumenteilen von mehr als 18% Vol.: ex 2 - Qualitätswein in Flaschen 2301 -- Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch, Innereien und anderem Schlachtanfall, von Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, für den menschlichen Genuß nicht geeignet; Grammeln: 10 - Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch, Innereien oder anderem Schlachtanfall; Grammeln: A - Grammeln 2309 -- Zubereitungen, wie sie zur Tierfütterung verwendet werden: 10 - Hunde- oder Katzenfutter, in der Aufmachung für den Kleinverkauf: A - Getreide oder Müllereierzeugnisse daraus enthaltend: 2 - sonstige a - für ein Jahreskontingent b - andere 90 - andere: B - andere: 1 - Getreide oder Müllereierzeugnisse daraus enthaltend: b - andere: 2 - sonstige 2 - sonstige: b - andere: 2 - sonstige SchlagworteZichoriensetzlinge, Zichorienwurzeln, Topfballen, Bindezweck, Hundefutter Zuletzt aktualisiert am19.11.2019 Gesetzesnummer10004787 DokumentnummerNOR12052058 alte DokumentnummerN3199317499L

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.