Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der Technik und legt Anforderungen für den Umgang mit Abfällen auf Deponien fest. Es beinhaltet Übergangsbestimmungen für Deponiebetreiber, um die Vorschriften der Deponieverordnung 1996 einzuhalten.
Was es regelt
- Anforderungen an Deponieeinrichtungen, Personal, Abfalleinbau, Emissions- und Immissionskontrolle.
- Zuordnung und Verbot der Deponierung bestimmter Abfälle auf verschiedenen Deponietypen.
- Leistung einer Sicherstellung durch Deponieinhaber.
- Ausnahmen vom Deponierungsverbot für Abfälle mit hohem organischem Kohlenstoffgehalt unter bestimmten Bedingungen.
Wen es betrifft
- Inhaber von Deponien, die am 1. Juli 1997 bestanden und noch nicht ordnungsgemäß stillgelegt oder geschlossen wurden.
- Landeshauptmänner, die Ausnahmen vom Deponierungsverbot festlegen können.
Eckpunkte
- Deponieinhaber müssen die Anforderungen des Standes der Technik (Deponieverordnung 1996) einhalten.
- Ab dem 1. Jänner 2004 gelten zusätzliche Anforderungen für die Zuordnung von Abfällen zu Reststoff- oder Massenabfalldeponien sowie für die Abfallbeurteilung und -kontrolle.
- Bis spätestens 1. Jänner 2004 muss eine angemessene Sicherstellung geleistet werden.
- Deponien, die den Anforderungen nicht entsprechen, dürfen bis zur Anpassung keine Abfälle annehmen.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2004, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 76Paragraph 76 Inkrafttretensdatum01.05.2004 Außerkrafttretensdatum30.12.2004 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz Text9. AbschnittÜbergangsbestimmungenAnpassung der Deponien an die Deponieverordnung 1996§ 76.Paragraph 76,
- Juli 1997 bestehenden, nach § 29 Abs. 1 des AWG 1990 genehmigten oder wasserrechtlich bewilligten, noch nicht ordnungsgemäß stillgelegten oder geschlossenen Deponien haben entsprechend dem der gemäß WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 59/1997 zuständigen Behörde bis zum
- Jänner 1998 mitgeteilten Deponietyp folgende Anforderungen des Standes der Technik (Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996) einzuhalten:Inhaber von am
- Juli 1997 bestehenden, nach Paragraph 29, Absatz eins, des AWG 1990 genehmigten oder wasserrechtlich bewilligten, noch nicht ordnungsgemäß stillgelegten oder geschlossenen Deponien haben entsprechend dem der gemäß WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 59 aus 1997, zuständigen Behörde bis zum
- Jänner 1998 mitgeteilten Deponietyp folgende Anforderungen des Standes der Technik (Deponieverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996,) einzuhalten: 1.Ziffer eins a)Litera a die Anforderungen betreffend Deponieeinrichtungen, Deponiepersonal, Abfalleinbau, Emissions- und Immissionskontrolle und Kontrolle des Deponiekörpers, Dokumentation und Deponieaufsicht, soweit sie sich nicht auf die in Z 2 genannten Anforderungen beziehen; für noch nicht bewilligungsgemäß abgedeckte Schüttbereiche zusätzlich die Anforderungen betreffend Deponieoberflächenabdeckung; für noch nicht ausgebaute bewilligte Deponieabschnitte zusätzlich die Anforderungen betreffend Vorflut, Standsicherheit, Deponierohplanum, Deponiebasisdichtung, Basisentwässerung und Qualitätssicherung;die Anforderungen betreffend Deponieeinrichtungen, Deponiepersonal, Abfalleinbau, Emissions- und Immissionskontrolle und Kontrolle des Deponiekörpers, Dokumentation und Deponieaufsicht, soweit sie sich nicht auf die in Ziffer 2, genannten Anforderungen beziehen; für noch nicht bewilligungsgemäß abgedeckte Schüttbereiche zusätzlich die Anforderungen betreffend Deponieoberflächenabdeckung; für noch nicht ausgebaute bewilligte Deponieabschnitte zusätzlich die Anforderungen betreffend Vorflut, Standsicherheit, Deponierohplanum, Deponiebasisdichtung, Basisentwässerung und Qualitätssicherung; b)Litera b die Anforderungen betreffend Zuordnung von Abfällen zu Bodenaushub- oder Baurestmassendeponien, Verbot der Deponierung auf Bodenaushub- oder Baurestmassendeponien, Wasserhaushalt, Deponiegasbehandlung (soweit reaktive deponiegasbildende Abfälle abgelagert wurden oder werden) und besondere Bestimmungen für verfestigte Abfälle, ferner – soweit dies die Überwachung der Einhaltung des Konsenses betrifft – die Anforderungen betreffend Gesamtbeurteilung von Abfällen, besondere Bestimmungen zur Gesamtbeurteilung, Eingangskontrolle, Identitätskontrolle und Rückstellproben; 2.Ziffer 2 ab
- Jänner 2004 die Anforderungen betreffend Zuordnung von Abfällen zu Reststoff- oder Massenabfalldeponien, Verbot der Deponierung, Gesamtbeurteilung von Abfällen, besondere Bestimmungen zur Gesamtbeurteilung, Eingangskontrolle, Identitätskontrolle und Rückstellproben.
- Jänner 2004 eine angemessene Sicherstellung gemäß § 48 Abs. 2 zu leisten.Der Inhaber einer Bodenaushub-, Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponie hat bis spätestens
- Jänner 2004 eine angemessene Sicherstellung gemäß Paragraph 48, Absatz 2, zu leisten.
- Dezember 2008 festlegen. Die Verordnung darf erlassen werden, wenn entweder das jeweilige Bundesland vor dem
- Jänner 1997 die Verpflichtung der Nachsorge (Finanzierung von Maßnahmen wie Instandhaltung der erforderlichen Infrastruktur, Sickerwassererfassung oder Gasbehandlung) für die in Betrieb befindlichen Massenabfalldeponien übernommen hat oder die im selben Bundesland eingesammelten Siedlungsabfälle – mit Ausnahme der getrennt gesammelten Altstoffe – bezogen auf ein Kalenderjahr im überwiegenden Ausmaß einer thermischen Behandlung unterzogen werden. Weiters sind die Ziele des § 1 Abs. 1, insbesondere das Prinzip der Vorsorge, zu berücksichtigen. Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung der Verordnung nicht mehr vor, hat der Landeshauptmann die Verordnung aufzuheben.Soweit dies auf Grund eines Kapazitätsmangels an Behandlungsanlagen zur Behandlung vor der Ablagerung (Verbrennungs- oder mechanisch-biologische Behandlungsanlagen) im Bundesland zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Beseitigung der im Bundesland anfallenden Abfälle mit mehr als fünf Masseprozent organischem Kohlenstoff (TOC) erforderlich ist, kann der Landeshauptmann mit Verordnung eine Ausnahme vom Verbot der Deponierung von bestimmten Abfällen mit mehr als fünf Masseprozent TOC bis längstens
- Dezember 2008 festlegen. Die Verordnung darf erlassen werden, wenn entweder das jeweilige Bundesland vor dem
- Jänner 1997 die Verpflichtung der Nachsorge (Finanzierung von Maßnahmen wie Instandhaltung der erforderlichen Infrastruktur, Sickerwassererfassung oder Gasbehandlung) für die in Betrieb befindlichen Massenabfalldeponien übernommen hat oder die im selben Bundesland eingesammelten Siedlungsabfälle – mit Ausnahme der getrennt gesammelten Altstoffe – bezogen auf ein Kalenderjahr im überwiegenden Ausmaß einer thermischen Behandlung unterzogen werden. Weiters sind die Ziele des Paragraph eins, Absatz eins,, insbesondere das Prinzip der Vorsorge, zu berücksichtigen. Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung der Verordnung nicht mehr vor, hat der Landeshauptmann die Verordnung aufzuheben.
- Jänner 2004 bestehende landesrechtliche Regelungen Entsorgungsbereiche festgelegt sind und entsprechend dieser landesrechtlichen Regelungen Abfälle eines Entsorgungsbereichs in einem benachbarten Bundesland abgelagert werden dürfen.Der Deponieinhaber einer Deponie, für die eine Verordnung gemäß Absatz 7, gilt, darf nur jene in der Verordnung genannten Abfälle mit mehr als fünf Masseprozent TOC ablagern, die im selben Bundesland angefallen sind. Dies gilt nicht, wenn durch am
- Jänner 2004 bestehende landesrechtliche Regelungen Entsorgungsbereiche festgelegt sind und entsprechend dieser landesrechtlichen Regelungen Abfälle eines Entsorgungsbereichs in einem benachbarten Bundesland abgelagert werden dürfen.
- Dezember 2004, als Bundesgesetz:Folgende auf Grund Paragraph 76, Absatz 7, AWG 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, oder auf Grund Paragraph 31 d, Absatz 7, WRG 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 1997,, erlassene Verordnungen gelten bis zur Erlassung einer Verordnung des betreffenden Landeshauptmanns auf Grund des Paragraph 76, Absatz 7, AWG 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2004,, längstens jedoch bis zum
- Dezember 2004, als Bundesgesetz: 1.Ziffer eins Verordnung des Landeshauptmanns von Kärnten, LGBl. Nr. 61/2003,Verordnung des Landeshauptmanns von Kärnten, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2003,, 2.Ziffer 2 Verordnung des Landeshauptmanns von Wien, LGBl. Nr. 55/2003,Verordnung des Landeshauptmanns von Wien, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2003,, 3.Ziffer 3 Verordnung des Landeshauptmanns von Vorarlberg, LGBl. Nr. 64/2003,Verordnung des Landeshauptmanns von Vorarlberg, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2003,, 4.Ziffer 4 Verordnung des Landeshauptmanns von Burgenland, LGBl. Nr. 20/2004,Verordnung des Landeshauptmanns von Burgenland, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2004,, 5.Ziffer 5 Verordnung des Landeshauptmanns von Tirol, LGBl. Nr. 53/2000.Verordnung des Landeshauptmanns von Tirol, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2000,. SchlagworteEmissonskontrolle, Bodenaushubdeponie, Reststoffdeponie, Baurestmassendeponie, BGBl. Nr. 215/1959, VerbrennungsanlageEmissonskontrolle, Bodenaushubdeponie, Reststoffdeponie, Baurestmassendeponie, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, Verbrennungsanlage Zuletzt aktualisiert am24.01.2025 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40051533