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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt Strafbestimmungen im Bereich der Abfallwirtschaft und legt fest, welche Handlungen als Verwaltungsübertretungen gelten und mit Geldstrafen belegt werden. Es zielt darauf ab, die Einhaltung von Vorschriften zur Sammlung, Behandlung und Entsorgung von Abfällen und Altölen sicherzustellen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 715/1992Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 715 aus 1992, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 39Artikel eins, Paragraph 39 Inkrafttretensdatum12.04.1993 Außerkrafttretensdatum04.03.1994 AbkürzungAWG Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz BeachteTritt gleichzeitig mit dem Basler Übereinkommen in Kraft. TextIX. ABSCHNITTrömisch neun. ABSCHNITTSchluß- und ÜbergangsbestimmungenStrafbestimmungen§ 39.Paragraph 39, (1)Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen a)Litera a mit Geldstrafe von 50 000 bis 500 000 Schilling, wer 1.Ziffer eins die Tätigkeit eines Abfall(Altöl)sammlers oder Abfall(Altöl)behandlers ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 15 Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder sie entgegen § 15 Abs. 5 und 6 oder nach einer Entziehung gemäß § 15 Abs. 8 ausübt;die Tätigkeit eines Abfall(Altöl)sammlers oder Abfall(Altöl)behandlers ausübt, ohne im Besitz der gemäß Paragraph 15, Absatz eins, erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder sie entgegen Paragraph 15, Absatz 5 und 6 oder nach einer Entziehung gemäß Paragraph 15, Absatz 8, ausübt; 2.Ziffer 2 entgegen einer Verordnung gemäß § 22 Abs. 3 oder bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 22 Abs. 3 entgegen den §§ 3 bis 6 der Altölverordnung, BGBl. Nr. 383/1987, Altöl verfeuert;entgegen einer Verordnung gemäß Paragraph 22, Absatz 3, oder bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Paragraph 22, Absatz 3, entgegen den Paragraphen 3 bis 6 der Altölverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1987,, Altöl verfeuert; 3.Ziffer 3 eine Abfall- oder Altölbehandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach den §§ 28 und 29 erforderlichen Genehmigung zu sein;eine Abfall- oder Altölbehandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach den Paragraphen 28 und 29 erforderlichen Genehmigung zu sein; b)Litera b mit Geldstrafe von 5 000 bis 100 000 Schilling, wer 1.Ziffer eins den Vorschriften einer Verordnung gemäß § 7 zuwiderhandelt;den Vorschriften einer Verordnung gemäß Paragraph 7, zuwiderhandelt; 2.Ziffer 2 eine genehmigungspflichtige Anlage ohne die gemäß § 9 Abs. 1 erforderliche Genehmigung errichtet, betreibt oder ändert;eine genehmigungspflichtige Anlage ohne die gemäß Paragraph 9, Absatz eins, erforderliche Genehmigung errichtet, betreibt oder ändert; 3.Ziffer 3 Waren in Verkehr bringt, in denen nicht der gemäß § 10 Abs. 1 vorgeschriebene Altstoffanteil verarbeitet ist;Waren in Verkehr bringt, in denen nicht der gemäß Paragraph 10, Absatz eins, vorgeschriebene Altstoffanteil verarbeitet ist; 4.Ziffer 4 Abfälle entgegen einer Anordnung gemäß § 10 Abs. 2 nicht getrennt sammelt;Abfälle entgegen einer Anordnung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht getrennt sammelt; 5.Ziffer 5 gefährliche Abfälle und Altöle entgegen § 11 Abs. 1 und 2 nicht getrennt sammelt, lagert, befördert, behandelt, vermischt oder vermengt;gefährliche Abfälle und Altöle entgegen Paragraph 11, Absatz eins und 2 nicht getrennt sammelt, lagert, befördert, behandelt, vermischt oder vermengt; 6.Ziffer 6 entgegen einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 3 Materialien nicht einer getrennten Sammlung, Lagerung und Behandlung zuführt;entgegen einer Verordnung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Materialien nicht einer getrennten Sammlung, Lagerung und Behandlung zuführt; 7.Ziffer 7 gefährliche Abfälle entgegen einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 4 sammelt;gefährliche Abfälle entgegen einer Verordnung gemäß Paragraph 11, Absatz 4, sammelt; 8.Ziffer 8 die gemäß § 15 Abs. 4 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält;die gemäß Paragraph 15, Absatz 4, vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält; 9.Ziffer 9 gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen § 16 nicht abholt oder übernimmt;gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen Paragraph 16, nicht abholt oder übernimmt; 10.Ziffer 10 gefährliche Abfälle und Altöle entgegen § 17 Abs. 1 lagert, behandelt oder ablagert;gefährliche Abfälle und Altöle entgegen Paragraph 17, Absatz eins, lagert, behandelt oder ablagert; 11.Ziffer 11 gefährliche Abfälle und Altöle entgegen den §§ 17 Abs. 3 und 5 sowie 20 Abs. 3 nicht rechtzeitig einem entsprechend Befugten übergibt;gefährliche Abfälle und Altöle entgegen den Paragraphen 17, Absatz 3 und 5 sowie 20 Absatz 3, nicht rechtzeitig einem entsprechend Befugten übergibt; 12.Ziffer 12 beim Abbruch von Baulichkeiten gegen § 17 Abs. 2 verstößt;beim Abbruch von Baulichkeiten gegen Paragraph 17, Absatz 2, verstößt; 13.Ziffer 13 gefährliche Abfälle vor dem Ablagern auf einer Deponie entgegen § 17 Abs. 4 nicht behandelt;gefährliche Abfälle vor dem Ablagern auf einer Deponie entgegen Paragraph 17, Absatz 4, nicht behandelt; 14.Ziffer 14 gefährliche Abfälle und Altöle entgegen § 20 befördert;gefährliche Abfälle und Altöle entgegen Paragraph 20, befördert; 15.Ziffer 15 Altöl entgegen § 22 stofflich verwertet oder entgegen § 23 vermischt;Altöl entgegen Paragraph 22, stofflich verwertet oder entgegen Paragraph 23, vermischt; 16.Ziffer 16 Motoröle und Ölfilter entgegen § 24 abgibt;Motoröle und Ölfilter entgegen Paragraph 24, abgibt; 17.Ziffer 17 gegen die Vorschriften einer Verordnung gemäß § 25 verstößt;gegen die Vorschriften einer Verordnung gemäß Paragraph 25, verstößt; 18.Ziffer 18 die gemäß den §§ 28 oder 29 vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;die gemäß den Paragraphen 28, oder 29 vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält; 19.Ziffer 19 entgegen § 29 Abs. 14 die Auflassung und seine Vorkehrungen anläßlich der Auflassung nicht anzeigt und den Maßnahmenplan nicht dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorlegt;entgegen Paragraph 29, Absatz 14, die Auflassung und seine Vorkehrungen anläßlich der Auflassung nicht anzeigt und den Maßnahmenplan nicht dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorlegt; 20.Ziffer 20 eine Sammelstelle errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach § 30 erforderlichen Bewilligung oder Nichtuntersagung zu sein;eine Sammelstelle errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach Paragraph 30, erforderlichen Bewilligung oder Nichtuntersagung zu sein; 21.Ziffer 21 eine Sammelstelle entgegen den nach § 30 erteilten Auflagen betreibt;eine Sammelstelle entgegen den nach Paragraph 30, erteilten Auflagen betreibt; 22.Ziffer 22 Aufträge oder Anordnungen gemäß den §§ 32, 34a und 35a nicht befolgt;Aufträge oder Anordnungen gemäß den Paragraphen 32, 34 a und 35 a nicht befolgt; 23.Ziffer 23 Abfälle oder Altöle entgegen den §§ 34 bis 36a einführt, ausführt oder durchführt; werden Abfälle oder Altöle entsprechend den zollrechtlichen Vorschriften zum Zollamt verbracht und diesem ordnungsgemäß gestellt und erklärt, so tritt die Strafbarkeit erst ein, wenn die Abfälle oder Altöle trotz Fehlens der erforderlichen Bewilligungen gemäß den §§ 34 und 35 bzw. der erforderlichen Bestätigung gemäß § 36 in einer für die Ein-, Aus- und Durchfuhr vorgesehenen Art des Zollverfahrens abgefertigt worden sind;Abfälle oder Altöle entgegen den Paragraphen 34 bis 36 a einführt, ausführt oder durchführt; werden Abfälle oder Altöle entsprechend den zollrechtlichen Vorschriften zum Zollamt verbracht und diesem ordnungsgemäß gestellt und erklärt, so tritt die Strafbarkeit erst ein, wenn die Abfälle oder Altöle trotz Fehlens der erforderlichen Bewilligungen gemäß den Paragraphen 34 und 35 bzw. der erforderlichen Bestätigung gemäß Paragraph 36, in einer für die Ein-, Aus- und Durchfuhr vorgesehenen Art des Zollverfahrens abgefertigt worden sind; 24.Ziffer 24 die gemäß § 37 Abs. 2 erteilten Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält;die gemäß Paragraph 37, Absatz 2, erteilten Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält; 25.Ziffer 25 entgegen § 45 Abs. 6 ein Abfallwirtschaftskonzept nicht vorlegt;entgegen Paragraph 45, Absatz 6, ein Abfallwirtschaftskonzept nicht vorlegt; c)Litera c mit Geldstrafe bis zu 40 000 Schilling, wer 1.Ziffer eins Abfälle, Problemstoffe oder Altöle entgegen den §§ 7 Abs. 9 und 12 Abs. 3 in die Haus- oder Sperrmüllabfuhr einbringt;Abfälle, Problemstoffe oder Altöle entgegen den Paragraphen 7, Absatz 9 und 12 Absatz 3, in die Haus- oder Sperrmüllabfuhr einbringt; 2.Ziffer 2 einen Abfallbeauftragten nach § 9 Abs. 6 nicht schriftlich bestellt oder die Bekanntgabe an die Behörde unterläßt;einen Abfallbeauftragten nach Paragraph 9, Absatz 6, nicht schriftlich bestellt oder die Bekanntgabe an die Behörde unterläßt; 3.Ziffer 3 Problemstoffe und Altöle nicht gemäß § 12 Abs. 2 entsorgt;Problemstoffe und Altöle nicht gemäß Paragraph 12, Absatz 2, entsorgt; 4.Ziffer 4 Problemstoffe und Altöle - anders als in Z 1 - entgegen § 12 Abs. 3 lagert oder ablagert;Problemstoffe und Altöle - anders als in Ziffer eins, - entgegen Paragraph 12, Absatz 3, lagert oder ablagert; 5.Ziffer 5 die Aufnahme bzw. die Einstellung der Tätigkeit nicht gemäß § 13 Abs. 1 meldet bzw. unverzüglich anzeigt;die Aufnahme bzw. die Einstellung der Tätigkeit nicht gemäß Paragraph 13, Absatz eins, meldet bzw. unverzüglich anzeigt; 6.Ziffer 6 die in § 14 Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht oder nicht in ausreichender Weise führt oder aufbewahrt oder vorlegt;die in Paragraph 14, Absatz eins und 2 vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht oder nicht in ausreichender Weise führt oder aufbewahrt oder vorlegt; 7.Ziffer 7 entgegen einer Verordnung gemäß den §§ 14 Abs. 3 und 4 und 19 Abs. 4 oder bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß den §§ 14 Abs. 3 und 4 und 19 Abs. 4 entgegen den §§ 2 bis 11 der Sonderabfallnachweisverordnung, BGBl. Nr. 553/1989, den Aufzeichnungs-, Nachweis- und Meldepflichten nicht nachkommt;entgegen einer Verordnung gemäß den Paragraphen 14, Absatz 3 und 4 und 19 Absatz 4, oder bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß den Paragraphen 14, Absatz 3 und 4 und 19 Absatz 4, entgegen den Paragraphen 2 bis 11 der Sonderabfallnachweisverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 553 aus 1989,, den Aufzeichnungs-, Nachweis- und Meldepflichten nicht nachkommt; 8.Ziffer 8 einen Geschäftsführer nach § 15 Abs. 6 nicht unverzüglich bestellt;einen Geschäftsführer nach Paragraph 15, Absatz 6, nicht unverzüglich bestellt; 9.Ziffer 9 die in § 15 Abs. 7 und 11 vorgeschriebene Anzeige nicht unverzüglich erstattet;die in Paragraph 15, Absatz 7 und 11 vorgeschriebene Anzeige nicht unverzüglich erstattet; 10.Ziffer 10 Abfälle entgegen § 19 bei der Übergabe nicht richtig deklariert oder nicht analysiert oder die Begleitscheine, Analysen und Proben entgegen § 19 nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt bzw. bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 19 Abs. 3 einer Verpflichtung gemäß § 9 Abs. 4 bis 6 des Altölgesetzes 1986 nicht nachkommt;Abfälle entgegen Paragraph 19, bei der Übergabe nicht richtig deklariert oder nicht analysiert oder die Begleitscheine, Analysen und Proben entgegen Paragraph 19, nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt bzw. bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Paragraph 19, Absatz 3, einer Verpflichtung gemäß Paragraph 9, Absatz 4 bis 6 des Altölgesetzes 1986 nicht nachkommt; 11.Ziffer 11 entgegen den § 26 Abs. 2 Erhebungen, Kontrollen oder Probennahmen nicht ermöglicht oder behindert;entgegen den Paragraph 26, Absatz 2, Erhebungen, Kontrollen oder Probennahmen nicht ermöglicht oder behindert; 12.Ziffer 12 entgegen § 33 Abs. 2 Auskünfte nicht erteilt oder Einblick in Aufzeichnungen nicht gewährt oder Anordnungen nicht befolgt;entgegen Paragraph 33, Absatz 2, Auskünfte nicht erteilt oder Einblick in Aufzeichnungen nicht gewährt oder Anordnungen nicht befolgt; 13.Ziffer 13 die in den §§ 34 Abs. 4, 35 Abs. 3 und 35 Abs. 5 vorgeschriebenen Meldungen nicht fristgerecht erstattet.die in den Paragraphen 34, Absatz 4, 35, Absatz 3 und 35 Absatz 5, vorgeschriebenen Meldungen nicht fristgerecht erstattet. (2)Absatz 2,In den Fällen des Abs. 1 lit. b Z 23 ist der Versuch strafbar.In den Fällen des Absatz eins, Litera b, Ziffer 23, ist der Versuch strafbar. (3)Absatz 3,Wurde einem Geschäftsführer eine Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 5 erteilt, so sind die Geldstrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen.Wurde einem Geschäftsführer eine Erlaubnis gemäß Paragraph 15, Absatz 5, erteilt, so sind die Geldstrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen. (4)Absatz 4,Der Inhaber der Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 1 ist neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn er bei der Auswahl des Geschäftsführers es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.Der Inhaber der Erlaubnis gemäß Paragraph 15, Absatz eins, ist neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn er bei der Auswahl des Geschäftsführers es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen. (5)Absatz 5,Hat der Täter durch die Begehung einer im Abs. 1 lit. a und b mit Strafe bedrohten Handlung sich oder einen Dritten mit dessen Wissen unrechtmäßig vorsätzlich bereichert, so ist er bzw. der Dritte zur Zahlung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages zu verpflichten.Hat der Täter durch die Begehung einer im Absatz eins, Litera a und b mit Strafe bedrohten Handlung sich oder einen Dritten mit dessen Wissen unrechtmäßig vorsätzlich bereichert, so ist er bzw. der Dritte zur Zahlung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages zu verpflichten. (6)Absatz 6,Von einer Maßnahme gemäß Abs. 5 kann abgesehen werden, wenn der Vermögensvorteil geringfügig ist oder wenn die Maßnahme den Betroffenen unbillig hart träfe.Von einer Maßnahme gemäß Absatz 5, kann abgesehen werden, wenn der Vermögensvorteil geringfügig ist oder wenn die Maßnahme den Betroffenen unbillig hart träfe. (7)Absatz 7,Die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die die Geldstrafe verhängte. SchlagworteAbfallanlage, Einfuhr, Ausfuhr, Hausmüllabfuhr, Aufzeichnungspflicht, Nachweispflicht, Schlußbestimmung Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer10010615 DokumentnummerNOR12136095 alte DokumentnummerN8199225241J

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.