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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Abgeltung von zusätzlichen Leistungen für Lehrer, die in bestimmten Funktionen im Rahmen von Schulversuchen tätig sind. Es legt fest, welche besonderen Vergütungen Lehrern für diese Mehrleistungen zustehen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1980Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1980, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2 Inkrafttretensdatum01.09.1980 Außerkrafttretensdatum31.08.1993 Index63/02 Gehaltsgesetz 1956 Text§ 2.Paragraph 2, Lehrern, die im Rahmen der in den Z 1 bis 4 genannten Schulversuchen nicht im Unterricht, sondern in nachstehend angeführten Funktionen tätig sind, gebühren folgende besondere Vergütungen: Lehrern, die im Rahmen der in den Ziffer eins bis 4 genannten Schulversuchen nicht im Unterricht, sondern in nachstehend angeführten Funktionen tätig sind, gebühren folgende besondere Vergütungen: 1.Ziffer eins Leiter von Schulen: a)Litera a die zusätzliche Tätigkeit der Leiter von Schulen, an denen Schulversuche gemäß Artikel II § 3 Abs. 1 und § 5 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle durchgeführt werden, ist der Erteilung einer wöchentlichen Unterrichtsstunde gleichzuhalten. In den Fällen des § 35 Abs. 4 und 5 bzw. des § 37a in Verbindung mit § 36 Abs. 2 und 3 des Landeslehrer-Dienstgesetzes, in denen der Schulleiter zu keiner Unterrichtserteilung verpflichtet ist, ist diese Tätigkeit als Unterrichtsstunde über die Lehrverpflichtung hinaus zu werten.die zusätzliche Tätigkeit der Leiter von Schulen, an denen Schulversuche gemäß Artikel römisch zwei Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 5, der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle durchgeführt werden, ist der Erteilung einer wöchentlichen Unterrichtsstunde gleichzuhalten. In den Fällen des Paragraph 35, Absatz 4 und 5 bzw. des Paragraph 37 a, in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 2 und 3 des Landeslehrer-Dienstgesetzes, in denen der Schulleiter zu keiner Unterrichtserteilung verpflichtet ist, ist diese Tätigkeit als Unterrichtsstunde über die Lehrverpflichtung hinaus zu werten. b)Litera b Die zusätzliche Tätigkeit der Leiter von Schulen, an denen Schulversuche gemäß Artikel II §§ 4 und 6 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle durchgeführt werden, sindDie zusätzliche Tätigkeit der Leiter von Schulen, an denen Schulversuche gemäß Artikel römisch zwei Paragraphen 4 und 6 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle durchgeführt werden, sind aa)Sub-Litera, a, a bei Führung des Schulversuches einer Schulstufe der Erteilung einer wöchentlichen Unterrichtsstunde der im § 4 genannten Lehrverpflichtung,bei Führung des Schulversuches einer Schulstufe der Erteilung einer wöchentlichen Unterrichtsstunde der im Paragraph 4, genannten Lehrverpflichtung, bb)Sub-Litera, b, b bei Führung des Schulversuches in zwei oder mehreren Schulstufen der Erteilung von zwei wöchentlichen Unterrichtsstunden der im § 4 genannten Lehrverpflichtung,bei Führung des Schulversuches in zwei oder mehreren Schulstufen der Erteilung von zwei wöchentlichen Unterrichtsstunden der im Paragraph 4, genannten Lehrverpflichtung, cc)Sub-Litera, c, c bei Führung des Schulversuches in vier oder mehreren Schulstufen, sofern der Schulversuch mit mehr als zwölf Klassen, in der Pflichtschule mit mehr als neun Klassen, geführt wird, der Erteilung von drei wöchentlichen Unterrichtsstunden der im § 4 genannten Lehrverpflichtungbei Führung des Schulversuches in vier oder mehreren Schulstufen, sofern der Schulversuch mit mehr als zwölf Klassen, in der Pflichtschule mit mehr als neun Klassen, geführt wird, der Erteilung von drei wöchentlichen Unterrichtsstunden der im Paragraph 4, genannten Lehrverpflichtung gleichzuhalten. In den Fällen des § 35 Abs. 4 und 5 bzw. des § 36 Abs. 2 und 3, auch in Verbindung mit § 37a, des Landeslehrer-Dienstgesetzes, in denen der Leiter der Schule zu keiner Unterrichtserteilung verpflichtet ist, ist diese zusätzliche Tätigkeit als eine bis drei Unterrichtsstunden gemäß sublit. aa bis sublit. cc über die Lehrverpflichtung hinaus zu werten.gleichzuhalten. In den Fällen des Paragraph 35, Absatz 4 und 5 bzw. des Paragraph 36, Absatz 2 und 3, auch in Verbindung mit Paragraph 37 a,, des Landeslehrer-Dienstgesetzes, in denen der Leiter der Schule zu keiner Unterrichtserteilung verpflichtet ist, ist diese zusätzliche Tätigkeit als eine bis drei Unterrichtsstunden gemäß Sub-Litera, a, a bis Sub-Litera, c, c, über die Lehrverpflichtung hinaus zu werten. c)Litera c Die zusätzliche Tätigkeit der Leiter von Schulen, an denen die Schulversuche “Ganztagsschule” oder “Tagesheimschule” durchgeführt werden, sind aa)Sub-Litera, a, a bei Führung des Schulversuches bis vier Ganztagsklassen bzw. Betreuungsgruppen in der Tagesheimschule der Erteilung einer wöchentlichen Unterrichtsstunde der im § 4 genannten Lehrverpflichtung,bei Führung des Schulversuches bis vier Ganztagsklassen bzw. Betreuungsgruppen in der Tagesheimschule der Erteilung einer wöchentlichen Unterrichtsstunde der im Paragraph 4, genannten Lehrverpflichtung, bb)Sub-Litera, b, b bei Führung des Schulversuches von fünf bis acht Ganztagsklassen bzw. Betreuungsgruppen in der Tagesheimschule der Erteilung von zwei wöchentlichen Unterrichtsstunden der im § 4 genannten Lehrverpflichtung,bei Führung des Schulversuches von fünf bis acht Ganztagsklassen bzw. Betreuungsgruppen in der Tagesheimschule der Erteilung von zwei wöchentlichen Unterrichtsstunden der im Paragraph 4, genannten Lehrverpflichtung, cc)Sub-Litera, c, c bei Führung des Schulversuches ab neun Ganztagsklassen bzw. Betreuungsgruppen in der Tagesheimschule der Erteilung von drei wöchentlichen Unterrichtsstunden der im § 4 genannten Lehrverpflichtungbei Führung des Schulversuches ab neun Ganztagsklassen bzw. Betreuungsgruppen in der Tagesheimschule der Erteilung von drei wöchentlichen Unterrichtsstunden der im Paragraph 4, genannten Lehrverpflichtung gleichzuhalten. In den Fällen des § 35 Abs. 4 und 5 bzw. des § 36 Abs. 2 und 3, auch in Verbindung mit § 37a, des Landeslehrer-Dienstgesetzes, in denen der Leiter der Schule zu keiner Unterrichtserteilung verpflichtet ist, ist diese zusätzliche Tätigkeit als eine bis drei Unterrichtsstunden gemäß sublit. aa bis sublit. cc über die Lehrverpflichtung hinaus zu werten.gleichzuhalten. In den Fällen des Paragraph 35, Absatz 4 und 5 bzw. des Paragraph 36, Absatz 2 und 3, auch in Verbindung mit Paragraph 37 a,, des Landeslehrer-Dienstgesetzes, in denen der Leiter der Schule zu keiner Unterrichtserteilung verpflichtet ist, ist diese zusätzliche Tätigkeit als eine bis drei Unterrichtsstunden gemäß Sub-Litera, a, a bis Sub-Litera, c, c, über die Lehrverpflichtung hinaus zu werten. d)Litera d Die zusätzliche Tätigkeit der Leiter von Schulen, an denen die Schulversuche “Integrierte Ganztags-Gesamtschule” und “Integrierte Tagesheim-Gesamtschule” durchgeführt werden, ist durch eine besondere Vergütung in der Höhe von zwei Dritteln der Vergütung gemäß § 2 Z 1 lit. b sowie der ganzen Vergütung gemäß § 2 Z 1 lit. c abzugelten.Die zusätzliche Tätigkeit der Leiter von Schulen, an denen die Schulversuche “Integrierte Ganztags-Gesamtschule” und “Integrierte Tagesheim-Gesamtschule” durchgeführt werden, ist durch eine besondere Vergütung in der Höhe von zwei Dritteln der Vergütung gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, sowie der ganzen Vergütung gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, abzugelten. e)Litera e Die zusätzliche Tätigkeit der Lehrer mit Leitungsfunktionen im Schulversuch “Additive Gesamtschule” ist abweichend von lit. b im Einzelfall festzulegen.Die zusätzliche Tätigkeit der Lehrer mit Leitungsfunktionen im Schulversuch “Additive Gesamtschule” ist abweichend von Litera b, im Einzelfall festzulegen. 2.Ziffer 2 Lehrern, die zur Unterstützung des Schulleiters gemäß § 56 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1974, bestellt sind, gebührt eine Vergütung in der Höhe von zwei Dritteln der dem jeweiligen Schulleiter gebührenden Vergütung gemäß Z 1, insoweit es sich nicht um die Schulversuche “Ganztagsschule” und “Tagesheimschule” handelt.Lehrern, die zur Unterstützung des Schulleiters gemäß Paragraph 56, Absatz 6, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1974,, bestellt sind, gebührt eine Vergütung in der Höhe von zwei Dritteln der dem jeweiligen Schulleiter gebührenden Vergütung gemäß Ziffer eins,, insoweit es sich nicht um die Schulversuche “Ganztagsschule” und “Tagesheimschule” handelt. 3.Ziffer 3 Leitern des Übungs- und Freizeitbereiches der Schulversuche “Ganztagsschule” und “Tagesheimschule” gebührt eine Vergütung in der Höhe von zwei Dritteln der dem jeweiligen Schulleiter gebührenden Vergütung gemäß Z 1.Leitern des Übungs- und Freizeitbereiches der Schulversuche “Ganztagsschule” und “Tagesheimschule” gebührt eine Vergütung in der Höhe von zwei Dritteln der dem jeweiligen Schulleiter gebührenden Vergütung gemäß Ziffer eins, 4.Ziffer 4 Fachkoordinatoren: Die Tätigkeit der Fachkoordinatoren in den Schulen der Zehn- bis Vierzehnjährigen (Artikel II § 4 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle) sowie im Schulversuch “Polytechnischer Lehrgang” (Artikel II § 5 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle) wird der Erteilung einer wöchentlichen Unterrichtsstunde gleichgehalten.Die Tätigkeit der Fachkoordinatoren in den Schulen der Zehn- bis Vierzehnjährigen (Artikel römisch zwei Paragraph 4, der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle) sowie im Schulversuch “Polytechnischer Lehrgang” (Artikel römisch zwei Paragraph 5, der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle) wird der Erteilung einer wöchentlichen Unterrichtsstunde gleichgehalten. 5.Ziffer 5 Wissenschaftliche Betreuung (Artikel II §§ 8 und 9 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle):Wissenschaftliche Betreuung (Artikel römisch zwei Paragraphen 8 und 9 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle): A. Lehrern, die neben ihrer unterrichtlichen Tätigkeit als wissenschaftliche Betreuer (Koordinatoren) in Schulversuchen nach Artikel II § 6 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle tätig sind,A. Lehrern, die neben ihrer unterrichtlichen Tätigkeit als wissenschaftliche Betreuer (Koordinatoren) in Schulversuchen nach Artikel römisch zwei Paragraph 6, der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle tätig sind, a)Litera a ist die Tätigkeit im Ausmaß von zwei Wochenstunden der im § 4 genannten Lehrverpflichtung einzurechnen,ist die Tätigkeit im Ausmaß von zwei Wochenstunden der im Paragraph 4, genannten Lehrverpflichtung einzurechnen, b)Litera b sofern sie zusätzlich mit der fachlichen Betreuung und Auswertung der Schulversuche betraut sind, gebührt ihnen überdies aa)Sub-Litera, a, a für Deutsch, Englisch, Latein, Griechisch, Geschichte und Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde, Biologie und Umweltkunde, Mathematik, Physik eine Einrechnung von drei Wochenstunden der im § 4 genannten Lehrverpflichtung,für Deutsch, Englisch, Latein, Griechisch, Geschichte und Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde, Biologie und Umweltkunde, Mathematik, Physik eine Einrechnung von drei Wochenstunden der im Paragraph 4, genannten Lehrverpflichtung, bb)Sub-Litera, b, b für Religion (Wahlpflichtgegenstand), Französisch, Chemie, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung und Werkerziehung eine Einrechnung von zwei Wochenstunden der im § 4 genannten Lehrverpflichtung,für Religion (Wahlpflichtgegenstand), Französisch, Chemie, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung und Werkerziehung eine Einrechnung von zwei Wochenstunden der im Paragraph 4, genannten Lehrverpflichtung, cc)Sub-Litera, c, c für Italienisch, Russisch, Philosophischer Einführungsunterricht, und Darstellende Geometrie eine Einrechnung von einer Wochenstunde der im § 4 genannten Lehrverpflichtung.für Italienisch, Russisch, Philosophischer Einführungsunterricht, und Darstellende Geometrie eine Einrechnung von einer Wochenstunde der im Paragraph 4, genannten Lehrverpflichtung. B. Lehrern, die neben ihrer unterrichtlichen Tätigkeit als wissenschaftliche Betreuer in Schulversuchen nach Artikel II §§ 2 bis 5 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle tätig sind, ist die Tätigkeit in folgendem Ausmaß der im § 4 genannten Lehrverpflichtung einzurechnen:B. Lehrern, die neben ihrer unterrichtlichen Tätigkeit als wissenschaftliche Betreuer in Schulversuchen nach Artikel römisch zwei Paragraphen 2 bis 5 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle tätig sind, ist die Tätigkeit in folgendem Ausmaß der im Paragraph 4, genannten Lehrverpflichtung einzurechnen: Verwendungsgruppe bis 6 Klassen 7 bis 10 Klassen ab 11 Klassen    L PA      1,5 Wochenstunden   2   Wochenstunden 2,5 Wochenstunden    L 1       2   Wochenstunden   2,5 Wochenstunden 3   Wochenstunden    L 2       2   Wochenstunden   2,5 Wochenstunden 3   Wochenstunden Zuletzt aktualisiert am22.04.2025 Gesetzesnummer10008403 DokumentnummerNOR12099529 alte DokumentnummerN61980166390

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.