Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt Sonderbestimmungen für das Land Vorarlberg bezüglich COVID-19-Schutzmaßnahmen, insbesondere für Sport, Jugendarbeit, Gastgewerbe, Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie Veranstaltungen. Sie lockert bestimmte allgemeine Regeln unter spezifischen Auflagen und Voraussetzungen.
Was es regelt
- Zusammenkünfte zum Zweck der Sportausübung im Freien und in geschlossenen Räumen.
- Veranstaltungen im Rahmen der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit.
- Das Betreten von Betriebsstätten des Gastgewerbes.
- Das Betreten von Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen.
Wen es betrifft
- Personen, die Sport ausüben, insbesondere Minderjährige und deren Betreuungspersonen.
- Teilnehmer an außerschulischer Jugendarbeit und deren Betreuungspersonen.
- Betreiber und Kunden von Gastgewerbebetrieben, Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie Veranstalter und Teilnehmer von Veranstaltungen.
Eckpunkte
- Sport im Freien: Bis zu 20 Personen unter 18 Jahren plus 3 Betreuungspersonen, ohne Körperkontakt.
- Sport in geschlossenen Räumen: Bis zu 10 Personen unter 18 Jahren plus 2 Betreuungspersonen, ohne Körperkontakt, mit negativem Testergebnis (24-72 Stunden alt).
- Gastgewerbe: Besuchergruppen von maximal 4 Personen aus 2 Haushalten (plus Kinder) oder Personen aus einem Haushalt; negativer Test (48-72 Stunden alt) erforderlich; 2 Meter Abstand zwischen Gruppen oder Trennmaßnahmen; FFP2-Maskenpflicht für Kunden.
- Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen: Maximal die Hälfte der Sitzplatzkapazität, höchstens 100 Personen; FFP2-Maskenpflicht; 1 Meter Abstand; negativer Test (24-72 Stunden alt) erforderlich.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.