Kurz gesagt
Diese Regelung legt fest, welche Nachweise und Informationen bei der Mitverbrennung von Abfällen erforderlich sind und wie diese zu dokumentieren und zu übermitteln sind. Sie stellt sicher, dass nur geeignete Abfälle in Mitverbrennungsanlagen verbrannt werden.
Was es regelt
- Die Notwendigkeit eines gültigen Beurteilungsnachweises für die Verbrennung von Abfällen in Mitverbrennungsanlagen.
- Die Erstellung und Übermittlung von Abfallinformationen, wenn kein Beurteilungsnachweis vorliegt.
- Die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten für Betreiber von Mitverbrennungsanlagen.
- Die elektronische Übermittlung und Speicherung von Dokumenten ab dem 1. Jänner 2015.
Wen es betrifft
- Inhaber von Mitverbrennungsanlagen.
- Abfallerzeuger, Abfallsammler und Abfallbesitzer, die Abfälle zur Mitverbrennung bereitstellen.
Eckpunkte
- Abfälle dürfen nur mit einem gültigen Beurteilungsnachweis gemäß Anlage 8 verbrannt werden.
- Bei Änderungen der Abfallentstehung muss ein neuer Beurteilungsnachweis erstellt werden.
- Abfallinformationen müssen ab dem 1. Jänner 2015 elektronisch über das Register gemäß § 22 AWG 2002 übermittelt werden und sind längstens fünf Jahre gültig.
- Aufzeichnungen müssen ab dem 1. Jänner 2015 elektronisch geführt und mindestens sieben Jahre nach Ablauf der Gültigkeit aufbewahrt werden.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallverbrennungsverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 389/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 135/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2013, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 11aParagraph 11 a Inkrafttretensdatum24.05.2013 Außerkrafttretensdatum11.07.2013 AbkürzungAVV Index50/01 Gewerbeordnung; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextAufzeichnungs- und Meldepflichten bei der Mitverbrennung von Abfällen, die § 6a Abs. 1 unterliegenAufzeichnungs- und Meldepflichten bei der Mitverbrennung von Abfällen, die Paragraph 6 a, Absatz eins, unterliegen§ 11a.Paragraph 11 a,
- Jänner 2015 elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 übermittelt werden.Der Inhaber einer Mitverbrennungsanlage darf Abfälle nur verbrennen, wenn ein gültiger Beurteilungsnachweis gemäß Anlage 8 vorliegt; Kapitel 2.6 der Anlage 8 bleibt unberührt. Einen Beurteilungsnachweis können der Abfallerzeuger, der Abfallsammler oder der Inhaber der Mitverbrennungsanlage erstellen. Diese Personen können sich dazu einer befugten Fachperson oder Fachanstalt bedienen. Voraussetzung für die Erstellung des Beurteilungsnachweises ist die Einhaltung eines Qualitätssicherungssystems gemäß dem Stand der Technik. Ein Beurteilungsnachweis muss die Vorgaben der Anlage 8 Kapitel 2.12 erfüllen. Bei jeder Änderung der Entstehung des Abfalls einschließlich der Inputmaterialien oder des Prozesses, die Auswirkungen auf die Qualität des Abfalls hat, muss ein neuer Beurteilungsnachweis erstellt werden. Der Beurteilungsnachweis muss ab dem
- Jänner 2015 elektronisch im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 übermittelt werden.
- Jänner 2015 elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 übermittelt werden. Der Inhaber der Mitverbrennungsanlage muss diese Abfallinformation überprüfen. Die Abfallinformation muss folgende Angaben enthalten:Sofern vom Erzeuger oder Sammler von Abfällen, die in Mitverbrennungsanlagen verbrannt werden sollen, kein Beurteilungsnachweis gemäß Anlage 8 Kapitel 2.12 erstellt wurde, muss dem Inhaber der Mitverbrennungsanlage vom Abfallbesitzer eine Abfallinformation übermittelt werden. Eine Abfallinformation kann der Abfallerzeuger oder der Abfallsammler erstellen. Diese Personen können sich zur Erstellung einer Abfallinformation einer befugten Fachperson oder Fachanstalt bedienen. Die Abfallinformation muss ab dem
- Jänner 2015 elektronisch im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 übermittelt werden. Der Inhaber der Mitverbrennungsanlage muss diese Abfallinformation überprüfen. Die Abfallinformation muss folgende Angaben enthalten: 1.Ziffer eins die eindeutige Kennung; 2.Ziffer 2 das Unternehmen, das die Abfallinformation erstellt; 3.Ziffer 3 den Abfallbesitzer, sofern dieser nicht ident mit dem Unternehmen ist; 4.Ziffer 4 Übermittlungsdatum; 5.Ziffer 5 grundlegende Angaben über den Abfall: a)Litera a Abfallart gemäß der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der geltenden Fassung und im Verbringungsfall zusätzlich gemäß der Anlage 2 der Abfallverzeichnisverordnung; die Abfallart muss entsprechend den Zuordnungskriterien der Abfallverzeichnisverordnung ermittelt werden;Abfallart gemäß der Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003,, in der geltenden Fassung und im Verbringungsfall zusätzlich gemäß der Anlage 2 der Abfallverzeichnisverordnung; die Abfallart muss entsprechend den Zuordnungskriterien der Abfallverzeichnisverordnung ermittelt werden; b)Litera b Herkunft gemäß der Abfallbilanzverordnung, BGBl. II Nr. 497/2008, in der geltenden Fassung;Herkunft gemäß der Abfallbilanzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 2008,, in der geltenden Fassung; c)Litera c Beschreibung des Abfalls (insbesondere Geruch, Farbe, Konsistenz); d)Litera d bei gefährlichen Abfällen: gefahrenrelevante Eigenschaften; physikalische Eigenschaften und chemische Zusammensetzung und sonstige Angaben, soweit dies zur Beurteilung der Eignung für den vorgesehenen Verbrennungsprozess notwendig ist; Stoffe, mit denen die Abfälle jedenfalls nicht vermischt werden dürfen, und Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit den Abfällen; 6.Ziffer 6 bei einem einmalig anfallenden Abfall die Gesamtmenge des Abfalls in Tonnen, bei einem Abfallstrom die voraussichtliche jährliche Abfallmenge in Tonnen und 7.Ziffer 7 die Beschreibung der Entstehung des Abfalls und allfällige Behandlungsschritte; die Beschreibung der Inputmaterialien des Prozesses, bei dem der Abfall anfällt, und der Outputmaterialien der Behandlung; weiters Angabe einer allfälligen Kontamination und deren Ursache. Weiters können in der Abfallinformation der Anfallsort angegeben sowie Fotos des Abfalls, der in Mitverbrennungsanlagen verbrannt werden soll, und Dateianhänge, sofern dies der Nachvollziehbarkeit der Beurteilung des Abfalls dienlich ist, angeschlossen werden. Eine Abfallinformation ist längstens fünf Jahre ab dem ersten Übermittlungsdatum gültig. Bei jeder Änderung der Entstehung des Abfalls einschließlich der Inputmaterialien oder des Prozesses, die Auswirkungen auf die Qualität des Abfalls haben kann, ist eine neue Abfallinformation zu erstellen.
- Jänner 2015 elektronisch geführt und elektronisch aufbewahrt sowie auf Verlangen elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 übermittelt werden. Beurteilungsnachweise und Abfallinformationen, die noch nicht elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 übermittelt wurden, müssen mindestens sieben Jahre nach Ablauf der Gültigkeit aufbewahrt werden. Auf Verlangen der Behörde müssen sie vorgelegt werden.Den Behörden muss auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen gewährt werden und die Aufzeichnungen müssen auf Verlangen vorgelegt werden. Die Aufzeichnungen müssen ab dem
- Jänner 2015 elektronisch geführt und elektronisch aufbewahrt sowie auf Verlangen elektronisch im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 übermittelt werden. Beurteilungsnachweise und Abfallinformationen, die noch nicht elektronisch im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 übermittelt wurden, müssen mindestens sieben Jahre nach Ablauf der Gültigkeit aufbewahrt werden. Auf Verlangen der Behörde müssen sie vorgelegt werden.
- November
- Die sich daraus ergebenden XML-Datenformat-Strukturen für Abfallinformationen, Beurteilungsnachweise, Auszüge und Meldungen, Buchungsarten und Prüfregeln werden auf dem EDM-Portal, edm.gv.at veröffentlicht.Im elektronischen Aufzeichnungssystem müssen Schnittstellen eingerichtet werden, sodass definierte Auszüge aus den aktuellen Daten und aus den aufzubewahrenden Daten erstellt werden können, die hinsichtlich der Inhalte, der Datenstruktur und der Identifikationen den Anforderungen der Paragraphen 11 a und 18 a entsprechen. Die Basis der definierten Auszüge und der Datenstruktur für die Paragraphen 11 a und 18 a ist die ON-Regel 192150 „Datenstrukturen für den elektronischen Datenaustausch in der Abfallwirtschaft“, ausgegeben am
- November
- Die sich daraus ergebenden XML-Datenformat-Strukturen für Abfallinformationen, Beurteilungsnachweise, Auszüge und Meldungen, Buchungsarten und Prüfregeln werden auf dem EDM-Portal, edm.gv.at veröffentlicht.