Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Einrichtung und Führung elektronischer Register für abfallwirtschaftliche Daten in Österreich, um die Abfallwirtschaft zu planen, Abfallströme nachvollziehbar zu machen und die ordnungsgemäße Abfallbehandlung zu überwachen.
Für wen: Abfallersterzeuger, Abfallsammler und -behandler sowie Betreiber von Behandlungsanlagen; Behörden, die dieses Bundesgesetz vollziehen, insbesondere der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und die Landeshauptmänner.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Energie- und Netzwirtschaftsrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Einrichtung und Führung von zwei elektronischen Registern für abfallwirtschaftliche Stammdaten und übermittelte Daten.
- Die Anlage von Zuordnungstabellen für Abfallarten, Behandlungsverfahren und Anlagentypen.
- Die Verarbeitung abfallwirtschaftlicher Daten zur Planung und Überwachung.
- Den Zugriff auf bestimmte Registerdaten für die Öffentlichkeit und Behörden.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Abfallersterzeuger, Abfallsammler und -behandler sowie Betreiber von Behandlungsanlagen.
- Behörden, die dieses Bundesgesetz vollziehen, insbesondere der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und die Landeshauptmänner.
Was sind die Eckpunkte?
- Es müssen zwei elektronische Register eingerichtet und geführt werden: eines für Stammdaten von Abfallersterzeugern, -sammlern und -behandlern sowie deren Anlagen, und eines für Daten, die an Behörden übermittelt werden, einschließlich Import und Export von Abfällen.
- Für die Identifikation in den Registern ist eine international genormte, einheitliche Identifikationsnummer zu verwenden.
- Abfallwirtschaftliche Stammdaten umfassen unter anderem Namen, Adressen, Firmenbuchnummern, Branchenzuordnungen (vierstellig), Standortadressen, Anlagentypen, Behandlungsverfahren, Anlagenkapazitäten und Kontaktinformationen.
- Der Zugriff auf Name und Sitz der Abfallbesitzer, Adressen der Standorte und den Umfang der Berechtigung der Abfallsammler und -behandler ist jedermann einzuräumen.
Energie- und Netzwirtschaftsrecht
Energie- und Netzwirtschaftsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2006, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 22Paragraph 22 Inkrafttretensdatum01.04.2006 Außerkrafttretensdatum11.07.2007 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextElektronische Register§ 22.Paragraph 22,
Für das Register gemäß Z 2 und die Zuordnungstabellen für Abfallarten, Behandlungsverfahren und Anlagentypen ist die Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt) Dienstleister.einzurichten und zu führen und Zuordnungstabellen für Abfallarten, Behandlungsverfahren und Anlagentypen anzulegen. Für die Identifikation ist eine Nummer zu verwenden, die eine international genormte einheitliche Identifikation für Lokationen und Artikel darstellt und die möglichst in den elektronischen Datenverkehr der Wirtschaft integriert werden kann. Die Register sind als Informationsverbundsystem im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 13, des Datenschutzgesetzes 2000 zu führen, wobei der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Funktion des Betreibers gemäß Paragraph 50, des Datenschutzgesetzes 2000 ausübt.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich bei der Einrichtung und Führung der Register eines Dienstleisters bedienen. Für das Register gemäß Ziffer 2 und die Zuordnungstabellen für Abfallarten, Behandlungsverfahren und Anlagentypen ist die Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt) Dienstleister.
1.Ziffer eins Namen, Anschriften (zB Sitz) des Abfallbesitzers und die für die Zustellung maßgebliche Geschäftsanschrift, 2.Ziffer 2 Firmenbuchnummern, Vereinsregisternummern, Ergänzungsregisternummern oder bei natürlichen Personen die bereichsspezifischen Personenkennzeichen, 3.Ziffer 3 Branchenzuordnungen (vierstellig) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90, 4.Ziffer 4 Adressen der Standorte, an denen die Tätigkeit ausgeübt wird, 5.Ziffer 5 Anlagen und Anlagentypen, 6.Ziffer 6 Behandlungsverfahren, 7.Ziffer 7 Anlagenkapazitäten, 8.Ziffer 8 von den Anlagengenehmigungen für Behandlungsanlagen umfasste Abfallarten und relevante Genehmigungsinhalte, 9.Ziffer 9 Umfang der Berechtigungen zur Sammlung und Behandlung und 10.Ziffer 10 Kontaktadressen, einschließlich vorhandener E-Mail-Adressen, und Kontaktpersonen.
2.Ziffer 2 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Daten gemäß den §§ 5, 7 und 69 Abs. 1 und die Daten der Notifizierung gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die Einfuhr und Ausfuhr von Abfällen in das jeweilige Register zu übertragen.der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Daten gemäß den Paragraphen 5, 7 und 69 Absatz eins und die Daten der Notifizierung gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die Einfuhr und Ausfuhr von Abfällen in das jeweilige Register zu übertragen.
SchlagworteAbfallbehandler Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40075912