Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt das Inkrafttreten und die Anwendung verschiedener Paragraphen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes (AVOG) zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Es legt fest, wann bestimmte Änderungen in Kraft treten und wie mit Anbringen umzugehen ist, wenn sich die Zuständigkeit einer Abgabenbehörde ändert.
Was es regelt
- Das Inkrafttreten spezifischer Paragraphen des AVOG zu verschiedenen Daten.
- Die Anwendung dieser Paragraphen auf bestehende oder zukünftige Abgabenansprüche und Geschäftsfälle.
- Den Umgang mit Anbringen, die bei einer Abgabenbehörde eingereicht werden, deren Zuständigkeit sich geändert hat.
- Die Erlassung von Verordnungen durch den Bundesminister für Finanzen zur Sicherstellung einer effizienten und bürgernahen Vollziehung.
Wen es betrifft
- Abgabenbehörden, deren Zuständigkeiten sich ändern.
- Personen, die Anbringen bei Abgabenbehörden einreichen.
Eckpunkte
- § 7 Abs. 1 tritt mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für danach entstehende Abgabenansprüche in Kraft.
- § 14 Abs. 4 und § 14a Abs. 6 gelten auch für Anbringen, die bereits vor dem 1. August 1995 eingebracht wurden.
- Bei Zuständigkeitsänderungen werden Anbringen an die zuständige Behörde weitergeleitet, ohne dass dies auf Gefahr des Einreichenden geschieht, es sei denn, er wurde bereits informiert.
- Verordnungen gemäß § 3 Abs. 3, die bis zum 1. Jänner 2003 ergehen, sind im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates zu erlassen.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenverwaltungsorganisationsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 18/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2007Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2007, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 17bParagraph 17 b Inkrafttretensdatum29.12.2007 Außerkrafttretensdatum17.06.2009 AbkürzungAVOG Index14/03 Abgabenverwaltungsorganisation Text§ 17b.Paragraph 17 b,
- August 1995 in Kraft; § 14 Abs. 4 und § 14a Abs. 6 gelten in dieser Fassung jedoch auch für bereits vor dem
- August 1995 eingebrachte Anbringen.Paragraph 14, Absatz 4,, Paragraph 14 a, Absatz 6 und Paragraph 14 b, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 516 aus 1995, treten mit
- August 1995 in Kraft; Paragraph 14, Absatz 4 und Paragraph 14 a, Absatz 6, gelten in dieser Fassung jedoch auch für bereits vor dem
- August 1995 eingebrachte Anbringen.
- Jänner 2000 in Kraft.Paragraph 3, Absatz 4, tritt mit der Kundmachung dieses Gesetzes, Paragraph 4,, der Wegfall des Paragraph 5,, Paragraph 8,, die Zitierung Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, im Paragraph 10,, der Wegfall des Paragraph 11,, Paragraph 13 a, sowie die Änderungen der Amtsbereiche im Abschnitt A, Ziffer eins, der Anlage zum AVOG, treten mit
- Jänner 2000 in Kraft. Werden bei einer Abgabenbehörde bis zum
- Dezember 2000 Anbringen eingebracht, zu deren Behandlung die Abgabenbehörde nur auf Grund der die sachliche Zuständigkeit ändernden Bestimmungen nicht mehr zuständig ist, so hat die Weiterleitung an die zuständige Abgabenbehörde nicht auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen, sofern nicht der Einschreiter bereits vor der Einbringung seines Anbringens über die Änderung der sachlichen Zuständigkeit seitens einer Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt worden ist.
- Jänner 2001 in Kraft.Paragraph 14, Absatz eins und 4, Paragraph 14 a, Absatz eins, 2, 3, Ziffer 2 und 3 a und Paragraph 14 b, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, treten mit
- Jänner 2001 in Kraft.
- Jänner 2001 in Kraft. Solange eine Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 nicht ergangen und in Kraft getreten ist, sind die Bestimmungen der Anlage zum AVOG in der vor diesem Bundesgesetz geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Bis zum
- Jänner 2003 ergehende Verordnungen sind im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates zu erlassen. Nach dem
- Jänner 2003 hat der Bundesminister für Finanzen in der Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 darzulegen, wie die einfache Kosten sparende und bürgernahe Vollziehung nach regionalen Gesichtspunkten sowie eine zweckmäßige Regionalisierung unter Vermeidung einer darüber hinausgehenden Zentralisierung sichergestellt sind. Werden bei einer Abgabenbehörde Anbringen eingebracht, zu deren Behandlung die Abgabenbehörde nur auf Grund der die Zuständigkeit ändernden Bestimmungen nicht mehr zuständig ist, so hat die Weiterleitung an die zuständige Abgabenbehörde nicht auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen, sofern nicht der Einschreiter bereits vor der Einbringung seines Anbringens über die Änderung der Zuständigkeit seitens einer Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt worden ist.Paragraph 3, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, und der Entfall der Anlage zum AVOG treten mit
- Jänner 2001 in Kraft. Solange eine Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, nicht ergangen und in Kraft getreten ist, sind die Bestimmungen der Anlage zum AVOG in der vor diesem Bundesgesetz geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Bis zum
- Jänner 2003 ergehende Verordnungen sind im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates zu erlassen. Nach dem
- Jänner 2003 hat der Bundesminister für Finanzen in der Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, darzulegen, wie die einfache Kosten sparende und bürgernahe Vollziehung nach regionalen Gesichtspunkten sowie eine zweckmäßige Regionalisierung unter Vermeidung einer darüber hinausgehenden Zentralisierung sichergestellt sind. Werden bei einer Abgabenbehörde Anbringen eingebracht, zu deren Behandlung die Abgabenbehörde nur auf Grund der die Zuständigkeit ändernden Bestimmungen nicht mehr zuständig ist, so hat die Weiterleitung an die zuständige Abgabenbehörde nicht auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen, sofern nicht der Einschreiter bereits vor der Einbringung seines Anbringens über die Änderung der Zuständigkeit seitens einer Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt worden ist.
- Jänner 2003 in Kraft.Paragraph 15, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002, tritt mit
- Jänner 2003 in Kraft.
- Jänner 2004 in Kraft. Die Änderungen in § 1, § 2, § 14 und § 17a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 treten mit
- Mai 2004 in Kraft. § 14a und § 14b entfallen mit Ablauf des
- April
- Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens zugleich mit den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft.Die Änderungen in Paragraph 3, Absatz 5,, Paragraph 7, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 13 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003, treten mit
- Jänner 2004 in Kraft. Die Änderungen in Paragraph eins,, Paragraph 2,, Paragraph 14 und Paragraph 17 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003, treten mit
- Mai 2004 in Kraft. Paragraph 14 a und Paragraph 14 b, entfallen mit Ablauf des
- April
- Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens zugleich mit den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft.
- Jänner 2005 in Kraft. Die GebührenämterfusionsV, BGBl. II Nr. 459/1999, tritt mit
- Jänner 2005 außer Kraft.Die Paragraphen 4, 7, 8, 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, treten mit
- Jänner 2005 in Kraft. Die GebührenämterfusionsV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 1999,, tritt mit
- Jänner 2005 außer Kraft.
- Jänner 2006 in Kraft.Paragraph 3, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2005, tritt mit
- Jänner 2006 in Kraft.
- Jänner 2007 in Kraft und gilt in dieser Fassung auch für alle Geschäftsfälle, die vor dem
- Jänner 2007 angefallen sind.Paragraph 3, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006, tritt mit
- Jänner 2007 in Kraft und gilt in dieser Fassung auch für alle Geschäftsfälle, die vor dem
- Jänner 2007 angefallen sind. § 14 Abs. 1 Z 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 124/2003 tritt mit
- Dezember 2006 außer Kraft.Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003, tritt mit
- Dezember 2006 außer Kraft. Werden bei einem Zollamt bis zu diesem Zeitpunkt Anbringen eingebracht, zu deren Behandlung das Zollamt nur auf Grund der die sachliche Zuständigkeit ändernden Bestimmungen nicht mehr zuständig ist, so hat die Weiterleitung an das zuständige Finanzamt nicht auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen, sofern nicht der Einschreiter bereits vor der Einbringung seines Anbringens über die Änderung der sachlichen Zuständigkeit seitens einer Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt worden ist.
- März 2007 in Kraft und gelten in dieser Fassung auch für alle Geschäftsfälle, die vor dem
- März 2007 angefallen sind.Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5,, Absatz 2, 3 und 5 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006, treten mit
- März 2007 in Kraft und gelten in dieser Fassung auch für alle Geschäftsfälle, die vor dem
- März 2007 angefallen sind. Werden bei einem Zollamt bis zu diesem Zeitpunkt Anbringen eingebracht, zu deren Behandlung das Zollamt nur auf Grund der die sachliche Zuständigkeit ändernden Bestimmungen nicht mehr zuständig ist, so hat die Weiterleitung an das zuständige Zollamt nicht auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen, sofern nicht der Einschreiter bereits vor der Einbringung seines Anbringens über die Änderung der sachlichen Zuständigkeit seitens einer Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt worden ist.
- Jänner 2008 in Kraft.Paragraph 17 a, Absatz eins und 2 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2007, treten mit
- Jänner 2008 in Kraft. __________________ *) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Zuletzt aktualisiert am25.05.2023 Gesetzesnummer10000571 DokumentnummerNOR40094356