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RIS Dokument KurztitelAbfallverbrennungsverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 389/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 135/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2013,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 6Anlage 6
Inkrafttretensdatum24.05.2013
Außerkrafttretensdatum11.07.2013
AbkürzungAVV
Index50/01 Gewerbeordnung; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextAnlage 6(zu § 13 und § 13a)(zu Paragraph 13 und Paragraph 13 a,)
Emissionserklärungengemäß § 13 und § 13a der Abfallverbrennungsverordnung – AVVgemäß Paragraph 13 und Paragraph 13 a, der Abfallverbrennungsverordnung – AVVIn den Emissionserklärungen sind folgende Stamm- und Bewegungsdaten anzugeben:
A A
Stammdaten
1.Ziffer eins
Name, Anschrift (Sitz) des Anlageninhabers sowie die für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift, einschließlich einer Telefaxnummer
2.Ziffer 2
sofern vorhanden: Firmenbuchnummer, Vereinsregisternummer, Ergänzungsregisternummer
3.Ziffer 3
Branchencode vierstellig
4.Ziffer 4
Adressen und Bezeichnungen der Standorte – bei mobilen (Mit)Verbrennungsanlagen einschließlich derjenigen, an denen die Tätigkeit ausgeübt wird
5.Ziffer 5
Grundstücke (Katastralgemeinde und Grundstücksnummern), auf denen sich der jeweilige Standort befindet, ÖSTAT-Gemeindekennzahl (wird vom System aus den Angaben zur Standortadresse generiert)
6.Ziffer 6
die Behandlungsverfahren, die am jeweiligen Standort durchgeführt werden
7.Ziffer 7
die gesamte Betriebsanlage für jeden Standort des Anlageninhabers
8.Ziffer 8
jede einzelne (Mit)Verbrennungsanlage
9.Ziffer 9
die einzelnen Linien einer (Mit)Verbrennungsanlage, soweit zutreffend
10.Ziffer 10
relevante Anlagen, aus denen Abfälle in die (Mit)Verbrennungsanlage eingebracht werden oder in die Abfälle aus der (Mit)Verbrennungsanlage gebracht werden
11.Ziffer 11
für jede Anlage gemäß Z 7 bis 10 sind weiters anzugeben:für jede Anlage gemäß Ziffer 7, bis 10 sind weiters anzugeben:
a)Litera a
die Anlagentypen (Mehrfachnennungen möglich; bei der gesamten Betriebsanlage müssen nur die wesentlichen Anlagentypen angegeben werden)
b)Litera b
ab 1. Jänner 2009 die Grundfläche der jeweiligen Anlage mit den zugehörigen (untergeordneten) Anlagenteilen durch Angabe der Koordinaten der Eckpunkte
c)Litera c
soweit zutreffend: Kennzeichnung als Berichtseinheit mit Angabe des Typs der Berichtseinheit (Berichtseinheit für Luftemissionen – BE-_AVV, Berichtseinheit für Abfall-Input-Output-Meldungen – BE__ABIL, Berichtseinheit für Emissionen in das Wasser – BE_WAV)
12.Ziffer 12
Darstellung der Beziehungen der Anlagen gemäß Z 8 bis 10 untereinander und zur gesamten Betriebsanlage gemäß Z 7 durch Verwendung der Attribute „gehört zu“ und „besteht aus“Darstellung der Beziehungen der Anlagen gemäß Ziffer 8, bis 10 untereinander und zur gesamten Betriebsanlage gemäß Ziffer 7, durch Verwendung der Attribute „gehört zu“ und „besteht aus“
sowie die zugehörigen Identifikationsnummern.
B B
Luftemissionserklärung
1.Ziffer eins
Emissionserklärung:
Typ der Berichtseinheit*1, Name der Anlage, die als Berichtseinheit BE_AVV gekennzeichnet ist*1, GLN der Anlage, die als Berichtseinheit BE_AVV gekennzeichnet ist*1, Standortbezeichnung*1, zuständige Behörde für die Emissionserklärung (Änderung nur durch Behörde möglich), Erklärungszeitraum
2.Ziffer 2
Anlageninhaber*1:
GLN, Firmenbuchnummer, Name, Straße, Nummer, Postleitzahl, Ort, Bundesland
3.Ziffer 3
Kontaktperson:
Vorname, Nachname, Telefon, Telefax, Email
4.Ziffer 4
Standort und Bezeichnung*1:
GLN, Straße, Nummer, Postleitzahl, Ort, Bundesland, Bezirk, Katastralgemeinde – Grundstücksnummern
5.Ziffer 5
Linien*1 und (Mit)Verbrennungsanlagen*1:
Anlagen-GLN, Anlagen-Name, Beziehung zwischen den Anlagen („gehört zu“ und „besteht aus“), Koordinaten der Eckpunkte (ab 1. Jänner 2009)
6.Ziffer 6
Beziehung zu den Anlagen für die Abfall-Input-Output-Meldungen (BE_ABIL):
GLN der Anlagen, die als BE_ABIL gekennzeichnet sind*1, Name der Anlagen, die als BE_ABIL gekennzeichnet sind*1, prozentuelle Aufteilung des Abfallinputs im Falle einer übergeordneten BE_ABIL
7.Ziffer 7
Art der Anlage:
Anlagentyp*1, Gesamtbrennstoffwärmeleistung bei Nennlast in MW, wenn zutreffend Energieeffizienz gemäß Anhang 2 Z 1 AWG 2002Anlagentyp*1, Gesamtbrennstoffwärmeleistung bei Nennlast in MW, wenn zutreffend Energieeffizienz gemäß Anhang 2 Ziffer eins, AWG 2002
8.Ziffer 8
Emissionsquelle:
Maximale Schornstein-Austrittstemperatur der Abgase bei maximaler Gesamtbrennstoffwärmeleistung in °C, Abgasvolumenstrom bei maximaler Gesamtbrennstoffwärmeleistung in Normkubikmeter pro Stunde trocken, O2-Gehalt des Abgasvolumenstroms in Volumsprozent bezogen auf Normkubikmeter pro Stunde trocken; oberer lichter Querschnitt des Schornsteins in m², Austrittshöhe der Emissionen des Schornsteins über dem Boden in m
9.Ziffer 9
Auslegungsbrennstoffe:
Auslegungsbrennstoff, Brennstoffkategorie, nähere Bezeichnung
10.Ziffer 10
Genehmigung:
Zulassung von Abweichungen gemäß § 7 Abs. 1 bis 5, § 9 Abs. 5, 6 und 12 AVVZulassung von Abweichungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins bis 5, Paragraph 9, Absatz 5, 6 und 12 AVV
11.Ziffer 11
Betriebsdaten:
Betriebsstunden je Jahr, Emissionsverhalten
12.Ziffer 12
Eingesetzte Brennstoffe:
Bezeichnung, Herkunft, Jahresmenge (Monatsmenge bei Dampfkesselanlagen ab einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von 30 MW), durchschnittlicher Heizwert, mittlerer Masseanteil emissionsrelevanter Komponenten (optional nähere Angaben zur Herkunft des Brennstoffs, sofern in der Genehmigung nicht anders vorgesehen)
13.Ziffer 13
Eingesetzte Abfälle:
Bezeichnung*2, Jahresmenge*2, gegebenenfalls die Kennung(en) des(r) Beurteilungsnachweis(e), GLN der BE_ABIL*1, Aufschlüsselung der eingesetzten Menge nach der Herkunft*2
14.Ziffer 14
Emissionsgrenzwerte luftverunreinigender Stoffe:
Brennstoff, Schadstoff, Sauerstoffbezug in Volumsprozent, Schadstoffgrenzwert, Gültigkeit des Grenzwerts – sofern dieser nicht ganzjährig gültig ist, Sauerstoffbezug und Schadstoffgrenzwerte beziehen sich auf trockenes Abgas bei Normbedingungen (0 °C, 1 013 mbar)
15.Ziffer 15
Emissionen luftverunreinigender Stoffe:
Schadstoff, Ermittlungsart, Sauerstoffbezug in Volumsprozent; Konzentration [mg/m3 bzw. ng/m3 bei PCDD/F] bei kontinuierlicher Messung als Monatsmittelwert (bei Dampfkesselanlagen erst ab einer Brennstoffwärmeleistung von 30 MW; für kleinere Dampfkesselanlagen Jahresmittelwert, sofern in der Genehmigung nicht eine Monatsangabe vorgeschrieben ist); Konzentration [mg/m3 bzw. ng/m3 bei PCDD/F] bei diskontinuierlicher Messung als Mittelwert aus den Einzelmessungen; Schadstofffracht in Kilogramm oder Tonnen im Falle von kontinuierlich zu überwachenden Parametern als Monatsangabe (bei Dampfkesselanlagen erst ab einer Brennstoffwärmeleistung von 30 MW; für kleinere Dampfkesselanlagen Jahresangabe, sofern in der Genehmigung nicht eine Monatsangabe vorgeschrieben ist), in allen anderen Fällen Schadstofffracht in Kilogramm oder Tonnen als Jahresangabe; Sauerstoffbezug und Konzentration beziehen sich auf trockenes Abgas bei Normbedingungen (0 °C, 1 013 mbar)
16.Ziffer 16
Angaben zur Abgasreinigungsanlage:
Angabe, ob eine Abgasreinigungsanlage vorhanden ist, Art der Abgasreinigungsanlage, abzuscheidende luftverunreinigende Schadstoffe, meldepflichtige Ausfallzeiten im Erklärungszeitraum je Ereignis, Beginn Datum, Beginn Uhrzeit, Dauer in Stunden, Ursache
17.Ziffer 17
Meldepflichtige Grenzwertüberschreitungen in die Luft:
Schadstoff: Beginn Datum, Beginn Uhrzeit, Dauer in Stunden, Ursache
18.Ziffer 18
Ergebnisse der Prüfung gemäß § 15 AVV:Ergebnisse der Prüfung gemäß Paragraph 15, AVV:
Prüfung im Erklärungszeitraum stattgefunden, Ergebnisse der Prüfung, Datum der letzten Prüfung, Sachverständiger gemäß § 3 Z 5 AVV, Beschreibung allfälliger meldepflichtiger MängelPrüfung im Erklärungszeitraum stattgefunden, Ergebnisse der Prüfung, Datum der letzten Prüfung, Sachverständiger gemäß Paragraph 3, Ziffer 5, AVV, Beschreibung allfälliger meldepflichtiger Mängel
19.Ziffer 19
Außerbetriebliche Mitwirkende an der Emissionserklärung:
Name, Organisation
20.Ziffer 20
Dateianhänge:
Dateiname, Bezeichnung, bei Inanspruchnahme des Effizienzkriteriums gemäß Anhang 2 Z 1 AWG 2002 Bericht über die Einhaltung der Energieeffizienz, wenn zutreffend Bericht über die Zulassung von Abweichungen gemäß § 7 Abs. 1 bis 5, § 9 Abs. 5, 6 und 12 AVVDateiname, Bezeichnung, bei Inanspruchnahme des Effizienzkriteriums gemäß Anhang 2 Ziffer eins, AWG 2002 Bericht über die Einhaltung der Energieeffizienz, wenn zutreffend Bericht über die Zulassung von Abweichungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins bis 5, Paragraph 9, Absatz 5, 6 und 12 AVV
C C
Wasseremissionserklärung
1.Ziffer eins
Emissionserklärung:
Typ der Berichtseinheit*1, Name der Anlage, die als BE_WAV gekennzeichnet ist*1, GLN der Anlage, die als BE_WAV gekennzeichnet ist*1, Standortbezeichnung*1, zuständige Behörde für die Emissionserklärung (nur durch die Behörde änderbar), Erklärungszeitraum
2.Ziffer 2
Anlageninhaber*1:
GLN, Firmenbuchnummer, Name, Straße, Nummer, Postleitzahl, Ort, Bundesland
3.Ziffer 3
Kontaktperson:
Vorname, Nachname, Telefon, Telefax, Email
4.Ziffer 4
Standort*1:
GLN des Anlagenstandortes, Bezeichnung, Straße, Nummer, Postleitzahl, Ort, Bundesland, Bezirk, Katastralgemeinde – Grundstücksnummern
5.Ziffer 5
Art und Zweck der Abwasserreinigungsanlage:
Art der Anlage, Zweck der Anlage, Tagesabwassermenge in m³, Betriebsstunden je Jahr, Direkt- oder Indirekteinleiter
6.Ziffer 6
Wasserverunreinigende Stoffe:
Grenzwerte für Konzentrationen und Frachten für Abwasserinhaltsstoffe
7.Ziffer 7
Meldepflichtige Grenzwertüberschreitungen:
Abwasserinhaltsstoff, Datum, Ursache
8.Ziffer 8
Emissionen:
Jahresfracht
9.Ziffer 9
Außerbetriebliche Mitwirkende an der Emissionserklärung:
Name, Organisation
10.Ziffer 10
Dateianhänge:
Dateiname, Bezeichnung
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Ad *1) Wird aus dem Stammdatenregister automatisiert in die Emissionserklärung übernommen.
Ad *2) Wird aus der Abfall-Input-Output-Meldung automatisiert in die Emissionserklärung übernommen.
SchlagworteVerbrennungsanlage, Abgasbehandlungsanlage, Reinigungsanlage, Brennstoffkomponente, Schwefelgehalt
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002239
DokumentnummerNOR40151144
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.