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Europaius

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen, die Organisationen erfüllen müssen, um Förderungen aus dem NPO-Fonds zu erhalten. Sie legt fest, welche Arten von Organisationen förderbar sind und welche Bedingungen sie zum Zeitpunkt der Antragstellung erfüllen müssen.

Was es regelt

  • Die Definition von förderbaren Organisationen, einschließlich Non-Profit-Organisationen (NPO), Feuerwehren, Religionsgemeinschaften und Beteiligungsorganisationen.
  • Die spezifischen Anforderungen an eine NPO, insbesondere in Bezug auf ihre Rechtspersönlichkeit und die Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung (BAO).
  • Die Kriterien für Beteiligungsorganisationen, an denen förderbare Organisationen beteiligt sind.
  • Die kumulativen Voraussetzungen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung für eine Förderung erfüllt sein müssen.

Wen es betrifft

  • Non-Profit-Organisationen (NPO).
  • Freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände.
  • Gesetzlich anerkannte Kirchen, Religionsgemeinschaften und ähnliche Einrichtungen.
  • Rechtsträger, an denen die oben genannten Organisationen beteiligt sind („Beteiligungsorganisationen“).

Eckpunkte

  • Förderbare Organisationen müssen in Österreich tätig sein (Ausnahme: Entwicklungszusammenarbeit).
  • Die Organisation muss nachweisbar seit mindestens 10. März 2020 bestehen oder vor diesem Datum errichtet worden sein.
  • Ein Sitz oder eine Betriebsstätte der Organisation muss in Österreich liegen.
  • Die Organisation muss durch einen COVID-19-bedingten Einnahmenausfall beeinträchtigt sein.
  • Organisationen mit wirtschaftlicher Tätigkeit dürfen zum 31. Dezember 2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten gewesen sein, es sei denn, sie weisen eine verbesserte Finanzlage nach.
  • In den letzten fünf Jahren vor Antragstellung dürfen keine rechtskräftigen Finanzstrafen oder Verbandsgeldbußen wegen vorsätzlicher Taten verhängt worden sein.
Gesetzestext
Gesetzestext

verordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 99/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 4Paragraph 4 Inkrafttretensdatum05.03.2021 Außerkr

Artikel 107und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl.

L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1 („AGVO“),Artikel 2, Ziffer 18, der Verordnung (EU) Nr. 651 aus 2014, zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit

Artikel 107

und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Amtsblatt , L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1 („AGVO“), b.Litera b Art. 2 Z 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit

Artikel 107und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl.

L 193, vom 1. Juli 2014, S. 1 („GVO Landwirtschaft“) oderArtikel 2, Ziffer 14, der Verordnung (EU) Nr. 702 aus 2014, zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit

Artikel 107

und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Amtsblatt , L 193, vom 1. Juli 2014, S. 1 („GVO Landwirtschaft“) oder c.Litera c Art. 3 Z 5 der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit

Artikel 107und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl.

L 369, vom 24. Dezember 2014, S. 37 („GVO Fischerei und Aquakultur“)Artikel 3, Ziffer 5, der Verordnung (EU) Nr. 1388 aus 2014, zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit

Artikel 107

und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Amtsblatt , L 369, vom

  1. Dezember 2014, S. 37 („GVO Fischerei und Aquakultur“) gewesen sein, es sei denn die förderbare Organisation weist nach, dass sich ihre finanzielle Lage zwischenzeitlich verbessert hat und sie im Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe die Kriterien des Unternehmens in Schwierigkeiten nicht erfüllt. Kleine Unternehmen und Kleinstunternehmen nach Art. 2 des Anh. I der AGVO können abweichend davon nur dann keine Förderung erhalten, wenn diese zum Zeitpunkt der Antragstellung Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind oder sie Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben und die Rettungsbeihilfe im Zeitpunkt der Gewährung der Förderung nach dieser Richtlinie noch nicht zurückgezahlt oder die förderbare Organisation im Zeitpunkt der Gewährung der Förderung weiterhin einem Umstrukturierungsplan unterliegt. Wenn die förderwerbende Organisation keine wirtschaftliche Tätigkeit nach § 8 Abs. 6 ausübt oder die Unterstützungsleistung unter die De-minimis-Verordnung fällt, darf sie zum
  2. Oktober 2020 nicht materiell insolvent gewesen sein.gewesen sein, es sei denn die förderbare Organisation weist nach, dass sich ihre finanzielle Lage zwischenzeitlich verbessert hat und sie im Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe die Kriterien des Unternehmens in Schwierigkeiten nicht erfüllt. Kleine Unternehmen und Kleinstunternehmen nach Artikel 2, des Anh. römisch eins der AGVO können abweichend davon nur dann keine Förderung erhalten, wenn diese zum Zeitpunkt der Antragstellung Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind oder sie Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben und die Rettungsbeihilfe im Zeitpunkt der Gewährung der Förderung nach dieser Richtlinie noch nicht zurückgezahlt oder die förderbare Organisation im Zeitpunkt der Gewährung der Förderung weiterhin einem Umstrukturierungsplan unterliegt. Wenn die förderwerbende Organisation keine wirtschaftliche Tätigkeit nach Paragraph 8, Absatz 6, ausübt oder die Unterstützungsleistung unter die De-minimis-Verordnung fällt, darf sie zum
  3. Oktober 2020 nicht materiell insolvent gewesen sein. 6.Ziffer 6 Über die förderbare Organisation dürfen in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftigen Finanzstrafen (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) oder entsprechende Verbandsgeldbußen nach dem Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit von Verbänden für Straftaten, BGBl. I Nr. 151/2005 idgF, aufgrund von vorsätzlich begangenen Taten verhängt worden sein.Über die förderbare Organisation dürfen in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftigen Finanzstrafen (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) oder entsprechende Verbandsgeldbußen nach dem Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit von Verbänden für Straftaten, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005, idgF, aufgrund von vorsätzlich begangenen Taten verhängt worden sein. 7.Ziffer 7 Die förderbare Organisation hat zumutbare Maßnahmen gesetzt, um die durch die Förderung zu deckenden förderbaren Kosten zu reduzieren (Schadensminderungspflicht mittels ex ante Betrachtung). SchlagworteAgrarsektor, Rettungshilfe Zuletzt aktualisiert am08.03.2021 Gesetzesnummer20011489 DokumentnummerNOR40231661

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.