Kurz gesagt
Diese Verordnung, Anlage 2 der Abfallverzeichnisverordnung, listet verschiedene Arten von Abfällen auf, die in unterschiedlichen Branchen und Prozessen entstehen. Sie dient als umfassendes Verzeichnis zur Klassifizierung von Abfällen.
Was es regelt
- Abfälle aus dem Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen von Bodenschätzen.
- Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei.
- Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln.
- Abfälle aus der Holzbearbeitung, der Leder-, Pelz- und Textilindustrie sowie der Erdölraffination und chemischen Prozessen.
Wen es betrifft
- Unternehmen und Betriebe, die Abfälle aus den genannten Bereichen erzeugen.
- Personen und Organisationen, die mit der Klassifizierung und Entsorgung von Abfällen befasst sind.
Eckpunkte
- Das Verzeichnis umfasst 20 Hauptkategorien von Abfällen, von Bodenschätzen bis zu Siedlungsabfällen.
- Innerhalb jeder Hauptkategorie gibt es spezifische Abfallcodes und -bezeichnungen, die die Art des Abfalls genauer definieren.
- Ein Sternchen (*) kennzeichnet Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten, wie z.B. "Säure bildende Aufbereitungsrückstände aus der Verarbeitung von sulfidischem Erz" (01 03 04*).
- Die Verordnung war vom 01.01.2004 bis zum 30.04.2005 in Kraft.
AI výklad z oficiálního znění zákona. Orientační, nenahrazuje právní radu.