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Europaius

Kurz gesagt

Dieses Abkommen regelt den internationalen Straßenverkehr und die damit verbundenen Verkehrszeichen, um die Sicherheit und Einheitlichkeit im Straßenverkehr zwischen den teilnehmenden Ländern zu gewährleisten. Es wurde von der Konferenz der Vereinten Nationen über den Straßen- und Kraftfahrzeugverkehr verabschiedet.

Was es regelt

  • Die Bestimmungen für den Straßenverkehr.
  • Die Regelungen für Straßenverkehrszeichen (Straßensignalisation).
  • Die Ratifizierung und Inkraftsetzung des Abkommens für die Vertragsparteien.
  • Die Erweiterung der Geltung des Abkommens auf bestimmte Gebiete durch einzelne Staaten.

Wen es betrifft

  • Die Republik Österreich und andere Vertragsparteien, die das Abkommen ratifiziert oder ihm beigetreten sind.
  • Fahrer und Fahrzeuge, die am internationalen Straßenverkehr in den teilnehmenden Ländern teilnehmen.

Eckpunkte

  • Das Abkommen über den Straßenverkehr trat für Österreich am 2. Dezember 1955 in Kraft.
  • Das Protokoll über Straßenverkehrszeichen trat für Österreich am 2. Feber 1957 in Kraft.
  • Einige Länder haben Erklärungen abgegeben, bestimmte Anhänge des Abkommens nicht anzuwenden, wie Israel (Anhang 1) und Australien (Anhänge 1 und 2).
  • Monaco erlaubt an Zugfahrzeugen nur einen und an Sattelkraftfahrzeugen keinen Anhänger.
Gesetzestext
Gesetzestext

RIS Dokument KurztitelAbkommen über den Straßenverkehr KundmachungsorganBGBl. Nr. 222/1955Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 0Parag

Art. 26

des genannten Abkommens müssen zum internationalen Verkehr im Vereinigten Königreich zugelassene Fahrräder, entsprechend den Gesetzen des Vereinigten Königreiches, vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, nachts oder wenn die Witterung es erfordert, nach vorne eine weißes Licht und nach hinten ein rotes Licht und einen roten Rückstrahler zeigen.

Artikel 26

, des genannten Abkommens müssen zum internationalen Verkehr im Vereinigten Königreich zugelassene Fahrräder, entsprechend den Gesetzen des Vereinigten Königreiches, vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, nachts oder wenn die Witterung es erfordert, nach vorne eine weißes Licht und nach hinten ein rotes Licht und einen roten Rückstrahler zeigen. 3.Ziffer 3 Die Regierung des Vereinigten Königreiches behält sich das Recht vor, im Falle der Anwendung des genannten Abkommens auf eines der Gebiete, für dessen internationale Beziehungen sie verantwortlich ist, die Anwendung von ähnlichen wie den oben erwähnten Vorbehalten abhängig zu machen. Weiter erklärt die Regierung des Vereinigten Königreiches hiemit, 1.Ziffer eins daß sie gemäß den Bestimmungen des Art. 2 Abs. 1 des genannten Abkommens die Anhänge 1 und 2 von der Anwendung des Abkommens ausnehmen wird unddaß sie gemäß den Bestimmungen des Artikel 2, Absatz eins, des genannten Abkommens die Anhänge 1 und 2 von der Anwendung des Abkommens ausnehmen wird und 2.Ziffer 2 daß sie gemäß den Bestimmungen des Anhanges 6 Abschnitt IV lit. b des genannten Abkommens an Zugfahrzeugen nur einen Anhänger, an Sattelkraftfahrzeugen jedoch keinen Anhänger zulassen wird. Ferner werden Sattelkraftfahrzeuge nicht zur Personenbeförderung gegen Miete oder gegen Entgelt zugelassen werden.daß sie gemäß den Bestimmungen des Anhanges 6 Abschnitt römisch vier Litera b, des genannten Abkommens an Zugfahrzeugen nur einen Anhänger, an Sattelkraftfahrzeugen jedoch keinen Anhänger zulassen wird. Ferner werden Sattelkraftfahrzeuge nicht zur Personenbeförderung gegen Miete oder gegen Entgelt zugelassen werden. Der Ständige Vertreter des Vereinigten Königreiches bei den Vereinten Nationen erklärte ferner, daß die Streichung der Worte „und eine weiße Fläche“ zwischen den Worten „einen roten Rückstrahler“ und „zeigen“, in dem zu Art. 26 gemäß Punkt 7 lit. d der Schlußakte der Konferenz der Vereinten Nationen über den Straßen- und Kraftfahrzeugverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, zugelassenen Vorbehalt darauf zurückzuführen sei, daß das Erfordernis der Ausstattung mit einer weißen Fläche seither durch die Gesetze des Vereinigten Königreiches aufgehoben worden sei.Der Ständige Vertreter des Vereinigten Königreiches bei den Vereinten Nationen erklärte ferner, daß die Streichung der Worte „und eine weiße Fläche“ zwischen den Worten „einen roten Rückstrahler“ und „zeigen“, in dem zu Artikel 26, gemäß Punkt 7 Litera d, der Schlußakte der Konferenz der Vereinten Nationen über den Straßen- und Kraftfahrzeugverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,, zugelassenen Vorbehalt darauf zurückzuführen sei, daß das Erfordernis der Ausstattung mit einer weißen Fläche seither durch die Gesetze des Vereinigten Königreiches aufgehoben worden sei. Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland hat weiters das Abkommen über den Straßenverkehr unter folgenden Vorbehalten auf nachstehende Gebiete erstreckt, deren internationale Beziehungen vom Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland wahrgenommen werden: 1.Ziffer eins Die Insel Man mit folgenden Vorbehalten: I.

Artikel 24

des genannten Abkommens behält sich die Regierung der Insel Man das Recht vor, Personen die Führung eines anderen als eines vorübergehend in das Gebiet der Insel Man eingeführten Fahrzeuges nicht zu gestatten, wennrömisch eins.

Artikel 24

des genannten Abkommens behält sich die Regierung der Insel Man das Recht vor, Personen die Führung eines anderen als eines vorübergehend in das Gebiet der Insel Man eingeführten Fahrzeuges nicht zu gestatten, wenn a)Litera a das Fahrzeug zur Personenbeförderung gegen Miete oder gegen Entgelt oder zur Güterbeförderung verwendet wird und b)Litera b der Führer eines solchen Fahrzeuges entsprechend den Gesetzen der Insel Man verpflichtet wäre, im Besitz eines besonderen Berufsführerscheines zu sein. II.

Artikel 26

des genannten Abkommens müssen zum internationalen Verkehr im Gebiete der Insel Man zugelassene Fahrräder entsprechend den Gesetzen der Insel Man vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, nachts oder wenn die Witterung es erfordert, nach vorne ein weißes Licht und nach hinten ein rotes Licht und einen roten Rückstrahler zeigen.römisch zwei.

Artikel 26

des genannten Abkommens müssen zum internationalen Verkehr im Gebiete der Insel Man zugelassene Fahrräder entsprechend den Gesetzen der Insel Man vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, nachts oder wenn die Witterung es erfordert, nach vorne ein weißes Licht und nach hinten ein rotes Licht und einen roten Rückstrahler zeigen. III. Die Regierung der Insel Man erklärtrömisch drei. Die Regierung der Insel Man erklärt a)Litera a daß sie gemäß den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 1 des genannten Abkommens die Anhänge 1 und 2 von der Anwendung des Abkommens ausnehmen wird und b)Litera b daß sie gemäß den Bestimmungen des Anhanges 6 Abschnitt IV lit. b des genannten Abkommens an Zugfahrzeugen nur einen Anhänger, an Sattelkraftfahrzeugen jedoch keinen Anhänger zulassen wird. Ferner werden Sattelkraftfahrzeuge nicht zur Personenbeförderung gegen Miete oder gegen Entgelt zugelassen.daß sie gemäß den Bestimmungen des Anhanges 6 Abschnitt römisch vier Litera b, des genannten Abkommens an Zugfahrzeugen nur einen Anhänger, an Sattelkraftfahrzeugen jedoch keinen Anhänger zulassen wird. Ferner werden Sattelkraftfahrzeuge nicht zur Personenbeförderung gegen Miete oder gegen Entgelt zugelassen. 2.Ziffer 2 Der Bezirk Guernsey mit folgenden Vorbehalten: I. Die auf Motorfahrzeuge bezüglichen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens finden auf dem Gebiet der Insel Sark, auf welcher die Verwendung von Motorfahrzeugen – ausgenommen Motortraktoren für bestimmte beschränkte Zwecke – verboten ist, keine Anwendung.römisch eins. Die auf Motorfahrzeuge bezüglichen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens finden auf dem Gebiet der Insel Sark, auf welcher die Verwendung von Motorfahrzeugen – ausgenommen Motortraktoren für bestimmte beschränkte Zwecke – verboten ist, keine Anwendung. II.

Artikel 24

des genannten Abkommens behalten sich die Inselbehörden des Bezirkes Guernsey das Recht vor, Personen die Führung eines anderen als eines vorübergehend in den Bezirk Guernsey eingeführten Fahrzeuges nicht zu gestatten, wennrömisch zwei.

Artikel 24

des genannten Abkommens behalten sich die Inselbehörden des Bezirkes Guernsey das Recht vor, Personen die Führung eines anderen als eines vorübergehend in den Bezirk Guernsey eingeführten Fahrzeuges nicht zu gestatten, wenn a)Litera a das Fahrzeug zur Personenbeförderung gegen Miete oder gegen Entgelt oder zur Güterbeförderung verwendet wird und b)Litera b der Führer eines solchen Fahrzeuges entsprechend den im Bezirk Guernsey geltenden Vorschriften verpflichtet wäre, im Besitze eines besonderen Berufsführerscheines zu sein. III.

Artikel 26

des genannten Abkommens müssen zum internationalen Verkehr im Bezirk Guernsey zugelassene Fahrräder entsprechend den im Bezirk Guernsey geltenden Vorschriften vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, nachts oder wenn die Witterung es erfordert, nach vorne ein weißes Licht und nach hinten ein rotes Licht und einen roten Rückstrahler zeigen.römisch drei.

Artikel 26

des genannten Abkommens müssen zum internationalen Verkehr im Bezirk Guernsey zugelassene Fahrräder entsprechend den im Bezirk Guernsey geltenden Vorschriften vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, nachts oder wenn die Witterung es erfordert, nach vorne ein weißes Licht und nach hinten ein rotes Licht und einen roten Rückstrahler zeigen. IV. Weiters erklären die Inselbehörden des Bezirkes Guernsey,römisch vier. Weiters erklären die Inselbehörden des Bezirkes Guernsey, a)Litera a daß sie gemäß den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 1 des genannten Abkommens die Anhänge 1 und 2 von der Anwendung des Abkommens ausnehmen werden, und b)Litera b daß sie gemäß den Bestimmungen des Anhanges 6 Abschnitt IV lit. b des genannten Abkommens an Zugfahrzeugen nur einen Anhänger, an Sattelkraftfahrzeugen jedoch keinen Anhänger zulassen werden. Ferner werden Sattelkraftfahrzeuge nicht zur Personenbeförderung gegen Miete oder gegen Entgelt zugelassen.daß sie gemäß den Bestimmungen des Anhanges 6 Abschnitt römisch vier Litera b, des genannten Abkommens an Zugfahrzeugen nur einen Anhänger, an Sattelkraftfahrzeugen jedoch keinen Anhänger zulassen werden. Ferner werden Sattelkraftfahrzeuge nicht zur Personenbeförderung gegen Miete oder gegen Entgelt zugelassen. 3.Ziffer 3 Die Staaten von Jersey mit folgenden Vorbehalten: I.

Artikel 24

des genannten Abkommens behalten sich die Staaten von Jersey das Recht vor, Personen die Führung eines anderen als eines vorübergehend in die Insel eingeführten Fahrzeuges nicht zu gestatten, wennrömisch eins.

Artikel 24

des genannten Abkommens behalten sich die Staaten von Jersey das Recht vor, Personen die Führung eines anderen als eines vorübergehend in die Insel eingeführten Fahrzeuges nicht zu gestatten, wenn a)Litera a das Fahrzeug zur Personenbeförderung gegen Miete oder gegen Entgelt oder zur Güterbeförderung verwendet wird und b)Litera b der Führer eines solchen Fahrzeuges entsprechend den Gesetzen der Insel verpflichtet wäre, im Besitz eines besonderen Berufsführerscheines zu sein. II.

Artikel 26

des genannten Abkommens müssen zum internationalen Verkehr auf der Insel zugelassene Fahrräder entsprechend den Gesetzen der Insel vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, nachts oder wenn die Witterung es erfordert, nach vorne ein weißes Licht und nach hinten ein rotes Licht und einen roten Rückstrahler zeigen.römisch zwei.

Artikel 26

des genannten Abkommens müssen zum internationalen Verkehr auf der Insel zugelassene Fahrräder entsprechend den Gesetzen der Insel vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, nachts oder wenn die Witterung es erfordert, nach vorne ein weißes Licht und nach hinten ein rotes Licht und einen roten Rückstrahler zeigen. III. Weiters erklären die Staaten von Jersey,römisch drei. Weiters erklären die Staaten von Jersey, a)Litera a daß sie gemäß den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 1 des genannten Abkommens die Anhänge 1 und 2 von der Anwendung des Abkommens ausnehmen werden, und b)Litera b daß sie gemäß den Bestimmungen des Anhanges 6 Abschnitt IV lit. b des genannten Abkommens an Zugfahrzeugen nur einen Anhänger, an Sattelkraftfahrzeugen jedoch keinen Anhänger zulassen werden. Ferner werden Sattelkraftfahrzeuge nicht zur Personenbeförderung gegen Miete oder gegen Entgelt zugelassen.daß sie gemäß den Bestimmungen des Anhanges 6 Abschnitt römisch vier Litera b, des genannten Abkommens an Zugfahrzeugen nur einen Anhänger, an Sattelkraftfahrzeugen jedoch keinen Anhänger zulassen werden. Ferner werden Sattelkraftfahrzeuge nicht zur Personenbeförderung gegen Miete oder gegen Entgelt zugelassen. 4.Ziffer 4 Die Kolonie Aden, Britisch-Guayana und die Seychellen mit folgenden Vorbehalten: I.

Artikel 24

des genannten Abkommens behält sich die Regierung von Aden, Britisch-Guayana und der Seychellen das Recht vor, Personen die Führung eines anderen als eines vorübergehend in das Gebiet von Aden, Britisch-Guayana und der Seychellen eingeführten Fahrzeuges nicht zu gestatten, wennrömisch eins.

Artikel 24

des genannten Abkommens behält sich die Regierung von Aden, Britisch-Guayana und der Seychellen das Recht vor, Personen die Führung eines anderen als eines vorübergehend in das Gebiet von Aden, Britisch-Guayana und der Seychellen eingeführten Fahrzeuges nicht zu gestatten, wenn a)Litera a das Fahrzeug zur Personenbeförderung gegen Miete oder gegen Entgelt oder zur Güterbeförderung verwendet wird und b)Litera b der Führer eines solchen Fahrzeuges entsprechend den Gesetzen der Kolonie Aden, von Britisch-Guayana und der Seychellen verpflichtet wäre, im Besitze eines besonderen Berufsführerscheines zu sein. II.

Artikel 26

des genannten Abkommens müssen zum internationalen Verkehr in der Kolonie Aden, in Britisch-Guayana und in den Seychellen zugelassene Fahrräder, entsprechend den Gesetzen der Kolonie Aden, von Britisch-Guayana und der Seychellen vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, nachts oder wenn die Witterung es erfordert, nach vorne ein weißes Licht und nach hinten ein rotes Licht und einen roten Rückstrahler zeigen.römisch zwei.

Artikel 26

des genannten Abkommens müssen zum internationalen Verkehr in der Kolonie Aden, in Britisch-Guayana und in den Seychellen zugelassene Fahrräder, entsprechend den Gesetzen der Kolonie Aden, von Britisch-Guayana und der Seychellen vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, nachts oder wenn die Witterung es erfordert, nach vorne ein weißes Licht und nach hinten ein rotes Licht und einen roten Rückstrahler zeigen. III. Weiters erklärt die Regierung der Kolonie Aden, von Britisch-Guayana und der Seychellen,römisch drei. Weiters erklärt die Regierung der Kolonie Aden, von Britisch-Guayana und der Seychellen, a)Litera a daß sie gemäß den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 1 des genannten Abkommens die Anhänge 1 und 2 von der Anwendung des Abkommens ausnehmen wird und b)Litera b daß sie gemäß den Bestimmungen des Anhanges 6 Abschnitt IV lit. b des genannten Abkommens an Zugfahrzeugen nur einen Anhänger, an Sattelkraftfahrzeugen jedoch keinen Anhänger zulassen wird. Ferner werden Sattelkraftfahrzeuge nicht zur Personenbeförderung gegen Miete oder gegen Entgelt zugelassen.daß sie gemäß den Bestimmungen des Anhanges 6 Abschnitt römisch vier Litera b, des genannten Abkommens an Zugfahrzeugen nur einen Anhänger, an Sattelkraftfahrzeugen jedoch keinen Anhänger zulassen wird. Ferner werden Sattelkraftfahrzeuge nicht zur Personenbeförderung gegen Miete oder gegen Entgelt zugelassen. 5.Ziffer 5 Zypern mit folgenden Vorbehalten: I.

Artikel 24

des genannten Abkommens behält sich die Regierung von Zypern das Recht vor, Personen die Führung eines anderen als eines vorübergehend in das Gebiet von Zypern eingeführten Fahrzeuges nicht zu gestatten, wennrömisch eins.

Artikel 24

des genannten Abkommens behält sich die Regierung von Zypern das Recht vor, Personen die Führung eines anderen als eines vorübergehend in das Gebiet von Zypern eingeführten Fahrzeuges nicht zu gestatten, wenn a)Litera a das Fahrzeug zur Personenbeförderung gegen Miete oder gegen Entgelt oder zur Güterbeförderung verwendet wird und b)Litera b der Führer eines solchen Fahrzeuges entsprechend den Gesetzen von Zypern verpflichtet wäre, im Besitz eines besonderen Berufsführerscheines zu sein. II.

Artikel 26

des genannten Abkommens müssen zum internationalen Verkehr in Zypern zugelassene Fahrräder entsprechend den Gesetzen von Zypern vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, nachts oder wenn die Witterung es erfordert, nach vorne ein weißes Licht und nach hinten ein rotes Licht und einen roten Rückstrahler zeigen.römisch zwei.

Artikel 26

des genannten Abkommens müssen zum internationalen Verkehr in Zypern zugelassene Fahrräder entsprechend den Gesetzen von Zypern vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, nachts oder wenn die Witterung es erfordert, nach vorne ein weißes Licht und nach hinten ein rotes Licht und einen roten Rückstrahler zeigen. III. Weiters erklärt die Regierung von Zypern,römisch drei. Weiters erklärt die Regierung von Zypern, a)Litera a daß sie gemäß den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 1 des genannten Abkommens die Anhänge 1 und 2 von der Anwendung des Abkommens ausnehmen wird und b)Litera b daß sie gemäß den Bestimmungen des Anhanges 6 Abschnitt IV lit. b des genannten Abkommens an Zugfahrzeugen nur einen Anhänger, an Sattelkraftfahrzeugen jedoch keinen Anhänger zulassen wird. Ferner werden Sattelkraftfahrzeuge nicht zur Personenbeförderung gegen Miete oder gegen Entgelt zugelassen.daß sie gemäß den Bestimmungen des Anhanges 6 Abschnitt römisch vier Litera b, des genannten Abkommens an Zugfahrzeugen nur einen Anhänger, an Sattelkraftfahrzeugen jedoch keinen Anhänger zulassen wird. Ferner werden Sattelkraftfahrzeuge nicht zur Personenbeförderung gegen Miete oder gegen Entgelt zugelassen. 6.Ziffer 6 Gibraltar mit folgenden Vorbehalten: I.

Artikel 24

des genannten Abkommens behält sich die Regierung von Gibraltar das Recht vor, Personen die Führung eines anderen als eines vorübergehend in das Gebiet von Gibraltar eingeführten Fahrzeuges nicht zu gestatten, wennrömisch eins.

Artikel 24

des genannten Abkommens behält sich die Regierung von Gibraltar das Recht vor, Personen die Führung eines anderen als eines vorübergehend in das Gebiet von Gibraltar eingeführten Fahrzeuges nicht zu gestatten, wenn a)Litera a das Fahrzeug zur Personenbeförderung gegen Miete oder gegen Entgelt oder zur Güterbeförderung verwendet wird und b)Litera b der Führer eines solchen Fahrzeuges entsprechend den Gesetzen von Gibraltar verpflichtet wäre, im Besitz eines besonderen Berufsführerscheines zu sein. II. Weiters erklärt die Regierung von Gibraltar:römisch zwei. Weiters erklärt die Regierung von Gibraltar: a)Litera a daß sie gemäß den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 1 des genannten Abkommens die Anhänge 1 und 2 von der Anwendung des Abkommens ausnehmen wird und b)Litera b daß sie gemäß den Bestimmungen des Anhanges 6 Abschnitt IV lit. b des genannten Abkommens an Zugfahrzeugen nur einen Anhänger, an Sattelkraftfahrzeugen jedoch keinen Anhänger zulassen wird. Ferner werden Sattelkraftfahrzeuge nicht zur Personenbeförderung gegen Miete oder gegen Entgelt zugelassen.daß sie gemäß den Bestimmungen des Anhanges 6 Abschnitt römisch vier Litera b, des genannten Abkommens an Zugfahrzeugen nur einen Anhänger, an Sattelkraftfahrzeugen jedoch keinen Anhänger zulassen wird. Ferner werden Sattelkraftfahrzeuge nicht zur Personenbeförderung gegen Miete oder gegen Entgelt zugelassen. 7.Ziffer 7 Britisch-Honduras mit folgenden Vorbehalten: I.

Artikel 24

des genannten Abkommens behält sich die Regierung von Britisch-Honduras das Recht vor, Personen die Führung eines anderen als eines vorübergehend in das Gebiet von Britisch-Honduras eingeführten Fahrzeuges nicht zu gestatten, wennrömisch eins.

Artikel 24

des genannten Abkommens behält sich die Regierung von Britisch-Honduras das Recht vor, Personen die Führung eines anderen als eines vorübergehend in das Gebiet von Britisch-Honduras eingeführten Fahrzeuges nicht zu gestatten, wenn a)Litera a das Fahrzeug zur Personenbeförderung gegen Miete oder gegen Entgelt oder zur Güterbeförderung verwendet wird und b)Litera b der Führer eines solchen Fahrzeuges entsprechend den Gesetzen von Britisch-Honduras verpflichtet wäre, im Besitz eines besonderen Berufsführerscheines zu sein. II.

Artikel 26

des genannten Abkommens müssen zum internationalen Verkehr in Britisch-Honduras zugelassene Fahrräder entsprechend den Gesetzen von Britisch-Honduras vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, nachts oder wenn die Witterung es erfordert, nach vorne ein weißes Licht und nach hinten ein rotes Licht und einen roten Rückstrahler zeigen.römisch zwei.

Artikel 26

des genannten Abkommens müssen zum internationalen Verkehr in Britisch-Honduras zugelassene Fahrräder entsprechend den Gesetzen von Britisch-Honduras vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, nachts oder wenn die Witterung es erfordert, nach vorne ein weißes Licht und nach hinten ein rotes Licht und einen roten Rückstrahler zeigen. 8.Ziffer 8 Uganda mit folgendem Vorbehalt:

Artikel 24

des genannten Abkommens behält sich die Regierung von Uganda das Recht vor, Personen die Führung eines anderen als eines vorübergehend in das Gebiet von Uganda eingeführten Fahrzeuges nicht zu gestatten, wenn a)Litera a das Fahrzeug zur Personenbeförderung gegen Miete oder gegen Entgelt oder zur Güterbeförderung verwendet wird und b)Litera b der Führer eines solchen Fahrzeuges entsprechend den Gesetzen von Uganda verpflichtet wäre, im Besitz eines besonderen Berufsführerscheines zu sein. Nach Mitteilungen des Generalsekretariates der Vereinten Nationen hat die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland die Ausdehnung des Geltungsbereiches des Abkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 auf folgende Gebiete, deren internationale Beziehungen vom Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland wahrgenommen werden, bekanntgegeben: 1.Ziffer eins Gambia; 2.Ziffer 2 Jamaica, mit folgenden Vorbehalten: „

Art. 24

des genannten Abkommens behält sich die Regierung von Jamaica das Recht vor, Personen die Führung eines anderen als eines vorübergehend in das Gebiet von Jamaica eingeführten Fahrzeuges nicht zu gestatten, wenn„

Artikel 24

, des genannten Abkommens behält sich die Regierung von Jamaica das Recht vor, Personen die Führung eines anderen als eines vorübergehend in das Gebiet von Jamaica eingeführten Fahrzeuges nicht zu gestatten, wenn a)Litera a das Fahrzeug zur Personenbeförderung gegen Miete oder gegen Entgelt oder zur Güterbeförderung verwendet wird und b)Litera b der Führer eines solchen Fahrzeuges entsprechend den Gesetzen von Jamaica verpflichtet wäre, im Besitz eines besonderen Berufsführerscheines zu sein.“ 3.Ziffer 3 Mauritius, mit folgenden Vorbehalten und Erklärungen: „a)Litera a Gemäß den Bestimmungen des Art. 2 Abs. 1 des genannten Abkommens schließt die Regierung von Mauritius den Anhang 2 von der Anwendung des Abkommens aus.Gemäß den Bestimmungen des Artikel 2, Absatz eins, des genannten Abkommens schließt die Regierung von Mauritius den Anhang 2 von der Anwendung des Abkommens aus. b)Litera b Gemäß den Bestimmungen des Anhanges 6 Abschnitt IV lit. b des genannten Abkommens behält sich die Regierung von Mauritius das Recht vor, an Zugfahrzeugen nur einen Anhänger, an Sattelkraftfahrzeugen jedoch keinen Anhänger zuzulassen. Ferner werden Sattelkraftfahrzeuge nicht zur Personenbeförderung gegen Miete oder gegen Entgelt zugelassen.Gemäß den Bestimmungen des Anhanges 6 Abschnitt römisch vier Litera b, des genannten Abkommens behält sich die Regierung von Mauritius das Recht vor, an Zugfahrzeugen nur einen Anhänger, an Sattelkraftfahrzeugen jedoch keinen Anhänger zuzulassen. Ferner werden Sattelkraftfahrzeuge nicht zur Personenbeförderung gegen Miete oder gegen Entgelt zugelassen. c)Litera c Die Regierung von Mauritius behält sich das Recht vor, die Bestimmungen des Abs. 1 des Anhanges 8 des genannten Abkommens nicht anzuwenden, wonach das Mindestalter für die Führung eines Kraftfahrzeuges unter den in Art. 24 des Abkommens enthaltenen Bedingungen 18 Jahre beträgt.“Die Regierung von Mauritius behält sich das Recht vor, die Bestimmungen des Absatz eins, des Anhanges 8 des genannten Abkommens nicht anzuwenden, wonach das Mindestalter für die Führung eines Kraftfahrzeuges unter den in Artikel 24, des Abkommens enthaltenen Bedingungen 18 Jahre beträgt.“ 4.Ziffer 4 St. Lucia, mit folgenden Vorbehalten: „a)Litera a

Art. 24des genannten Abkommens behält sich die Regierung von St.

Lucia das Recht vor, Personen die Führung eines anderen als eines vorübergehend in das Gebiet von St. Lucia eingeführten Fahrzeuges nicht zu gestatten, wennIm Zusammenhang mit Artikel 24, des genannten Abkommens behält sich die Regierung von St. Lucia das Recht vor, Personen die Führung eines anderen als eines vorübergehend in das Gebiet von St. Lucia eingeführten Fahrzeuges nicht zu gestatten, wenn i)Litera i das Fahrzeug zur Personenbeförderung gegen Miete oder gegen Entgelt oder zur Güterbeförderung verwendet wird und ii)Sub-Litera, i, i der Führer eines solchen Fahrzeuges entsprechend den Gesetzen von Sankt Lucia verpflichtet wäre, im Besitz eines besonderen Berufsführerscheines zu sein. b)Litera b

Art. 25des genannten Abkommens müssen zum internationalen Verkehr im Gebiet von St.

Lucia zugelassene Fahrzeuge entsprechend den Gesetzen von St. Lucia vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, nachts oder wenn die Witterung es erfordert, nach vorne ein weißes Licht und nach hinten ein rotes Licht und einen roten Rückstrahler zeigen.“

Artikel 25, des genannten Abkommens müssen zum internationalen Verkehr im Gebiet von St.

Lucia zugelassene Fahrzeuge entsprechend den Gesetzen von St. Lucia vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, nachts oder wenn die Witterung es erfordert, nach vorne ein weißes Licht und nach hinten ein rotes Licht und einen roten Rückstrahler zeigen.“ Ferner hat die. Regierung von St. Lucia erklärt, daß sie a)Litera a gemäß den Bestimmungen des Art. 2 Abs. 1 des genannten Abkommens die Anhänge 1 und 2 von der Anwendung ausschließt;gemäß den Bestimmungen des Artikel 2, Absatz eins, des genannten Abkommens die Anhänge 1 und 2 von der Anwendung ausschließt; b)Litera b gemäß den Bestimmungen des Anhanges 6 Abschnitt IV lit. b des genannten Abkommens sich das Recht vorbehält, an Zugfahrzeugen nur einen Anhänger, an Sattelkraftfahrzeugen jedoch keinen Anhänger zuzulassen. Ferner werden Sattelkraftfahrzeuge nicht zur Personenbeförderung gegen Miete oder Entgelt zugelassen.gemäß den Bestimmungen des Anhanges 6 Abschnitt römisch vier Litera b, des genannten Abkommens sich das Recht vorbehält, an Zugfahrzeugen nur einen Anhänger, an Sattelkraftfahrzeugen jedoch keinen Anhänger zuzulassen. Ferner werden Sattelkraftfahrzeuge nicht zur Personenbeförderung gegen Miete oder Entgelt zugelassen. 5.Ziffer 5 (Anm.: Erklärung Singapurs zurückgezogen mit BGBl. Nr. 278/1976)Anmerkung, Erklärung Singapurs zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1976,) 6.Ziffer 6 Trinidad, mit folgenden Vorbehalten: „a)Litera a

Art. 24

des genannten Abkommens behält sich die Regierung von Trinidad das Recht vor, Personen die Führung eines anderen als eines vorübergehend in das Gebiet von Trinidad eingeführten Fahrzeuges nicht zu gestatten, wennIm Zusammenhang mit Artikel 24, des genannten Abkommens behält sich die Regierung von Trinidad das Recht vor, Personen die Führung eines anderen als eines vorübergehend in das Gebiet von Trinidad eingeführten Fahrzeuges nicht zu gestatten, wenn i)Litera i das Fahrzeug zur Personenbeförderung gegen Miete oder gegen Entgelt oder zur Güterbeförderung verwendet wird, und ii)Sub-Litera, i, i der Führer eines solchen Fahrzeuges entsprechend den Gesetzen von Trinidad verpflichtet wäre, im Besitze eines besonderen Berufsführerscheines zu sein. b)Litera b

Art. 26

des genannten Abkommens müssen zum internationalen Verkehr im Gebiet von Trinidad zugelassene Fahrräder entsprechend den Gesetzen von Trinidad vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, nachts oder wenn die Witterung es erfordert, nach vorne ein weißes Licht und nach hinten ein rotes Licht und einen roten Rückstrahler zeigen.“

Artikel 26

, des genannten Abkommens müssen zum internationalen Verkehr im Gebiet von Trinidad zugelassene Fahrräder entsprechend den Gesetzen von Trinidad vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, nachts oder wenn die Witterung es erfordert, nach vorne ein weißes Licht und nach hinten ein rotes Licht und einen roten Rückstrahler zeigen.“ Ferner hat die Regierung von St. Lucia erklärt, daß sie a)Litera a gemäß den Bestimmungen des Art. 2 Abs. 1 des genannten Abkommens die Anhänge 1 und 2 von der Anwendung ausschließt;gemäß den Bestimmungen des Artikel 2, Absatz eins, des genannten Abkommens die Anhänge 1 und 2 von der Anwendung ausschließt; b)Litera b gemäß den Bestimmungen des Anhanges 6 Abschnitt IV lit. b des genannten Abkommens sich das Recht vorbehält, an Zugfahrzeugen nur einen Anhänger, an Sattelkraftfahrzeugen jedoch keinen Anhänger zuzulassen. Ferner werden Sattelkraftfahrzeuge nicht zur Personenbeförderung gegen Miete oder gegen Entgelt zugelassen.gemäß den Bestimmungen des Anhanges 6 Abschnitt römisch vier Litera b, des genannten Abkommens sich das Recht vorbehält, an Zugfahrzeugen nur einen Anhänger, an Sattelkraftfahrzeugen jedoch keinen Anhänger zuzulassen. Ferner werden Sattelkraftfahrzeuge nicht zur Personenbeförderung gegen Miete oder gegen Entgelt zugelassen. Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland hat die Ausdehnung des Abkommens über den Straßenverkehr vom

  1. September 1949 auf folgende Gebiete, deren internationale Beziehungen vom Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland wahrgenommen werden, bekanntgegeben: 1.Ziffer eins Für Malta am
  2. November 1959 mit folgender Erklärung: „Gemäß den Bestimmungen des Artikels 2 Abs. 1 dieses Abkommens schließt die Regierung von Malta den Anhang 1 von der Anwendung des Abkommens aus.“„Gemäß den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz eins, dieses Abkommens schließt die Regierung von Malta den Anhang 1 von der Anwendung des Abkommens aus.“ 2.Ziffer 2 Für Sansibar am
  3. Feber
  4. 3.Ziffer 3 Für die Föderation von Rhodesien und Nyassaland am
  5. März 1960 mit folgender Erklärung: „Gemäß den Bestimmungen des Artikels 2 Abs. 1 dieses Abkommens schließt die Regierung der Föderation von Rhodesien und Nyassaland den Anhang 1 und 2 von der Anwendung dieses Abkommens aus.“„Gemäß den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz eins, dieses Abkommens schließt die Regierung der Föderation von Rhodesien und Nyassaland den Anhang 1 und 2 von der Anwendung dieses Abkommens aus.“ 4.Ziffer 4 Für St. Vincent am
  6. April 1960 mit folgenden Vorbehalten und Erklärungen: „a)Litera a

Artikel 24des genannten Abkommens behält sich die Regierung von St.

Vincent das Recht vor, Personen die Führung eines anderen als eines vorübergehend in das Gebiet von St. Vincent eingeführten Fahrzeuges nicht zu gestatten, wenn i)Litera i das Fahrzeug zur Personenbeförderung gegen Miete oder gegen Entgelt oder zur Güterbeförderung verwendet wird, und ii)Sub-Litera, i, i der Führer eines solchen Fahrzeuges entsprechend den Gesetzen von St. Vincent verpflichtet wäre, im Besitz eines besonderen Berufsführerscheines zu sein. b)Litera b

Artikel 26dieses Abkommens müssen zum internationalen Verkehr im Gebiet von St.

Vincent zugelassene Fahrzeuge entsprechend den Gesetzen von St. Vincent vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, nachts oder wenn die Witterung es erfordert, nach vorne ein weißes Licht und nach hinten ein rotes Licht und einen roten Rückstrahler zeigen.“ Ferner hat die Regierung von St. Vincent erklärt, daß sie a)Litera a gemäß den Bestimmungen des Artikels 2 Abs. 1 dieses Abkommens den Anhang 1 und 2 von der Anwendung ausschließt;gemäß den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz eins, dieses Abkommens den Anhang 1 und 2 von der Anwendung ausschließt; b)Litera b gemäß den Bestimmungen des Anhanges 6 Abschnitt IV lit. b dieses Abkommens sich das Recht vorbehält, an Zugfahrzeugen nur einen Anhänger, an Sattelkraftfahrzeugen jedoch keinen Anhänger zuzulassen. Ferner werden Sattelkraftfahrzeuge nicht zur Personenbeförderung gegen Miete oder Entgelt zugelassen.gemäß den Bestimmungen des Anhanges 6 Abschnitt römisch vier Litera b, dieses Abkommens sich das Recht vorbehält, an Zugfahrzeugen nur einen Anhänger, an Sattelkraftfahrzeugen jedoch keinen Anhänger zuzulassen. Ferner werden Sattelkraftfahrzeuge nicht zur Personenbeförderung gegen Miete oder Entgelt zugelassen. 5.Ziffer 5 Für Nord-Borneo am 22. April 1960 mit folgendem Vorbehalt: „

Artikel 24

des genannten Abkommens behält sich die Regierung von Nord-Borneo das Recht vor, Personen die Führung eines anderen als eines vorübergehend in das Gebiet von Nord-Borneo eingeführten Fahrzeuges nicht zu gestatten, wenn i)Litera i das Fahrzeug zur Personenbeförderung gegen Miete oder gegen Entgelt oder zur Güterbeförderung verwendet wird, und ii)Sub-Litera, i, i der Führer eines solchen Fahrzeuges entsprechend den Gesetzen von Nord-Borneo verpflichtet wäre, im Besitz eines besonderen Berufsführerscheines zu sein.“. 6.Ziffer 6 Für Sierra Leone am

  1. April 1960 mit denselben Erklärungen und Vorbehalten wie für St. Vincent. 7.Ziffer 7 Für Barbados am
  2. September 1960 mit folgender Erklärung: „Die Vorbehalte und Erklärungen, die das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland aus Anlaß der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde abgegeben hat, werden auf Barbados erstreckt.“ Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland hat die Ausdehnung des Geltungsbereiches dieses Abkommens auf folgende Gebiete, deren internationale Beziehungen vom Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland wahrgenommen werden, bekanntgegeben: a)Litera a Für Hongkong am
  3. Jänner 1962 mit folgenden Vorbehalten und Erklärungen: „

Artikel 26

dieses Abkommens müssen zum internationalen Verkehr im Gebiet von Hongkong zugelassene Fahrzeuge, entsprechend den Gesetzen von Hongkong vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, nachts oder wenn die Witterung es erfordert, nach vorne ein weißes Licht und nach hinten einen roten Rückstrahler zeigen. Ferner hat die Regierung von Hongkong erklärt, daß sie: i)Litera i gemäß den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 1 dieses Abkommens den Anhang 1 und 2 von der Anwendung ausschließt; ii)Sub-Litera, i, i gemäß den Bestimmungen des Anhanges 6 Abschnitt IV, lit. b dieses Abkommens sich das Recht vorbehält, an Zugfahrzeugen nur einen Anhänger, an Sattelfahrzeugen jedoch keinen Anhänger zuzulassen.gemäß den Bestimmungen des Anhanges 6 Abschnitt römisch vier, Litera b, dieses Abkommens sich das Recht vorbehält, an Zugfahrzeugen nur einen Anhänger, an Sattelfahrzeugen jedoch keinen Anhänger zuzulassen. Ferner werden Sattelfahrzeuge nicht zur Personenbeförderung gegen Miete oder Entgelt zugelassen.

Anhang 6 Abschnitt II Absatz 1 – Beleuchtung – bestimmt die Gesetzgebung von Hongkong, daß jedes Motorfahrzeug, außer den Krafträdern mit oder ohne Seitenwagen, mit einem Richtungsanzeiger der Beleuchtungstype zu versehen ist, die in diesem Absatz angegeben ist.“

Anhang 6 Abschnitt römisch zwei Absatz 1 – Beleuchtung – bestimmt die Gesetzgebung von Hongkong, daß jedes Motorfahrzeug, außer den Krafträdern mit oder ohne Seitenwagen, mit einem Richtungsanzeiger der Beleuchtungstype zu versehen ist, die in diesem Absatz angegeben ist.“ b)Litera b Für die Bahama – Inseln am

  1. August 1961 mit folgender Erklärung: Gemäß Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens wird der Anhang 1 und 2 von der Anwendung ausgeschlossen. Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat die Ausdehnung des Geltungsbereiches des Abkommens auf Swaziland und Grenada am
  2. Juli 1965 sowie auf Fidschi am
  3. Dezember 1965 unter Aufrechterhaltung der anläßlich der Ratifikation des Abkommens durch das Vereinigte Königreich erklärten Vorbehalte bzw. abgegebenen Erklärungen bekanntgegeben. Zur Zeit der Bekanntgabe der Ausdehnung des Geltungsbereiches dieses Abkommens auf Jamaika im Jahre 1959 waren die Cayman-Inseln ein abhängiges Gebiet Jamaikas, und die Ausdehnung des Geltungsbereiches des Abkommens auf Jamaika erstreckte sich deshalb automatisch auch auf die Cayman-Inseln. Für diese Inseln, die, als Jamaika unabhängig wurde, ein Gebiet blieben, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist, galt das Abkommen weiterhin und gilt noch immer. Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Vereinigte Königreich am
  4. Oktober 1981 gemäß Abs. 3 des Anhangs 4 als Unterscheidungszeichen für die Insel Man die Buchstabengruppe „GBM“ ausgewählt.Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Vereinigte Königreich am
  5. Oktober 1981 gemäß Absatz 3, des Anhangs 4 als Unterscheidungszeichen für die Insel Man die Buchstabengruppe „GBM“ ausgewählt. Auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China findet das in Genf am
  6. September 1949 abgeschlossene Abkommen über den Straßenverkehr (BGBl. Nr. 222/1955, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 933/1994) auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.Auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China findet das in Genf am
  7. September 1949 abgeschlossene Abkommen über den Straßenverkehr Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Nr. 933 aus 1994,) auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung. ZypernCypern hat die anläßlich der Ausdehnung des Geltungsbereiches des Abkommens auf sein Gebiet durch das Vereinigte Königreich erklärten Vorbehalte, BGBl. Nr. 238/1958, aufrecht erhalten.Cypern hat die anläßlich der Ausdehnung des Geltungsbereiches des Abkommens auf sein Gebiet durch das Vereinigte Königreich erklärten Vorbehalte, Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1958,, aufrecht erhalten. Präambel/PromulgationsklauselIm Bestreben, die Entwicklung und Sicherheit des internationalen Straßenverkehrs durch Aufstellung einheitlicher Regeln zu fördern, haben die Vertragsstaaten folgende Bestimmungen vereinbart: ... __________________________ *) Entsprechend den Schlußprotokollen von Salzburg vom
  8. Feber 1952 und von Bad Godesberg vom
  9. April 1952 über die Besprechungen der Vertreter der Republik Österreich, der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Herstellung einer einheitlichen deutschen Übersetzung wurden, um die eingebürgerten landesüblichen Ausdrücke berücksichtigen zu können, in der deutschen Fassung Klammerausdrücke eingefügt, die nach Wahl übernommen werden können. Die in eckigen Klammern angefügten Ausdrücke entstammen der deutschen oder schweizerischen Gesetzessprache. AnmerkungDokumentalistische Gliederung: Anhang 1 bis Anhang 10 = Anlage 1 bis Anlage 10 Schlussakte = Anlage 11 Europäische Zusatzvereinbarung = Anlage 12 Schlagwortee-rk3 Straßenverkehr, Genfer Abkommen Zuletzt aktualisiert am23.01.2024 Gesetzesnummer10011286 DokumentnummerNOR40222724

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.