Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, welche österreichischen Rechtsträger und Konten von bestimmten US-Steuerpflichten ausgenommen sind, um die Umsetzung des FATCA-Abkommens zu erleichtern. Es legt Kriterien fest, unter denen diese Ausnahmen gelten, insbesondere für staatliche Einrichtungen und Pensionsfonds.
Was es regelt
- Die Behandlung bestimmter Rechtsträger als ausgenommene wirtschaftlich Berechtigte oder FATCA-konforme ausländische Finanzinstitute.
- Die Definition von Konten, die von der Definition des Finanzkontos ausgenommen sind.
- Die Möglichkeit, diesen Anhang durch gegenseitiges schriftliches Einvernehmen zwischen Österreich und den USA zu ändern, um Rechtsträger und Konten hinzuzufügen oder zu streichen.
- Kriterien für staatliche Rechtsträger, internationale Organisationen, die Oesterreichische Nationalbank, die Oesterreichische Entwicklungsbank AG und die „Österreichischer Exportfonds“ GmbH, um als ausgenommen zu gelten.
Wen es betrifft
- Österreichische staatliche Rechtsträger, einschließlich Gebietskörperschaften und deren Einrichtungen.
- Internationale Organisationen mit Amtssitzabkommen in Österreich.
- Die Oesterreichische Nationalbank, die Oesterreichische Entwicklungsbank AG und die „Österreichischer Exportfonds“ GmbH.
- Altersvorsorgefonds in Österreich.
Eckpunkte
- Ausgenommene Rechtsträger sind solche, die ein geringes Risiko aufweisen, von US-Personen zur Hinterziehung von US-Steuern genutzt zu werden.
- Staatliche Rechtsträger müssen im Alleineigentum Österreichs stehen und ihre Nettoeinnahmen dürfen nicht privaten Personen zugutekommen.
- Altersvorsorgefonds mit breiter Teilnehmerstruktur dürfen keinen Begünstigten haben, der Anspruch auf mehr als 5 Prozent des Fondsvermögens hat.
- Altersvorsorgefonds mit enger Teilnehmerstruktur müssen weniger als 50 Teilnehmer haben und die Arbeitnehmerbeiträge dürfen maximal USD 50.000 pro Jahr betragen.
AI výklad z oficiálního znění zákona. Orientační, nenahrazuje právní radu.