Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt Strafen für Verstöße im Bereich der Abfallwirtschaft, insbesondere im Umgang mit gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen, sowie bei der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen. Es legt fest, welche Handlungen als Verwaltungsübertretungen gelten und mit Geldstrafen geahndet werden.
Was es regelt
- Den unsachgemäßen Umgang mit gefährlichen Abfällen, wie das Sammeln, Befördern, Lagern, Behandeln oder Vermischen entgegen den Vorschriften.
- Das Betreiben von Sammel- und Verwertungssystemen oder Behandlungsanlagen ohne die erforderliche Genehmigung.
- Die Nichteinhaltung von Pflichten bei der Sammlung und Entsorgung von Problemstoffen, Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie Altbatterien.
- Die Behinderung von Aufsichtsorganen oder Sachverständigen bei ihrer Tätigkeit und die Vernachlässigung von Überwachungs- oder Informationspflichten.
Wen es betrifft
- Personen und Unternehmen, die mit der Sammlung, Beförderung, Lagerung oder Behandlung von Abfällen befasst sind.
- Betreiber von Sammel- und Verwertungssystemen sowie von Behandlungsanlagen.
Eckpunkte
- Wer gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 oder § 16 Abs. 1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder vermischt, begeht eine Verwaltungsübertretung.
- Das Betreiben eines Sammel- und Verwertungssystems ohne Genehmigung gemäß § 29 oder einer Behandlungsanlage ohne Genehmigung gemäß § 37 ist strafbar.
- Wer die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von gefährlichen oder nicht gefährlichen Abfällen ohne die erforderliche Erlaubnis gemäß § 24a Abs. 1 ausübt, wird bestraft.
- Verwaltungsübertretungen werden mit Geldstrafen von 850 € bis 41.200 € geahndet; für gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft Tätige beträgt die Mindeststrafe 4.200 €.
AI výklad z oficiálního znění zákona. Orientační, nenahrazuje právní radu.