Kurz gesagt
Dieses Gesetz legt Mengenschwellen für gefährliche Stoffe, sogenannte „Seveso-Stoffe“, fest, um die Gefahren bei schweren Unfällen zu kontrollieren. Es bestimmt, ab welcher Menge diese Stoffe besondere Anforderungen an Betriebe stellen.
Was es regelt
- Mengenschwellen für verschiedene Kategorien von gefährlichen Stoffen.
- Anforderungen an Betriebe, die diese Stoffe lagern oder verarbeiten, basierend auf den Mengen.
- Die Einstufung von Stoffen und Gemischen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.
- Regeln zur Addition von Mengen verschiedener Seveso-Stoffe in einem Betrieb.
Wen es betrifft
- Betriebe, die gefährliche Stoffe (Seveso-Stoffe) lagern oder verarbeiten.
- Alle, die mit Stoffen umgehen, die unter die Gefahrenkategorien dieses Anhangs fallen.
Eckpunkte
- Die Mengenschwellen sind in Tonnen angegeben und unterscheiden zwischen einer „unteren Klasse“ und einer „oberen Klasse“ für die Anforderungen an Betriebe.
- Seveso-Stoffe sind in zwei Hauptteile unterteilt: Gefahrenkategorien (Teil 1) und namentlich angeführte Stoffe (Teil 2).
- Wenn ein Stoff sowohl in Teil 1 als auch in Teil 2 aufgeführt ist, gelten die Mengenschwellen aus Teil 2.
- Mengen von Seveso-Stoffen, die höchstens 2% der relevanten Mengenschwelle betragen und an einem Ort gelagert werden, wo sie keinen schweren Unfall auslösen können, bleiben bei der Gesamtberechnung unberücksichtigt.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2017, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 6Anlage 6 Inkrafttretensdatum20.06.2017 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextAnhang 6Stoffliste betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen („Seveso-Stoffe“)Auf Seveso-Stoffe, die unter die Gefahrenkategorien des Teil 1 Spalte 1 dieses Anhangs fallen, finden die in den Spalten 2 und 3 des Teil 1 genannten Mengenschwellen Anwendung. Sofern ein Seveso-Stoff unter Teil 1 dieses Anhangs fällt und ebenfalls in Teil 2 aufgeführt ist, finden die in den Spalten 2 und 3 des Teils 2 genannten Mengenschwellen Anwendung. TEIL 1Gefahrenkategorien von Seveso-StoffenDieser Teil umfasst alle Stoffe, die unter die Gefahrenkategorien in Spalte 1 fallen: Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Gefahrenkategorien Mengenschwelle in Tonnen für die Erfüllung der Anforderungen an Betriebe der unteren Klasse der oberen Klasse Abschnitt „H“ – GESUNDHEITSGEFAHREN H1 AKUT TOXISCH Gefahrenkategorie 1, alle Expositionswege 5 20 H2 AKUT TOXISCH –Strichaufzählung Gefahrenkategorie 2, alle Expositionswege –Strichaufzählung Gefahrenkategorie 3, inhalativer Expositionsweg (siehe Anmerkung 7) 50 200 H3 STOT SPEZIFISCHE ZIELORGAN-TOXIZITÄT – EINMALIGE EXPOSITION STOT SE Gefahrenkategorie 1 50 200 Abschnitt „P“ – PHYSIKALISCHE GEFAHREN P1a EXPLOSIVE STOFFE (siehe Anmerkung 8) –Strichaufzählung Instabile explosive Stoffe –Strichaufzählung Explosive Stoffe, Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 oder 1.6 –Strichaufzählung Stoffe oder Gemische mit explosiven Eigenschaften nach Methode A.14 der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), ABl. Nr. L 142 vom 31.05.2008 S. 1 (siehe Anmerkung 9), die nicht den Gefahrenklassen organische Peroxide oder selbstzersetzliche Stoffe und Gemische zuzuordnen sindStoffe oder Gemische mit explosiven Eigenschaften nach Methode A.14 der Verordnung (EG) Nr. 440 aus 2008, zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907 aus 2006, zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), Amtsblatt Nummer L 142 vom 31.05.2008 Seite 1 (siehe Anmerkung 9), die nicht den Gefahrenklassen organische Peroxide oder selbstzersetzliche Stoffe und Gemische zuzuordnen sind 10 50 P1b EXPLOSIVE STOFFE (siehe Anmerkung 8) Explosive Stoffe, Unterklasse 1.4 (siehe Anmerkung 10) 50 200 P2 ENTZÜNDBARE GASE Entzündbare Gase, Gefahrenkategorie 1 oder 2 10 50 P3a ENTZÜNDBARE AEROSOLE (siehe Anmerkung 11.1) „Entzündbares” Aerosol der Gefahrenkategorie 1 oder 2, umfasst entzündbare Gase der Gefahrenkategorie 1 oder 2 oder entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1 150 (netto) 500 (netto) P3b ENTZÜNDBARE AEROSOLE (siehe Anmerkung 11.1) „Entzündbares” Aerosol der Gefahrenkategorie 1 oder 2, umfasst weder entzündbare Gase der Gefahrenkategorie 1 oder 2 noch entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1 (siehe Anmerkung 11.2) 5 000 (netto) 50 000 (netto) P4 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDE GASE Entzündend (oxidierend) wirkende Gase, Gefahrenkategorie 1 50 200 P5a ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEITEN –Strichaufzählung entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1 –Strichaufzählung entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 oder 3, die auf einer Temperatur über ihrem Siedepunkt gehalten werden –Strichaufzählung andere Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von ≤ 60°C, die auf einer Temperatur über ihrem Siedepunkt gehalten werden (siehe Anmerkung 12) 10 50 P5b ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEITEN –Strichaufzählung entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 oder 3, bei denen besondere Verarbeitungsbedingungen wie Hochdruck oder hohe Temperaturen zu Gefahren schwerer Unfälle führen können –Strichaufzählung andere Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von ≤ 60°C, bei denen besondere Verarbeitungsbedingungen wie Hochdruck oder hohe Temperaturen zu Gefahren schwerer Unfälle führen können (siehe Anmerkung 12) 50 200 P5c ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEITEN Entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 oder 3, nicht erfasst unter P5a und P5b 5 000 50 000 P6a SELBSTZERSETZLICHE STOFFE UND GEMISCHE und ORGANISCHE PEROXIDE Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ A oder BOrganische Peroxide, Typ A oder BSelbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ A oder B, Organische Peroxide, Typ A oder B 10 50 P6b SELBSTZERSETZLICHE STOFFE UND GEMISCHE und ORGANISCHE PEROXIDE Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ C, D, E oder F Organische Peroxide, Typ C, D, E oder FSelbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ C, D, E oder F , Organische Peroxide, Typ C, D, E oder F 50 200 P7 SELBSTENTZÜNDLICHE (PYROPHORE) FLÜSSIGKEITEN UND FESTSTOFFE Selbstentzündliche (pyrophore) Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1 Selbstentzündliche (pyrophore) Feststoffe der Gefahrenkategorie 1 50 200 P8 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDE FLÜSSIGKEITEN UND FESTSTOFFE Entzündend (oxidierend) wirkende Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3 Entzündend (oxidierend) wirkende Feststoffe, Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3 50 200 Abschnitt „E“ – UMWELTGEFAHREN E1 Gewässergefährdend, Gefahrenkategorie Akut 1 oder Chronisch 1 100 200 E2 Gewässergefährdend, Gefahrenkategorie Chronisch 2 200 500 Abschnitt „O“ – ANDERE GEFAHREN O1 Stoffe oder Gemische mit dem Gefahrenhinweis EUH014 100 500 O2 Stoffe und Gemische, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, Gefahrenkategorie 1 100 500 O3 Stoffe oder Gemische mit dem Gefahrenhinweis EUH029 50 200 Teil 2Namentlich angeführte StoffeFällt ein in Teil 2 angeführter Stoff/eine in Teil 2 angeführte Gruppe von Stoffen auch unter eine in Teil 1 angeführte Kategorie von Stoffen, so sind die in Teil 2 festgelegten Mengenschwellen anzuwenden. Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Seveso-Stoffe Mengenschwelle in Tonnen für die Erfüllung der Anforderungen an Betriebe der unteren Klasse der oberen Klasse 1.Ziffer eins Ammoniumnitrat (siehe Anmerkung 13) 5 000 10 000 2.Ziffer 2 Ammoniumnitrat (siehe Anmerkung 14) 1 250 5 000 3.Ziffer 3 Ammoniumnitrat (siehe Anmerkung 15) 350 2 500 4.Ziffer 4 Ammoniumnitrat (siehe Anmerkung 16) 10 50 5.Ziffer 5 Kaliumnitrat (siehe Anmerkung 17) 5 000 10 000 6.Ziffer 6 Kaliumnitrat (siehe Anmerkung 18) 1 250 5 000 7.Ziffer 7 Diarsenpentaoxid, Arsen(V)-Säure und/oder -SalzeDiarsenpentaoxid, Arsen(römisch fünf)-Säure und/oder -Salze 1 2 8.Ziffer 8 Diarsentrioxid, Arsen (III)-Säure und/oder -SalzeDiarsentrioxid, Arsen (römisch drei)-Säure und/oder -Salze 0,1 0,1 9.Ziffer 9 Brom 20 100 10.Ziffer 10 Chlor 10 25 11.Ziffer 11 Atemgängige pulverförmige Nickelverbindungen: Nickelmonoxid, Nickeldioxid, Nickelsulfid, Trinickeldisulfid, Dinickeltrioxid 1 1 12.Ziffer 12 Ethylenimin 10 20 13.Ziffer 13 Fluor 10 20 14.Ziffer 14 Formaldehyd (C 90%) 5 50 15.Ziffer 15 Wasserstoff 5 50 16.Ziffer 16 Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas) 25 250 17.Ziffer 17 Bleialkyle 5 50 18.Ziffer 18 Verflüssigte entzündbare Gase, Kategorie 1 oder 2 (einschließlich LPG) und Erdgas (siehe Anmerkung 19) 50 200 19.Ziffer 19 Acetylen 5 50 20.Ziffer 20 Ethylenoxid 5 50 21.Ziffer 21 Propylenoxid 5 50 22.Ziffer 22 Methanol 500 5 000 23.Ziffer 23 4,4′-Methylen-bis (2-chloranilin) und seine Salze, pulverförmig 0,01 0,01 24.Ziffer 24 Methylisocyanat 0,15 0,15 25.Ziffer 25 Sauerstoff 200 2 000 26.Ziffer 26 2,4-Toluylendiisocyanat, 2,6-Toluylendiisocyanat 10 100 27.Ziffer 27 Carbonylchlorid (Phosgen) 0,3 0,75 28.Ziffer 28 Arsin (Arsentrihydrid) 0,2 1 29.Ziffer 29 Phosphin (Phosphortrihydrid) 0,2 1 30.Ziffer 30 Schwefeldichlorid 1 1 31.Ziffer 31 Schwefeltrioxid 15 75 32.Ziffer 32 Polychlordibenzofurane und Polychlordibenzodioxine (einschließlich TCDD) in TCDD – Äquivalenten (siehe Anmerkung 20) 0,001 0,001 33.Ziffer 33 Die folgenden KARZINOGENE oder Gemische, die die folgenden Karzinogene mit einer Konzentration von > 5 Gew.-% enthalten: 4-Aminobiphenyl und/oder seine Salze, Benzotrichlorid, Benzidin und/oder seine Salze, Bis(chlormethyl)ether, Chlormethylmethylether, 1,2-Dibromethan, Diethylsulfat, Dimethylsulfat, Dimethylcarbamoylchlorid, 1,2-Dibrom-3-chlorpropan, 1,2-Dimethylhydrazin, Dimethylnitrosamin, Hexamethylphosphortriamid, Hydrazin, 2-Naphthylamin und/oder seine Salze, 4-Nitrodiphenyl und 1,3-Propansulton 0,5 2 34.Ziffer 34 Erdölerzeugnisse und alternative Kraftstoffe: a)Litera a Ottokraftstoffe und Naphtha b)Litera b Kerosin einschließlich Turbinenkraftstoffe c)Litera c Gasöle (einschließlich Dieselkraftstoffe, Heizöle und Gasölmischströme) d)Litera d Schweröle e)Litera e alternative Kraftstoffe, die denselben Zwecken dienen und in Bezug auf Entflammbarkeit und Umweltgefährdung ähnliche Eigenschaften aufweisen wie die unter lit. a bis d genannten Erzeugnissealternative Kraftstoffe, die denselben Zwecken dienen und in Bezug auf Entflammbarkeit und Umweltgefährdung ähnliche Eigenschaften aufweisen wie die unter Litera a, bis d genannten Erzeugnisse 2 500 25 000 35.Ziffer 35 Ammoniak, wasserfrei 50 200 36.Ziffer 36 Bortrifluorid 5 20 37.Ziffer 37 Schwefelwasserstoff 5 20 38.Ziffer 38 Piperidin 50 200 39.Ziffer 39 Bis(2-dimethylaminoethyl)methylamin 50 200 40.Ziffer 40 3-(2-Ethylhexyloxy)propylamin 50 200 41.Ziffer 41 Natriumhypochlorit-Gemische(*), die als gewässergefährdend – akut 1 [H400] eingestuft sind und weniger als 5% Aktivchlor enthalten und in keine der anderen Gefahrenkategorien in diesem Anhang Teil 1 eingestuft sind (*) Vorausgesetzt das Gemisch wäre ohne Natriumhypochlorit nicht als gewässergefährdend – akut 1 [H400] eingestuft 200 500 42.Ziffer 42 Propylamin (siehe Anmerkung 21) 500 2 000 43.Ziffer 43 tert-Butylacrylat (siehe Anmerkung 21) 200 500 44.Ziffer 44 2-Methyl-3-butennitril (siehe Anmerkung 21) 500 2 000 45.Ziffer 45 Tetrahydro-3,5-Dimethyl-1,3,5-thiadiazin-2-thion (Dazomet) (siehe Anmerkung 21) 100 200 46.Ziffer 46 Methylacrylat (siehe Anmerkung 21) 500 2 000 47.Ziffer 47 3-Methylpyridin (siehe Anmerkung 21) 500 2 000 48.Ziffer 48 1-Brom-3-chlorpropan (siehe Anmerkung 21) 500 2 000 Anmerkungen zu Anhang
- Die Stoffe und Gemische sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, eingestuft.Die Stoffe und Gemische sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272 aus 2008, über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907 aus 2006,, Amtsblatt Nummer L 353 vom 31.12.2008 Seite 1, eingestuft.
- Gemische werden in der gleichen Weise behandelt wie reine Stoffe, sofern sie aufgrund der Konzentrationsgrenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 oder deren letzten Anpassung an den technischen Fortschritt die gleichen Eigenschaften (wie die reinen Stoffe) haben, es sei denn, dass eigens eine prozentuale Zusammensetzung oder eine andere Beschreibung angegeben ist.Gemische werden in der gleichen Weise behandelt wie reine Stoffe, sofern sie aufgrund der Konzentrationsgrenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272 aus 2008, oder deren letzten Anpassung an den technischen Fortschritt die gleichen Eigenschaften (wie die reinen Stoffe) haben, es sei denn, dass eigens eine prozentuale Zusammensetzung oder eine andere Beschreibung angegeben ist.
- Die vorstehend angegebenen Mengenschwellen gelten je Seveso-Betrieb. Die für die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der §§ 59a bis 59m zu berücksichtigenden Mengen sind die Höchstmengen, die zu irgendeinem Zeitpunkt vorhanden sind oder vorhanden sein können. Seveso-Stoffe, die in einem Seveso-Betrieb nur in einer Menge von höchstens 2% der relevanten Mengenschwelle vorhanden sind, bleiben bei der Berechnung der vorhandenen Gesamtmenge unberücksichtigt, wenn sie sich innerhalb eines Seveso-Betriebs an einem Ort befinden, an dem sie nicht als Auslöser eines schweren Unfalls an einem anderen Ort des Seveso-Betriebs wirken können.Die vorstehend angegebenen Mengenschwellen gelten je Seveso-Betrieb. Die für die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Paragraphen 59 a bis 59 m zu berücksichtigenden Mengen sind die Höchstmengen, die zu irgendeinem Zeitpunkt vorhanden sind oder vorhanden sein können. Seveso-Stoffe, die in einem Seveso-Betrieb nur in einer Menge von höchstens 2% der relevanten Mengenschwelle vorhanden sind, bleiben bei der Berechnung der vorhandenen Gesamtmenge unberücksichtigt, wenn sie sich innerhalb eines Seveso-Betriebs an einem Ort befinden, an dem sie nicht als Auslöser eines schweren Unfalls an einem anderen Ort des Seveso-Betriebs wirken können.
- Für das Addieren von Mengen von Seveso-Stoffen oder von Kategorien von Seveso-Stoffen gilt Folgendes: Bei einem Seveso-Betrieb, in dem kein einzelner Seveso-Stoff in einer Menge vorhanden ist, die der jeweiligen Mengenschwelle entspricht oder größer ist, ist zur Beurteilung, ob der Seveso-Betrieb unter die einschlägigen Vorschriften der §§ 59a bis 59m fällt oder nicht, folgende Additionsregel anzuwenden:Bei einem Seveso-Betrieb, in dem kein einzelner Seveso-Stoff in einer Menge vorhanden ist, die der jeweiligen Mengenschwelle entspricht oder größer ist, ist zur Beurteilung, ob der Seveso-Betrieb unter die einschlägigen Vorschriften der Paragraphen 59 a bis 59 m fällt oder nicht, folgende Additionsregel anzuwenden: –Strichaufzählung Die §§ 59a bis 59m sind auf Betriebe der oberen Klasse anzuwenden, wenn die Summe q1/QU1 + q2/QU2 + q3/QU3 + q4/QU4 + q5/QU5 + … größer oder gleich 1 ist, dabei ist qx die Menge des Seveso-Stoffes x (oder Seveso-Stoffe ein und derselben Kategorie), der (die) unter Teil 1 oder Teil 2 dieses Anhangs fällt (fallen), und QUX die in Teil 1 Spalte 3 oder Teil 2 Spalte 3 angegebene relevante Mengenschwelle für den Seveso-Stoff oder die Kategorie x.Die Paragraphen 59 a bis 59 m sind auf Betriebe der oberen Klasse anzuwenden, wenn die Summe q1/QU1 + q2/QU2 + q3/QU3 + q4/QU4 + q5/QU5 + … größer oder gleich 1 ist, dabei ist qx die Menge des Seveso-Stoffes x (oder Seveso-Stoffe ein und derselben Kategorie), der (die) unter Teil 1 oder Teil 2 dieses Anhangs fällt (fallen), und QUX die in Teil 1 Spalte 3 oder Teil 2 Spalte 3 angegebene relevante Mengenschwelle für den Seveso-Stoff oder die Kategorie x. –Strichaufzählung Die §§ 59a bis 59m sind auf Betriebe der unteren Klasse anzuwenden, wenn die Summe q1/QL1 + q2/QL2 + q3/QL3 + q4/QL4 + q5/QL5 + … größer oder gleich 1 ist, dabei ist qx die Menge des Seveso-Stoffes x (oder Seveso-Stoffe ein und derselben Kategorie), der (die) unter Teil 1 oder 2 dieses Anhangs fällt (fallen), und QLX die in Teil 1 Spalte 2 oder Teil 2 Spalte 2 angegebene relevante Mengenschwelle für den Seveso-Stoff oder die Kategorie x.Die Paragraphen 59 a bis 59 m sind auf Betriebe der unteren Klasse anzuwenden, wenn die Summe q1/QL1 + q2/QL2 + q3/QL3 + q4/QL4 + q5/QL5 + … größer oder gleich 1 ist, dabei ist qx die Menge des Seveso-Stoffes x (oder Seveso-Stoffe ein und derselben Kategorie), der (die) unter Teil 1 oder 2 dieses Anhangs fällt (fallen), und QLX die in Teil 1 Spalte 2 oder Teil 2 Spalte 2 angegebene relevante Mengenschwelle für den Seveso-Stoff oder die Kategorie x. Die Additionsregel dient der Beurteilung der Gesundheitsgefahren, physikalischen Gefahren und Umweltgefahren und ist daher wie folgt dreimal anzuwenden: a)Litera a für das Addieren von in Teil 2 angeführten Seveso-Stoffen, die unter die Gefahren-kategorien „akute Toxizität 1, 2 oder 3 (Inhalation)“ oder STOT SE Gefahrenkategorie 1 fallen, und Seveso-Stoffen, die unter Teil 1 Abschnitt H, Einträge H1 bis H3 fallen, b)Litera b für das Addieren von in Teil 2 angeführten Seveso-Stoffen, die explosive Stoffe, entzündbare Gase, entzündbare Aerosole, entzündend (oxidierend) wirkende Gase, entzündbare Flüssigkeiten, selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, organische Peroxide, selbstentzündliche (pyrophore) Flüssigkeiten und Feststoffe, entzündend (oxidierend) wirkende Feststoffe und Flüssigkeiten sind, und Seveso-Stoffen, die unter Teil 1 Abschnitt P, Einträge P1 bis P8 fallen, c)Litera c für das Addieren von in Teil 2 angeführten Seveso-Stoffen, die unter „gewässergefährdend — akute Gefahr 1, chronische Gefahr 1 oder chronische Gefahr 2“ fallen, und Seveso-Stoffen, die unter Teil 1 Abschnitt E, Einträge E1 und E2 fallen. Die einschlägigen Bestimmungen der §§ 59a bis 59m sind anzuwenden, wenn eine der bei lit. a, b oder c erhaltenen Summen größer oder gleich 1 ist.Die einschlägigen Bestimmungen der Paragraphen 59 a bis 59 m sind anzuwenden, wenn eine der bei Litera a,, b oder c erhaltenen Summen größer oder gleich 1 ist.
- Stoffe mit gefahrenrelevanten Eigenschaften, einschließlich Abfälle, die nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 fallen, aber dennoch in einem Seveso-Betrieb vorhanden sind oder vorhanden sein können und unter den in dem Seveso-Betrieb angetroffenen Bedingungen hinsichtlich ihres Unfallpotenzials gleichwertige Eigenschaften besitzen oder besitzen können, werden vorläufig der ähnlichsten Gefahrenkategorie oder dem ähnlichsten namentlich angeführten Seveso-Stoff, die oder der in den Anwendungsbereich der §§ 59a bis 59m fällt, zugeordnet.Stoffe mit gefahrenrelevanten Eigenschaften, einschließlich Abfälle, die nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1272 aus 2008, fallen, aber dennoch in einem Seveso-Betrieb vorhanden sind oder vorhanden sein können und unter den in dem Seveso-Betrieb angetroffenen Bedingungen hinsichtlich ihres Unfallpotenzials gleichwertige Eigenschaften besitzen oder besitzen können, werden vorläufig der ähnlichsten Gefahrenkategorie oder dem ähnlichsten namentlich angeführten Seveso-Stoff, die oder der in den Anwendungsbereich der Paragraphen 59 a bis 59 m fällt, zugeordnet.
- Bei Seveso-Stoffen mit Eigenschaften, die zu mehr als einer Einstufung Anlass geben, gelten die jeweils niedrigsten Mengenschwellen. Bei Anwendung der in der Anmerkung 4 festgelegten Additionsregel wird jedoch die niedrigste Mengenschwelle für jede Gruppe von Kategorien in der Anmerkung 4 lit. a, der Anmerkung 4 lit. b und der Anmerkung 4 lit. c, die der jeweiligen Einstufung entspricht, verwendet.Bei Seveso-Stoffen mit Eigenschaften, die zu mehr als einer Einstufung Anlass geben, gelten die jeweils niedrigsten Mengenschwellen. Bei Anwendung der in der Anmerkung 4 festgelegten Additionsregel wird jedoch die niedrigste Mengenschwelle für jede Gruppe von Kategorien in der Anmerkung 4 Litera a,, der Anmerkung 4 Litera b und der Anmerkung 4 Litera c,, die der jeweiligen Einstufung entspricht, verwendet.
- Seveso-Stoffe, die unter akut toxisch, Gefahrenkategorie 3, oral (H 301) fallen, fallen in jenen Fällen, in denen sich weder eine Einstufung in akute Inhalationstoxizität noch eine Einstufung in akute dermale Toxizität ableiten lässt, etwa weil schlüssige Daten zur Inhalations- und zur dermalen Toxizität fehlen, unter den Eintrag H2 akut toxisch.
- Die Gefahrenklasse „explosive Stoffe“ umfasst Erzeugnisse mit Explosivstoff (siehe den Anhang I Abschnitt 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008). Ist die Menge des explosiven Stoffs oder des explosiven Gemisches in dem Erzeugnis bekannt, ist diese Menge maßgebend. Ist die Menge des explosiven Stoffs oder explosiven Gemisches in dem Erzeugnis unbekannt, ist das gesamte Erzeugnis als explosiv zu betrachten.Die Gefahrenklasse „explosive Stoffe“ umfasst Erzeugnisse mit Explosivstoff (siehe den Anhang römisch eins Abschnitt 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 1272 aus 2008,). Ist die Menge des explosiven Stoffs oder des explosiven Gemisches in dem Erzeugnis bekannt, ist diese Menge maßgebend. Ist die Menge des explosiven Stoffs oder explosiven Gemisches in dem Erzeugnis unbekannt, ist das gesamte Erzeugnis als explosiv zu betrachten.
- Die Prüfung auf explosive Eigenschaften von Stoffen und Gemischen ist nur dann erforderlich, wenn das durchzuführende Screening – Verfahren nach Anhang 6, Teil 3 der Empfehlungen der Vereinten Nationen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch über Prüfungen und Kriterien (United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods: Manual of Tests and Criteria – UN Manual of Tests and Criteria; sh. http://www.unece.org/trans/danger/danger.html) bei dem Stoff oder dem Gemisch mögliche explosive Eigenschaften nachweist.
- Werden explosive Stoffe und Gemische der Unterklasse 1.4 (Eintrag P1b) aus ihrer Verpackung entfernt oder wiederverpackt, sind sie unter Eintrag P1a einzustufen, es sei denn, die Gefahr entspricht nachweislich nach wie vor der Unterklasse 1.4 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.Werden explosive Stoffe und Gemische der Unterklasse 1.4 (Eintrag P1b) aus ihrer Verpackung entfernt oder wiederverpackt, sind sie unter Eintrag P1a einzustufen, es sei denn, die Gefahr entspricht nachweislich nach wie vor der Unterklasse 1.4 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272 aus 2008,. 11.
- Entzündbare Aerosole sind im Sinne der Richtlinie 75/324/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen, ABl. Nr. L 147 vom 09.06.1975 S. 40, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/10/EU, ABl. Nr. L 77 vom 20.03.2013 S. 20, einzustufen. Die Kategorien „extrem brennbar“ und „brennbar“ für Aerosole gemäß der Richtlinie 75/324/EWG entsprechen den Gefahrenkategorien „entzündbare Aerosole, Kategorie 1 bzw. 2“ der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.Entzündbare Aerosole sind im Sinne der Richtlinie 75/324/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen, Amtsblatt Nummer L 147 vom 09.06.1975 Seite 40, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/10/EU, Amtsblatt Nummer L 77 vom 20.03.2013 Seite 20, einzustufen. Die Kategorien „extrem brennbar“ und „brennbar“ für Aerosole gemäß der Richtlinie 75/324/EWG entsprechen den Gefahrenkategorien „entzündbare Aerosole, Kategorie 1 bzw. 2“ der Verordnung (EG) Nr. 1272 aus 2008,. 11.
- Um diesen Eintrag zu nutzen, darf die Aerosolpackung nachweislich weder ein entzündbares Gas der Gefahrenkategorie 1 oder 2 noch eine entzündbare Flüssigkeit der Gefahrenkategorie 1 enthalten.
- Gemäß Anhang I Abschnitt 2.6.4.5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 müssen Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 35 °C nicht in die Kategorie 3 eingestuft werden, wenn die Prüfung L.2 zur Bestimmung der selbstunterhaltenden Verbrennung nach dem UN Manual of Tests and Criteria Teil III Abschnitt 32 (sh. http://www.unece.org/trans/danger/danger.html), negativ ausgefallen ist. Dies gilt nicht bei veränderten Bedingungen wie einer hohen Temperatur oder Hochdruck, und daher sind solche Flüssigkeiten in diesem Eintrag eingeschlossen.Gemäß Anhang römisch eins Abschnitt 2.6.4.5 der Verordnung (EG) Nr. 1272 aus 2008, müssen Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 35 °C nicht in die Kategorie 3 eingestuft werden, wenn die Prüfung L.2 zur Bestimmung der selbstunterhaltenden Verbrennung nach dem UN Manual of Tests and Criteria Teil römisch drei Abschnitt 32 (sh. http://www.unece.org/trans/danger/danger.html), negativ ausgefallen ist. Dies gilt nicht bei veränderten Bedingungen wie einer hohen Temperatur oder Hochdruck, und daher sind solche Flüssigkeiten in diesem Eintrag eingeschlossen.
- Ammoniumnitrat (5 000/10 000): Düngemittel, die zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind: Dies gilt für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger (Mischdünger/Volldünger enthalten Ammoniumnitrat mit Phosphat und/oder Pottasche), die nach der Trogprüfung der Vereinten Nationen (UN Manual of Tests and Criteria, Teil III, Unterabschnitt 38.2; sh. http://www.unece.org/trans/danger/danger.html) zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind und bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete StickstoffgehaltAmmoniumnitrat (5 000/10 000): Düngemittel, die zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind: Dies gilt für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger (Mischdünger/Volldünger enthalten Ammoniumnitrat mit Phosphat und/oder Pottasche), die nach der Trogprüfung der Vereinten Nationen (UN Manual of Tests and Criteria, Teil römisch drei, Unterabschnitt 38.2; sh. http://www.unece.org/trans/danger/danger.html) zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind und bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt –Strichaufzählung gewichtsmäßig zwischen 15,75% 1) und 24,5% 2) beträgt und die entweder insgesamt höchstens 0,4% brennbaren / organischen Materials enthalten oder die Anforderungen des Anhangs III-2 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel, ABl. Nr. L 304 vom 21.11.2003 S. 1, erfüllen;gewichtsmäßig zwischen 15,75% 1) und 24,5% 2) beträgt und die entweder insgesamt höchstens 0,4% brennbaren / organischen Materials enthalten oder die Anforderungen des Anhangs III-2 der Verordnung (EG) Nr. 2003 aus 2003, über Düngemittel, Amtsblatt Nummer L 304 vom 21.11.2003 Seite 1, erfüllen; –Strichaufzählung gewichtsmäßig höchstens 15,75% beträgt und brennbares Material keiner Begrenzung unterliegt.
- Ammoniumnitrat (1 250/5 000): Düngemittelqualität: Dies gilt für reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger, die die Anforderungen des Anhangs III-2 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 erfüllen und bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete StickstoffgehaltAmmoniumnitrat (1 250/5 000): Düngemittelqualität: Dies gilt für reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger, die die Anforderungen des Anhangs III-2 der Verordnung (EG) Nr. 2003 aus 2003, erfüllen und bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt –Strichaufzählung gewichtsmäßig größer als 24,5% ist, ausgenommen Gemische von reinen Ammoniumnitrat-Düngemitteln und Dolomit, Kalkstein und/oder Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90%; –Strichaufzählung bei Gemischen von Ammoniumnitrat und Ammoniumsulfat gewichtsmäßig größer als 15,75% ist; –Strichaufzählung bei Gemischen von reinen Ammoniumnitrat-Düngemitteln und Dolomit, Kalkstein und/oder Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90% gewichtsmäßig größer als 28% 3) ist.
- Ammoniumnitrat (350/2 500): technische Qualität: Dies gilt für Ammoniumnitrat und Gemische von Ammoniumnitrat, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt –Strichaufzählung gewichtsmäßig zwischen 24,5% und 28% beträgt und die höchstens 0,4% brennbarer Stoffe enthalten; –Strichaufzählung gewichtsmäßig größer als 28% ist und die höchstens 0,2% brennbarer Stoffe enthalten. Das gilt auch für wässrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen die Konzentration von Ammoniumnitrat gewichtsmäßig größer als 80% ist.
- Ammoniumnitrat (10/50): nicht spezifikationsgerechtes Material („Off-Specs“) und Düngemittel, die den Detonationstest nicht bestehen: Dies gilt für –Strichaufzählung zurückgewiesenes Material aus dem Produktionsprozess und für Ammoniumnitrat und Gemische von Ammoniumnitrat, reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger gemäß den Anmerkungen 14 und 15, die vom Endverbraucher an einen Hersteller, eine Anlage zur vorübergehenden Lagerung oder eine Wiederaufarbeitungsanlage zum Zweck der Aufarbeitung, Wiederverwertung oder Behandlung zur sicheren Verwendung zurückgegeben werden oder wurden, weil sie die Anforderungen der Anmerkungen 14 und 15 nicht mehr erfüllen; –Strichaufzählung Düngemittel gemäß der Anmerkung 13 erster Gedankenstrich und der Anmerkung 14, die die Anforderungen des Anhangs III-2 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 nicht erfüllen.Düngemittel gemäß der Anmerkung 13 erster Gedankenstrich und der Anmerkung 14, die die Anforderungen des Anhangs III-2 der Verordnung (EG) Nr. 2003 aus 2003, nicht erfüllen.
- Kaliumnitrat (5 000/10 000): Dies gilt für Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat (in geprillter oder granulierter Form), der dieselben gefährlichen Eigenschaften wie reines Kaliumnitrat hat.
- Kaliumnitrat (1 250/5 000): Dies gilt für Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat (in kristalliner Form), der dieselben gefährlichen Eigenschaften wie reines Kaliumnitrat hat.
- Aufbereitetes Biogas: Aufbereitetes Biogas kann unter Teil 2 Z 18 dieses Anhangs eingestuft werden, wenn es nach anwendbaren Standards für gereinigtes und aufbereitetes Biogas aufbereitet wurde, so dass eine dem Erdgas äquivalente Qualität, einschließlich des Methangehalts, gewährleistet ist, und es höchstens 1% Sauerstoff enthält.Aufbereitetes Biogas: Aufbereitetes Biogas kann unter Teil 2 Ziffer 18, dieses Anhangs eingestuft werden, wenn es nach anwendbaren Standards für gereinigtes und aufbereitetes Biogas aufbereitet wurde, so dass eine dem Erdgas äquivalente Qualität, einschließlich des Methangehalts, gewährleistet ist, und es höchstens 1% Sauerstoff enthält.
- Polychlordibenzofurane und Polychlordibenzodioxine: Die Berechnung der Mengen von Polychlordibenzofuranen und Polychlordibenzodioxinen erfolgt anhand der nachstehend angeführten Äquivalenzfaktoren: WHO-Toxizitätsäquivalenzfaktor (TEF) 2005 2,3,7,8-TCDD 1 2,3,7,8-TCDF 0,1 1,2,3,7,8-PeCDD 1 2,3,4,7,8-PeCDF 0,3 1,2,3,7,8-PeCDF 0,03 1,2,3,4,7,8-HxCDD 0,1 1,2,3,6,7,8-HxCDD 0,1 1,2,3,4,7,8-HxCDF 0,1 1,2,3,7,8,9-HxCDD 0,1 1,2,3,7,8,9-HxCDF 0,1 1,2,3,6,7,8-HxCDF 0,1 1,2,3,4,6,7,8-HpCDD 0,01 2,3,4,6,7,8-HxCDF 0,1 OCDD 0,0003 1,2,3,4,6,7,8-HpCDF 0,01 1,2,3,4,7,8,9-HpCDF 0,01 OCDF 0,0003 (T = tetra, P = penta, Hx = hexa, Hp = hepta, O = octa)
- Wenn dieser Seveso-Stoff auch unter P5a entzündbare Flüssigkeiten oder P5b entzündbare Flüssigkeiten fällt, ist für die Beurteilung, welchen Bestimmungen der §§ 59a bis 59m der Seveso-Betrieb unterliegt, die jeweils niedrigste Mengenschwelle heranzuziehen.Wenn dieser Seveso-Stoff auch unter P5a entzündbare Flüssigkeiten oder P5b entzündbare Flüssigkeiten fällt, ist für die Beurteilung, welchen Bestimmungen der Paragraphen 59 a bis 59 m der Seveso-Betrieb unterliegt, die jeweils niedrigste Mengenschwelle heranzuziehen. 1) Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 15,75% entspricht 45% Ammoniumnitrat. 2) Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßigen 24,5% entspricht 70% Ammoniumnitrat. 3) Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 28% entspricht 80% Ammoniumnitrat. SchlagworteInhalationstoxität Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40193411