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Europaius

Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf Lehrlinge im Sinne der Gewerbeordnung, ferner auf Angestellte der Seeschiffahrt sowie auf Angestellte in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, sofern letztere nicht Handlungsgehilfen sind. Anmerkung „Lehrlinge im Sinne der Gewerbeordnung“ jetzt „Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes“ (§ 33 Abs. 10, BGBl. Nr. 142/1969)

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Verweise auf diese Vorschrift

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