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§ 100 ArbVG – Mitwirkung bei der Festsetzung von Leistungsentgelten im Einzelfall

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)

Entgelte der in § 96 Abs. 1 Z 4 bezeichneten Art für einzelne Arbeitnehmer oder einzelne Arbeiten, die generell nicht vereinbart werden können, bedürfen, wenn zwischen Betriebsinhaber und Arbeitnehmer eine Einigung nicht zustandekommt, zu ihrer rechtswirksamen Festsetzung der Zustimmung des Betriebsrates.

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Rechtsprechung zu § 100 ArbVG

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2022-01-17

Verweise in dieser Vorschrift

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