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§ 131 ArbVG – Rechtsausübung durch Minderjährige

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)

Die Ausübung von Rechten und die Übernahme von Pflichten nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

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