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Europaius

§ 187 ArbVG – Aufgaben des besonderen Verhandlungsgremiums

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)

Das besondere Verhandlungsgremium hat die Aufgabe, mit der zentralen Leitung eine schriftliche Vereinbarung über die Errichtung eines Europäischen Betriebsrates oder über die Durchführungsmodalitäten eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer abzuschließen.

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Rechtsprechung zu § 187 ArbVG

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Verweise auf diese Vorschrift

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.